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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1966, Az.: BVerwG II WB 20/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG II WB 20/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 17020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 24. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,

Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Rothe, ...
Oberfeldwebel Baumann, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist stellvertretender Ortsvorsitzender des Bundeswehrsozialwerks e.V. (BwSW) im Standort W. Ortsvorsitzender dieses Vereins ist Regierungsoberinspektor O..

2

Am 28.12.1964 erließ der Ortsvorstand W. des BwSW ein Rundschreiben an alle Mitglieder, das von dem Antragsteller und dem Ortsvorsitzenden, Regierungsoberinspektor O., unterzeichnet war. Unter anderem war in dem Rundschreiben folgendes ausgeführt:

"Den Mitgliedern des Bundeswehrsozialwerks e.V. wird die Firma R. KG, Elektrogroßhandlung W., F.straße ..., besonders empfohlen. Es sind Verhandlungen für weitere preiswerte Einkaufsempfehlungen eingeleitet. Näheres ist beim Ortsvorstand zu erfahren."

3

Darauf erließ der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) am 17.2.1965 einen Erlaß an die Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden - VR IV 7 - Az. 23 - 30 - dem Beschuldigten durch dessen Disziplinarvorgesetzten am 5.3.1965 eröffnet -, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird:

"Die Empfehlung und die Verhandlungen über preiswerte Einkaufsmöglichkeiten stellen einen Verstoß gegen die Anordnungen des Bundesministers des Innern an die Sozialwerke der Bundesverwaltungen vom 17.8.1962 dar, auf die ich das BwSW mit Schreiben vom 7.9.1962 ausdrücklich hingewiesen habe. Nach dieser Anordnung des Bundesministers des Innern dürfen Warenvertrieb und Warenvermittlung nicht Aufgabe der Sozialwerke der Bundesverwaltungen sein.

Ich bitte daher, Regierungsoberinspektor O. und Oberstabsfeldwebel F. (letzteren über seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten) auf diesen Verstoß hinzuweisen und anzukündigen, daß künftig in derartigen Fällen, abgesehen von der disziplinaren Würdigung, jegliche Tätigkeit für das BwSW während der Dienstzeit und in den Diensträumen untersagt werden wird.

Weiterhin bitte ich auf den Erlaß über Handel und Grewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr vom 30.12.1961 (VMBl. 1962, Seite 34) hinzuweisen."

4

Gegen diesen Erlaß richtet sich der als "Beschwerde" bezeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 15.3.1965.

5

Er fühlt sich dadurch beschwert, daß

  1. 1.

    ihm die Androhung einer disziplinaren Würdigung über eine Verwaltungsdienststelle der Bundeswehr, die zum Erlaß von disziplinaren Maßnahmen nicht befugt sei, zugeleitet worden sei,

  2. 2.

    er zum Beschuldigten gemacht worden sei, ohne vorher gehört worden zu sein,

  3. 3.

    sein Ansehen bei seinen Vorgesetzten in Mißkredit gebracht worden sei.

6

Seinem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen, festzustellen, daß der Erlaß vom 17.2.1965 rechtswidrig sei und er - der Antragsteller - gegen bestehende Anordnungen nicht verstoßen habe.

7

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstsenats ist gemäß § 21 WBO zulässig und fristgerecht gestellt (§§ 21, 17 Abs. 4 WBO), sachlich jedoch unbegründet.

8

Gemäß §§ 17, 21 WBO kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senats beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.

9

Dies ist indessen nicht der Fall.

10

Daß dem BMVtdg überhaupt Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der Tätigkeit innerhalb des BwSW zustehen, kann hier nicht zweifelhaft sein. Zwar ist das BwSW ein eingetragener Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, Es ist aber eine vom Bund - als dem Dienstherrn des Antragstellers - geschaffene soziale Einrichtung, die weitgehend vom Bund finanziert wird und deren Vertrauensleute in ihrer Dienstzeit als Beamte oder Soldaten der Bundeswehr für dieses Sozialwerk tätig werden. Aus der engen dienstlichen und wirtschaftlichen Verflechtung ergibt sich zwangsläufig nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des BMVtdg, darüber zu wachen, daß dienstliche Interessen nicht durch die Tätigkeit einzelner Bediensteter im BwSW verletzt werden. Wird die vom Bund gezogene Abgrenzung des Aufgabengebietes wie hier durch Werbung für bestimmte wirtschaftliche Unternehmen überschritten, so gefährdet das für den Bund die .... Möglichkeit, das BwSW zu unterstützen. Damit wird der Bestand des BwSW in Frage gestellt, und hierdurch werden dienstliche Interessen beeinträchtigt.

11

Der BMVtdg war aber nicht darauf angewiesen, sich wegen seiner Beanstandung allein mit dem Vorstand des BwSW in Verbindung zu setzen. Er war auch befugt, den Antragsteller unmittelbar darauf hinzuweisen, daß die Empfehlung eines privaten Handelsunternehmens nicht zu den Aufgaben des BwSW gehört. Soweit dabei für künftige Fälle Maßnahmen in Aussicht gestellt wurden, ist dies nach § 21 WDO nicht anfechtbar. Nur die Maßnahme selbst, nicht schon ihre Ankündigung kann angefochten werden (BDH WDS Beschl. v. 8.7.1965 - II WB 5/65).

12

Die Tatsache, daß der BMVtdg seinen Erlaß vom 17.2.1965 zum Zwecke der Eröffnung an die Betroffenen an die Wehrbereichsverwaltung W. sandte, ist nicht zu beanstanden. Das den Erlaß vom 17.2.1965 auslösende Rundschreiben hätte Regierungsoberinspektor O. als Ortsversitzenden des BwSW und den Antrags teuer, als dessen Vertreter zum Verfasser.

13

Angesichts dieser Tatsache, daß also sowohl ein Beamter als auch ein Soldat als Urheber des zu beanstandenden Rundschreibens in Frage kamen, war es nur sinnvoll und entsprach ökonomischen Grundsätzen, den Erlaß an die Wehrbereichsverwaltung W. zu senden, um beide Betroffene zu unterrichten. Es ist dem Bundesminister der Verteidigung unbenommen, frei darüber zu entscheiden, auf welchem Dienstwege er seine Belehrungen an die ihm unterstellten Beamten und Soldaten gelangen lassen will. Überdies hatte der Bundesminister der Verteidigung vorliegend ausdrücklich angeordnet, daß dem Antragsteller der Erlaß vom 17.2.1965 durch dessen Disziplinarvorgesetzten bekannt gegeben werden sollte. Entsprechend ist auch verfahren worden.

14

Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war entgegen dessen Auffassung nicht erforderlich, da in dem Erlaß vom 17.2.1965 weder eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen noch eine solche angekündigt bzw. in Aussicht gestellt wurde. Daß der Bundesminister der Verteidigung sich für den Fall der Nichtabstellung der aufgezeigten Mängel Maßnehmen vorbehielt, erfolgte im Rahmen der ihm zustehenden Aufsichtspflicht und beeinträchtigte den Antragsteller in seinen Rechten noch nicht.

15

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, durch den Inhalt des Erlasses werde sein Ansehen bei seinen Vorgesetzten beeinträchtigt, ist nicht einzusehen, auf Grund welcher Ausführungen das Ansehen des Antragstellers verletzt sein sollte. Es liegt im Wesen jeder Dienstaufsicht, die Nichtbeachtung einer Anordnung zu rügen und für Abhilfe zu sorgen. In dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 17.2. 1965 ist in sachlicher Weise auf die Anordnung des für die Sozialwerke der Bundesverwaltungen federführenden Bundesministers des Innern vom 17.8.1962 hingewiesen worden, wonach Warenvertrieb und Warenvermittlung nicht Aufgabe der Sozialwerke der Bundesverwaltungen sein dürfen. Durch den Hinweis auf diese Anordnung mit dem Zusatz künftiger Beachtung wurde weder das Ansehen des Antragstellers geschmälert noch wurde er in seinen Rechten verletzt. Auch kann in der Formulierung selbst ein den Antragsteller abwertender Aspekt nicht gefunden werden.

16

Der Antrag war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

gez. Dr. Scherer
gez. Lippold
gez. Dr. Jager
gez. Rothe
gez. Baumann