Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1954, Az.: III ZR 356/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 356/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 08.01.1951
- OLG Neustadt a.d.W. - 30.10.1951
Rechtsgrundlagen
- § 232 Abs. 2 ZPO
- § 233 Abs. 1 ZPO
- § 519 Abs. 2 ZPO
- Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf
- Art. 3 GrundG
- § 39 Reichsbesoldungsgesetz
- § 27 Abs. 2 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 12, 161 - 188
- DVBl 1954, 398-404 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 877-880 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in Mainz,
Prozessgegner
den technischen Reichsbahnoberinspektor a.D. Julius A. in B. K., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Ausnahme von der Pflicht, sich zu vergewissern, ob einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (BGHZ 10, 307), besteht auch dann nicht, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrages vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls ausserhalb des normalen Geschäftsgangs dem Anwalt mitzuteilen, während die Bewilligung der Fristverlängerung auch bei drohendem Fristablauf nur über das Abholfach, nicht aber ausserhalb des normalen Geschäftsgangs mitgeteilt wird.
- 2.
Die vorübergehende Herabsetzung der Monatspension eines Oberinspektors auf monatlich 330 DM (völlig ungekürzte Bezüge 412 DM; auf Grund früherer Kürzungen der Besatzungsmacht gezahlte Bezüge 353 DM) ohne gleichzeitige Herabsetzung der Bezüge der aktiven Beamten enthält weder einen Eingriff in den standesgemässen Lebensunterhalt des Beamten noch einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 30. Oktober 1951 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 8. Januar 1951 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger. Die Kosten des Revisionsrechtszugs tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der in B. K. als technischer Reichsbahnoberinspektor tätig gewesen war, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1939 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; er behielt auch in Zukunft seinen Wohnsitz in B.-K. Ab 1. Oktober 1942 erhielt er nach Vollendung seines 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt von monatlich 412 RM. Die Auszahlung seines Ruhegehalts erfolgte nach dem Zusammenbruch zunächst durch die im Lande Rheinland-Pfalz neu gebildete Eisenbahnverwaltung und ab 1. Juli 1947 durch die Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen in Speyer, Diese war durch einen zwischen den drei Ländern der Französischen Besatzungszone am 25. Juni 1947 geschlossenen Staatsvertrag ins Leben gerufen worden (vgl. Staatsvertrag und Satzung der Betriebsvereinigung, veröffentlicht im VOBl von RhldPf 1947, 483).
Die Besatzungsmacht ordnete in der Folgezeit mehrfach Herabsetzungen der Ruhegehaltsbeträge der früheren Reichsbahnbeamten an; infolgedessen erhielt der Kläger ab 1. Juli 1947 monatlich nur noch 353,40 RM Ruhegehalt. Die Betriebsvereinigung ordnete unter dem 19. März 1949 - AZ: GD (3) 307 Pra - "auf Grund des § 76 der VO Nr. 160 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform" (entspricht dem § 27 Abs. 2 UmstG) "in Ausführung einer Anordnung des Eisenbahnverkehrsrats" mit Wirkung vom la April 1949 Kürzung der Beamtenversorgungsbezüge an. Die Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten, die, wie der Kläger, ihre Versorgungsansprüche im Bereich der Französischen Zone erdient haben und weiterhin in der Französischen Zone wohnten, wurden um 20 % gekürzt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kürzungen die Sätze nicht übersteigen dürfen, die sich ergeben bei einer Kürzung der Teile der Bezüge bis zu 200 DM monatlich um 0 %, von 200-300 DM um 25 %, von 300-400 DM um 50 %, von 400-500 DM um 75 % und über 500 DM um 100 %.
Gleichzeitig (Ziff 10 der Anordnung) wurden die früher von der Besatzungsmacht verfügten Kürzungen aufgehoben. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden durch Bescheid der Eisenbahndirektion Mainz vom 1. April 1949 auf 329,60 DM neu festgesetzt; dieser Bescheid war von der Bahnhofskasse B. K. zur Post gegeben worden.
Am 10. Mai 1950 verlangte der Kläger schriftlich vom Generalsekretär der Betriebsvereinigung Auszahlung des vollen Gehalts und drohte für den Fall der Ablehnung mit Erhebung der Klage. Die Generaldirektion der Betriebsvereinigung lehnte die Auszahlung des ungekürzten Ruhegehalts mit Schreiben vom 20. Mai 1950 ab; im Verlauf des Rechtsstreits wurde dieses Schreiben vom Eisenbahnverkehrsrat der Betriebsvereinigung mit Schreiben vom 21. August 1950 bestätigt. Ausserdem wies der Eisenbahnverkehrsrat am 18. Dezember 1950 den Einspruch des Klägers gegen die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge zurück.
Seit dem 1. Oktober 1950 sind die Pensionen der von der Betriebsvereinigung betreuten Ruhestandsbeamten nur noch einem Kürzungshöchstsatz von 6 % unterworfen worden.
Der Kläger verlangt mit der im August 1950 erhobenen Klage für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis 30. August 1950 den Unterschiedsbetrag zwischen gekürzter und voller Pension in Höhe von 1.318,40 DM abzüglich der einzubehaltenden Lohnsteuer.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Anordnung des Eisenbahnverkehrsrates und der Betriebsvereinigung über die Herabsetzung der Pensionen seien aus formellen wie materiellen Rechtsgründen unwirksam. Vor allem habe die Betriebsvereinigung gegen die Verfassung verstossen, denn sie habe in die wohlerworbenen Rechte der Beamten eingegriffen und auch den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, indem sie nur die Gehälter der Ruhestandsbeamten gekürzt habe. Sie habe durch die Kürzung den natürlichen, durch die Besoldungsvorschriften festgelegten Unterschied zwischen den Gehältern der aktiven Beamten und der Ruhegehaltsempfänger vergrössert. Die finanziellen Lasten hätten beiden Beamtengruppen gleichmässig auferlegt werden müssen. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege Überdies nicht nur in der Einführung, sondern auch in der Aufrechterhaltung der Kürzung. Der Anspruch auf Auszahlung des vollen Ruhegehalts sei deshalb wieder aufgelebt, weil die Besatzungsmacht durch die im Umstellungsgesetz niedergelegte Ermächtigung der deutschen Behörden zu erkennen gegeben habe, dass sie auf die Durchführung der alten von ihr angeordneten Sparmassnahmen verzichten wolle.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie meint, die Anordnungen seien formell wie materiell rechtswirksam. Auf jeden Fall sei die Kürzungsanordnung schon deshalb gültig, weil sie mit Ermächtigung der Militärregierung ergangen sei. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz sei nicht verletzt; denn die Betriebsvereinigung habe nicht willkürlich, sondern sozial gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass sie den wirtschaftlich Stärkeren die grösseren Lasten auferlegt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 380,80 DM abzüglich der einzubehaltenden Lohnsteuer verurteilt und die weitergehenden Anträge des Klägers abgewiesen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte bittet, das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und im übrigen auch die Revision des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur vollen Höhe seines Klageantrags; im übrigen bittet er um Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die hiergegen wegen Verletzung des § 233 ZPO gerichtete Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt.
1.)
Nachdem der Kläger gegen das am 1. März 1951 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 8. Januar 1951 am 30. März 1951 Berufung eingelegt hatte, hat sein Prozessbevollmächtigter am Sonnabend, den 28. April 1951, bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einen Antrag auf Verlängerung der am 30. April 1951 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist abgegeben. Dieser Antrag ist versehentlich erst am 2. Mai 1951 dem Vorsitzenden des zuständigen Senats vorgelegt worden. Der Kläger hat, nachdem ihm dieser Sachverhalt am gleichen Tage mitgeteilt worden war, am 16. Mai 1951 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung gleich zeitig eingereicht. Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben mit der Begründung, dass der Antrag den Erfordernissen der §§ 234, 236 ZPO genüge. Der Kläger habe das Gesuch um Verlängerung der Frist so frühzeitig eingereicht, dass er habe annehmen dürfen, es werde noch vor Ablauf der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO darüber entschieden werden. Im Hinblick auf den sonst reibungslosen Geschäftsablauf habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag binnen zwei Tagen in die Hände des Vorsitzenden gelangen werde; nach der Übung des Berichts habe er auch davon ausgehen können, dass diesem Antrag stattgegeben werde, zumal es sich um einen Rechtstreit handele, der eine nicht alltägliche Materie zum Gegenstand habe. Er sei also durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert worden, die Begründungsfrist einzuhalten.
2.)
Unter Hinweis auf RGZ 156, 390 ff und die Ausführungen von Bötticher in MDR 1949 S 219 zu dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 22. Oktober 1948 (OGHZ 1, 174) meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Verfügung des Vorsitzenden allein eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu bewirken vermöge; hierzu sei vielmehr erforderlich, dass der Beschluss ausgefertigt und von dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben werde. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Verlängerungsantrag sehr spät eingereicht habe, habe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen; denn schon der geringste Zwischenfall, mit dem bei jedem Geschäftsbetrieb gerechnet werden müsse, könne die rechtzeitige Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, dessen Ausfertigung in der Kanzlei verhindern. Deshalb hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mindestens am Montag nachmittag durch fernmündliche Rückfrage bei der Geschäftsstelle erkundigen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben und die rechtzeitige Ausfertigung erfolgt sei.
3.)
Das Revisionsgericht hat - sogar von amtswegen - zu prüfen, ob die im Berufungsrechtszug gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, weil es sich insoweit um die vom Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Berufung handelt (BGHZ 6, 369).
4.)
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Britischen Zone vom 22. Oktober 1948 (MDR 1949, 217; gekürzt in OGHZ 1, 174) kann nicht zugestimmt werden. Dort ist ausgeführt, dass ein seit längerer Zeit beim Berufungsgericht zugelassener angesehener Anwalt mit Sicherheit darauf rechnen könne, von der eine seltene Ausnahme bildenden Ablehnung eines ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist so rechtzeitig benachrichtigt zu werden, dass die Frist noch gewahrt werden könne.
Der Senat hat bereits in BGHZ 10, 307 [309] ausgeführt, dass dieser Entscheidung insoweit nicht zugestimmt werden kann, als sie darauf abstellt, dass es sich um einen angesehenen, schon längere Zeit zugelassenen Anwalt handelte, weil alle Anwälte selbstverständlich gleich behandelt werden müssen.
Damals konnte der Senat die Frage dahingestellt lassen, ob die Unterlassung der Vergewisserung über die Bescheidung des Fristverlängerungsantrags entschuldbar ist, wenn bei dem Berufungsgericht der Brauch besteht, dass die Ablehnung eines solchen Antrags vor Fristablauf dem Antragsteller mitgeteilt wird, weil bei dem damals in Betracht kommenden Oberlandesgericht Stuttgart die Übung besteht, nicht nur die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen sofort mitzuteilen, sondern dass vielmehr alle Entscheidungen, auch die Bewilligung der Fristverlängerung, noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Antragsteller, gegebenenfalls fernmündlich, mitgeteilt werden. Eine solche Übung besteht bei dem Oberlandesgericht Neustadt/Weinstrasse nicht. Nach der vom Senat eingeholten Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten werden Mitteilungen über die Bewilligungen der Fristverlängerung den Anwälten formlos in ihr Abholfach gelegt; auch bei drohendem Fristablauf wird in diesem Fall eine Benachrichtigung des Anwalts ausserhalb des normalen Geschäftsganges nicht vorgenommen; dagegen werden "nach fester Gepflogenheit der Zivilsenate" die Anwälte von der Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung ausserhalb dieses normalen Geschäftsganges fernmündlich benachrichtigt. Es bedarf daher im vorliegenden Falle zunächst der Entacheidung, ob bei Vorliegen einer solchen Übung der Anwalt verpflichtet ist, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch tatsächlich entsprochen worden ist, auch wenn er keine Benachrichtigung über die Ablehnung dieses Antrages erhält.
Eine solche Pflicht ist entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofs aus den überzeugenden Gründen von Bötticher (MDR 1949, 221) zu bejahen. Ein der Wahrung der Frist entgegenstehendes "unabwendbares Ereignis" ist für die Nichtwahrung der Frist nicht mehr ursächlich, wenn der Fristablauf auf Antrag hinausgeschoben werden kann und die Partei von dieser Möglichkeit schuldhaft keinen Gebrauch macht. Dabei ist zu beachten, dass noch nicht der Antrag der Partei, sondern erst die bekanntzugebende Fristverlängerungsverfügung des Gerichts die Wirkung der Verlängerung der Frist hat. Deshalb ist die Wahrung der ursprünglichen Frist geboten, so lange die Fristverlängerung nicht verfügt und nicht bekanntgemacht ist. Ob und aus welchen Gründen die Verfügung der Fristverlängerung nicht erfolgt oder nicht bekanntgegeben wird, ist gleichgültig. Hat man erkannt, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist nur durch die Einreichung des Rechtsmittels oder durch die nicht beantragte, sondern auch erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt bzw. verlängert werden kann, so muss es Aufgabe des Anwalts sein, entweder rechtzeitig die Rechtsmittelbegründung einzureichen oder darum besorgt zu sein, dass seinem Antrag auf Verlängerung der auch tatsächlich entsprochen wird. Es kann niemals genügen, dass er "nach den Umständen des Falles" damit rechnen konnte, seinem Antrag würde entsprochen werden. Nach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über den Verlängerungsantrag verhindern. Der Anwalt, der nach der Übung der Gerichte mit einer rechtzeitigen Benachrichtigung rechnet für den Falle dass seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht stattgegeben wird, und der, gestützt auf diese Übung des Gerichts, annimmt, seinem Antrag sei stattgegeben worden, auch wenn er selbst davon noch keine Nachricht erhalten hat, lässt den Fall ausser Berücksichtigung, dass sein Antrag aus irgendeinem Grunde unbearbeitet geblieben ist. Dieses Risiko übernimmt er bewusst. Zwar ist in BGHZ 10, 307 ausgeführt, dass in Fällen, in denen sowohl die Ablehnung wie die Bewilligung des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist dem Anwalt regelmässig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekanntgegeben wird, der Anwalt aus dem Nichteingehen einer derartigen Mitteilung entnehmen musste, dass sein Antrag unbearbeit geblieben sei. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Fällen, in denen eine solche Übung der rechtzeitigen Benachrichtigung bei Bewilligung, wie hier, nicht bestand, sondern nur die Übung, den Anwalt bei Ablehnung des Verlängerungsantrags sofort zu benachrichtigen, der Anwalt sich nicht nach dem Ergebnis seines Antrags innerhalb der Begründungsfrist erkundigen müsste. Auch in diesem Falle hat er bewusst das Risiko einer Nichtbearbeitung seines Antrags mit in Kauf genommen. Das ist schuldhaft und kann nicht damit entschuldigt werden, dass das Gericht die rechtzeitige Fristverlängerung nicht innerhalb der Frist mitteilt. Solange der Anwalt keinen positiven oder negativen Bescheid erhalten hat, muss er sich deshalb innerhalb der Begründungsfrist danach erkundigen, ob über seinen Antrag entschieden worden ist.
5.)
Eine derartige Säumnis des Anwalts ist grundsätzlich als schuldhaft anzusehen, weil von jedem Anwalt die Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten erwartet werden muss. Jedoch konnte die Nichtbeachtung dieser Pflicht dem Anwalt des Klägers zur Zeit des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht zum Verschulden angerechnet werden, weil auch der Oberste Gerichtshof eine solche Pflicht zur Vergewisserung über die Bewilligung der Verlängerung verneint hatte.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht gewährt.
Die Berufung war daher entgegen der Ansicht der Revision zulässig.
II.
Wie der Senat bereits in der insoweit in BGHZ 9, 359 nicht abgedruckten Entscheidung vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 - ausgeführt hat, galten für im Jahre 1939 in den Ruhestand getretene Beamte der Deutschen Reichsbahn, zu denen der Klüger gehört, hinsichtlich der Eröffnung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes.
Die Zalässigkeit des Rechtswegs für Beamtenklagen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben. Daran hat sich weder durch die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte und die Einführung der Generalklausel für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, noch durch den Erlass des Grundgesetzes (BGHZ 2, 273 ff), noch durch die Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGHZ 10, 30 [32/4]) etwas geändert. Auch durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 551) hat sich für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Klagen hieran nichts geändert (§ 184 BBG).
Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtswegs ist daher auch jetzt noch ein Vorbescheid der obersten Dienstbehörde gemäss § 143 DBG.
Ein Vorbescheid dieser obersten Dienstbehörde im Sinne des § 143 DBG liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, vor. Oberste Dienstbehörde war nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Betriebsvereinigung (VOBl RhldPf 1947, 484) der Eisenbahnverkehrsrat, und zwar noch mindestens bis zum 18. Dezember 1951, wie sich aus dem Erlass betr. Deutsche Bundesbahn: Übergangsregelung von diesem Tage (Bundesanzeiger 1951 Nr. 244 S 4) ergibt, in dem ausdrücklich von der im bisherigen Rahmen weiter bestehenden Zuständigkeit des Eisenbahnverkehrsrats der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen die Rede ist. Der Eisenbahnverkehrsrat hat aber mit Bescheid vom 18. Dezember 1950, also in einer Zeit, in der er sicherlich zuständig war, den Antrag des Klägers auf Nachzahlung der Pensionskürzungsbeträge abgelehnt.
Die Frist des § 143 DBG ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, gewahrt. Der Festsetzungsbescheid über das gekürzte Ruhegehalt vom 1. April 1949 ist nicht förmlich zugestellt worden; er setzte daher nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 143 Abs. 2 DBG die Sechsmonatsfrist des § 143 DBG nicht in Lauf. Die Eingabe des Klägers vom 10. Mai 1950 an "den Generalsekretär der Betriebsvereinigung" war der erste Antrag des Klägers auf Herbeiführung eines Vorbescheids nach § 143 DBG. Die bereits im August 1950 zugestellte Klage wahrte daher auf jeden Fall die Sechsmonatsfrist des § 143 DBG, gleichgültig, ob der Kläger auf diesen Antrag einen ordnungsmässigen von der zuständigen Stelle ausgehenden Bescheid erhalten hat oder nicht.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen daher keine Bedenken.
III.
Auf Grund des § 76 der Verordnung Nr. 160 des Commandant en Chef Francais en Allemagne vom 26. Juni 1948 über die Geldreform (Journal officiel 1537), dessen Inhalt dem § 27 UmstG entspricht, wurden die Bahnverwaltungen für ihre Dienststellen ermächtigt, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Massnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte hiernach berechtigt war, Sparmassnahmen durchzuführen, und ob dabei ordnungsgemäss verfahren worden ist. Das Berufungsgericht hat die Sparverordnung der Beklagten wegen Verstosses gegen Grundsätze des deutschen Verfassungsrechts für ungültig erklärt. Es geht dabei davon aus, dass die genannte Ermächtigung keine Eingriffe in Normen zuliess, die mit Verfassungskraft ausgestattet waren, und dass hierzu nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes der Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 gehörte. Es sieht einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte darin, dass durch die Kürzung der Bezüge die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten verletzt sei, und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kürzungsanordnung vom 19. März 1949 nichtig sei. Daraus folgert es weiter, dass auch die in der Anordnung von 19. März 1949 erfolgte Aufhebung der von der Besatzungsmacht früher erlassenen Kürzungsanordnungen nichtig sei. Das Berufungsgericht berechnet daher die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung der Kürzungen durch die Anordnung vom 19. März 1949, jedoch unter Absetzung der von der Besatzungsmacht früher angeordneten Kürzungen. Die Fragen, ob die Anordnung vom 19. März 1949 wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Herabsetzung nur der Ruhegehaltsbezüge, nicht der Bezüge der aktiven Beamten) oder wegen formeller Mängel ungültig ist, hat es ungeprüft gelassen.
Vorweg sei bemerkt, dass die auf Grund des § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ergangenen Anordnungen entgegen der in den Tatsacheninstanzen beiläufig geäusserten Ansichten von den deutschen Gerichten sowohl materiell "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht" (BGHZ 6, 208 [210]), wie auch darauf geprüft werden können, ob sie formell ordnungsmässig zustandegekommen sind (BGHZ 2, 117 [126 ff]), und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung halten (BGHZ 6, 147 [156/9]).
1.)
Für die hiernach zulässige materielle Prüfung der Anordnung der Betriebsvereinigung "auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht" bedarf es eines Überblicks über die materielle Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers, wie sie sich im Laufe der Zeit gestaltet hat.
Während zur Zeit der Zur-Ruhesetzung die Versorgungsbezüge gerade so wie die Bezüge der aktiven Beamten gewissen Kürzungen aufgrund der sog. Brüningschen Notverordnungen unterlagen, entfielen aufgrund des geheimen, nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministers vom 23. Dezember 1940 - A 4029 - 18 657 IV g - ab 1. Januar 1941 für die Pensionäre und damit auch für den Kläger, alle sog. Brüningschen Kürzungen. Aufgrund dieser Regelung erhielt der Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahres ab 1. Oktober 1942 ein monatliches Ruhegehalt von 412,- RM.
Nach dem Zusammenbruch wurden bei Auszahlung der Ruhegehälter von der früheren Reichsbahndirektion Mainz seit 1. Dezember 1945 Abzüge gemacht und zwar "einerseits für die vor dem 1. April 1945 Pensionierten, andererseits für die nach dem 1. April 1945 Pensionierten". Die Militärregierung der Französischen Besatzungszone, Besatzungsabordnung der französischen Eisenbahn, ordnete mit Verfugung vom 15. Juni 1946 - Nr. 1 483 Ref AP Finanz - Abt - mit Wirkung vom 1. Juli 1946 an, dass Pensionen "an jeden, der berechtigt ist, in dem Land (der französischen Besatzungszone) zu wohnen, in dem er sich befindet, nach folgendem Schlüssel" zu zahlen sind:
| Pensionen bis zu | 200 RM | ohne Abzug | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Teilbetrag | der | Pensionen | über | 200 RM | - | 300 RM | 25 % |
| " | " | " | " | 300 RM | - | 400 RM | 50 % |
| " | " | " | " | 400 RM | - | 500 RM | 75 % |
| " | " | " | " | 500 RM | 100 %, | ||
so dass "nach diesem Schlüssel eine Pension von 500 RM monatlich auf 350 RM reduziert und dieser Betrag als Höchstbetrag nicht überschritten werden darf". Der Kläger unterlag damit für seine Pensionsteile bis 400 RM einer Kürzung von 75 RM und für den 400 RM übersteigenden Teil von 12 RM einer 75 %-igen Kürzung von 8 RM. Die Kürzung betrug daher für den Kläger insgesamt 83 RM.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1947 wurde durch die Anordnung der französischen Militärregierung, General-Administratur Baden-Baden, vom 10. September 1947 - Nr. 06 518 - eine Teilung der Pensionäre in drei Gruppen angeordnet:
| I. | Gruppe: | Einheimische nach dem 8.5.45 in den Ruhestand versetzte Beamte erhielten: 200 RM ohne Kürzung, von dem 200 RM übersteigenden Betrag 80 % (20 % Kürzung); | ||
|---|---|---|---|---|
| II. | Gruppe: | Einheimische vor dem 8.5.45 in den Ruhestand versetzte Beamte erhielten: 200 RM ohne Kürzung, | ||
| den Teilbetrag von | 200-300 RM | gekürzt um 25 % | ||
| den Teilbetrag über | 300 RM | gekürzt um 30 %; | ||
| III. | Gruppe: | Von Auswärts zugezogene Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsbezüge nicht in der Französische Zone erdient hatten, erhielten die Pension in der Staffelung der Anordnung vom 15.6.1946. | ||
Der Kläger fiel in die Gruppe II und unterlag bis 400 DM nur noch einer Kürzung von 55 RM und hinsichtlich des 400 RM übersteigenden Betrags von 12 RM auch nur noch einer 30 %-igen Kürzung von 4 RM. Der Kürzungsbetrag belief sich daher insgesamt nur noch auf 59 RM.
Durch die hier in ihrer Rechtsgültigkeit bestrittene Anordnung vom 19. März 1949 wurden mit Wirkung vom 1. April 1949 die Versorgungsberechtigten in zwei Gruppen eingeteilt:
| Gruppe A: | Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsansprüche Bereich der französischen Zone erdient hatten; |
|---|---|
| Gruppe B: | Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsansprüche ausserhalb der französischen Zone erdient hatten. |
Die gesamten Versorgungsbezüge der Gruppe A wurden um 20 % gekürzt, jedoch mit der Massgabe, dass die Kürzungen diejenigen der Gruppe B nicht übersteigen durften. Die monatlichen Pensionsbezüge der Gruppe B wurden gekürzt:
| bis zu 200 DM | überhaupt nicht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| für | die | Teilbeträge | von | 200-300 | DM | um | 25 % |
| " | " | " | " | 300-400 | DM | um | 50 % |
| " | " | " | " | 400-500 | DM | um | 75 % |
| " | " | " | über | 500 | DM | um | 100 % |
Der Kläger fiel in die Gruppe A. Bei seiner ungekürzten Pension von monatlich 412 DM betrug der 20 %-ige Kürzungsbetrag 82,40 DM; die Kürzung nach den Sätzen der Gruppe B für die Pensionsteile bis 400 DM betrug 75 DM und für den 400 DM übersteigenden Betrag von 12 DM 75 %, also 8 DM, insgesamt betrug die Kürzung nach den Sätzen der Gruppe B 83 DM. Infolgedessen belief sich die Kürzung der Pension des Klägers nunmehr auf 82,40 DM.
Die Bezüge des Klägers beliefen sich also für die Zeit
| vor dem Zusammenbruch auf monatlich | 412,- | ||
|---|---|---|---|
| für die Zeit vom 1. Juli 1946 bis 30. Juni 1947 auf | |||
| ursprüngliche Pension von | 412,- | ||
| ./. Kürzung | 83,- | 329,- | |
| für die Zeit vom 1. Juli 1947 bis 31. März 1949 auf | |||
| ursprüngliche Pension von | 412,- | ||
| ./. Kürzung | 59,- | 353,- | |
| für die Zeit vom 1. April 1949 auf | |||
| ursprüngliche Pension von | 412,- | ||
| ./. Kürzung | 82,40 | 329,60 | |
2.)
Bei der materiellen Prüfung der Anordnung vom 19. März 1949 hat das Berufungsgericht die Rechtsgültigkeit dieser Anordnung wegen eines darin liegenden unzulässigen Eingriffs in wohlerworbene Beamtenrechte verneint. Es ist daher nicht auf den vom Kläger in der Anordnung erblickten Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz und die sich daraus nach Ansicht des Klägers ergebende Rechtsungültigkeit der in der Anordnung enthaltenen Pensionskürzungen eingegangen. Obwohl daher die Verletzung des Gleichheitssatzes nicht Gegenstand der Prüfung des Berufungsgerichts war, erscheint es der besseren Übersicht und des klareren Aufbaues wegen angebracht, zunächst auf die nach Ansicht des Klägers vorliegende Verletzung des Gleichheitssatzes einzugehen.
Der Kläger erblickt die Verletzung des Gleichheitssatzes einmal darin, dass nur die Bezüge der Versorgungsempfänger, nicht aber die der aktiven Beamten gekürzt worden sind, und andererseits darin, dass die Landesbeamten in Baden und Württemberg-Hohenzollern dadurch günstiger behandelt worden sind, dass bei ihnen die Kürzung der Versorgungsbezüge erheblich früher als für die Eisenbahnbeamten per Betriebsvereinigung aufgehoben worden ist.
a)
Der Grundsatz der Gleichheit bedeutet, dass gleiche Tatbestände gleich zu behandeln sind. Er darf aber nicht dahin verstanden werden, dass alles gleich behandelt werden muss; die in der Sache liegenden Verschiedenheiten können vielfach, eine verschiedene rechtliche Behandlung auch durch den Gesetzgeber rechtfertigen (BGHZ 2, 117 [129 f]). Nunmehr bestehen aber zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten gewisse Unterschiede.
Allerdings trifft es, mindestens für die hier allein interessierende Frage nach der Höhe der Gehälter und der Pensionen, nicht zu, dass aktive Beamte einerseits und Ruhestandsbeamte sowie Hinterbliebene anderseits zwei verschiedene Kategorien bilden, wie das Landgericht unter Berufung darauf ausführt, dass nach §§ 50, 67 DBG mit der Versetzung in den Ruhestand das Beamtenverhältnis als solches endet. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (LM § 27 UmstG - Nr. 3 -) in Übereinstimmung mit RGZ 104, 58 [61] ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, so lange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt. Daraus ergibt sich, dass Gehalt und Ruhestandsbezüge die gleiche Wurzel haben, nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten während der aktiven Dienstzeit und im Ruhestand eine standesgemässe Alimentation zu gewähren, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass die standesgemäße Alimentation des Ruhestandsbeamten in der Regel niedriger als die des aktiven Beamten zu bemessen ist. Es besteht also gerade ein Verhältnis zwischen Gehalt und Ruhestandsbezügen; die Höhe der Pension richtet sich grundsätzlich nach dem Gehalt des aktiven Beamten. Die Höhe der standesgemässen Alimentation des Ruhestandsbeamten wird geradezu an dem Lebensstandard des aktiven Beamten gemessen. Insofern kann also von aktiven und von Ruhestandsbeamten nicht als zwei verschiedenen Kategorien gesprochen werden.
Bei Prüfung der Frage, ob die Herabsetzung nur der Bezüge der Ruhestandsbeamten ohne gleichzeitiger Herabsetzung der Bezüge, der aktiven Beamten gegen den Gleichheitssatz verstösst, ist trotz der gleichen Wurzel von Gehalt und Pension und trotz der soeben erörterten Koppelung zwischen beiden, zweierlei zu beachten: Einmal ist das Verhältnis zwischen Gehalt und Pension nichts Vorgegebenes, sondern Schwankungen und Veränderungen unterworfen; die Verhältniszahlen zwischen Gehalt und Höchstpensionen haben in den letzten Jahrzehnten häufig zwischen 70 und 80 % gewechselt. Zum anderen setzt das Deutsche Beamtengesetz die Pension nicht in ein Verhältnis zu dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern zu dem vom Pensionär "zuletzt bezogenen Grundgehalt" (§ 80 Abs. 1 Ziffer 1 DBG). In dieser Beziehung gewinnen die §§ 50, 67 DBG, wonach mit der Versetzung in den Ruhestand das Beamtenverhältnis als solches endet, doch eine gewisse Bedeutung. Daraus ergibt sich der auch für das Besoldungsrecht wirksame Gedanke, dass Änderungen der Rechtsverhältnisse der aktiven Beamten nicht ohne weiteres auch für die Ruhestandsbeamten gelten. Vielmehr bleiben für Ruhestandsbeamte grundsätzlich die alten beamtenrechilichen Bestimmungen so lange weiter in Kraft, als sie nicht ausdrücklich den neuen Bestimmungen für aktive Beamte angeglichen werden (vgl. z.B. § 184 Abs. 1 DBG; § 180 BBG vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 551)). Deshalb gelten auch etwaige Besoldungserhöhungen für aktive Beamte nicht ohne weiteres für Ruhestandsbeamte, vielmehr bedarf es jeweils eines Ausspruchs des Gesetzgebers, ob und wieweit die Versorgungsempfänger an der Erhöhung der Bezüge teilnehmen (vgl z.B. § 22 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des RBesG vom 30. April 1920 (RGBl 805) sowie das Pensionsergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl 2109); desgleichen die zahlreichen Gesetze zur Erhöhung der Bezüge, die während der Inflation ergangen sind, z.B. Art. 1 und 4 3. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 21. November 1921 (RGBl 1365); Art. 1 und 5 6. Ergänzung vom 6. April 1922 (RGBl. 1, 331) Art. 1 und 8 7. Ergänzung vom 25. Oktober 1922 (RGBl I, 802); Art. 1 und 15 9. Ergänzung vom 18. Juni 1923 (RGBl I, 385); § 26 RBesG vom 16. Dezember 1927 (RGBl I, 349)). Nicht immer erfolgte eine Erhöhung der Ruhegehälter zur gleichen Zeit wie die Erhöhung der. Bezüge der aktiven Beamten, wie z.B. §§ 5, 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 939) zeigen, durch die die Bezüge der aktiven Beamten bereits am 1. April 1951, die der Ruhestandsbeamten dagegen erst ab 1. Oktober 1951 erhöht worden sind. Aber nicht nur zu Ungunsten der Ruhestandsbeamten sind Abweichungen in der Behandlung der Bezüge der aktiven und der Ruhestandsbeamten zu finden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass z.B. die Gehaltskürzungsverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537) für die Ruhestandsbeamten auf Grund des oben bereits angeführten Erlasses des Reichsfinanzministers vom 23. Dezember 1940 - A 4029 18 657 IV g - bereits seit dem 1. Januar 1941 nicht mehr angewandt worden ist, während sie für die aktiven Beamten erst nach dem Zusammenbruch teils durch die Länder, teils durch den Bund (vgl. z.B. § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 939)) aufgehoben worden ist. Eine gewisse Bindung zwischen Bezügen der aktiven Beamte und den Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten ist erst durch § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 551) geschaffen worden, der bestimmt:
"Werden die Dienstbezüge der Beamten infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein erhöht oder vermindert, so sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln."
Ulland (Der öffentliche Dienst 1953, 130 [133]) weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine für die Ruhestandsbeamten bedeutsame Neuerung handelt, deren Grundsatz eigentlich selbstverständlich sein sollte, der in der Vergangenheit aber zum Nachteil der Ruhestandsbeamten leider nicht von allen Dienstherrn befolgt worden sei.
Aus dem Umstand, dass das Verhältnis zwischen Gehalt und Pension seiner Natur nach nichts Starres ist und aus dem durch das positive Recht bestimmten Anknüpfen des Ruhegehalts nicht an das Gehalt der jeweils aktiven Beamten, sondern an das vom Ruhestandsbeamten zuletzt verdiente Gehalt, ergibt sich, dass nicht jede Herabsetzung der Ruhestandsbezüge ohne Herabsetzung der Gehälter gegen den Gleichheitssatz verstösst.
b)
Rechtfertigen aber die zwischen Gehältern und Pensionen bestellenden Verschiedenheiten grundsätzlich eine verschiedene rechtliche Behandlung beider durch den Gesetzgeber, so ist zur Wahrung des Gleichheitssatzes nur erforderlich, dass bei der vom Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung beider weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten (BGHZ 2, 117 [130]). Jedoch ergeben sich hinsichtlich der durch die Anordnung vom 19. März 1949 erfolgten Kürzung der Ruhegehälter keine Anhaltspunkte für Willkür oder Ermessensmissbrauch.
Im Gegenteil lassen die unter III, 1 wiedergegebenen Pensionsregelungen aus der Zeit nach dem Zusammenbruch erkennen, dass der Gesetzgeber sich bei diesen Regelungen von sachgemässen Erwägungen hat leiten lassen. Infolge des Zusarnmenbruchs des Reichs und der praktischen Teilung seines Gebiets tauchte - vor allem im Einblick auf die aus anderen Teilen des Reichs kommenden Flüchtlinge und Evakuierten - die Frage auf, ob und wieweit an Pensionäre, die während ihrer aktiven Dienstzeit als Beamte nicht in der französischen Besatzungszone tätig gewesen waren, Ruhegehälter zu zahlen waren. Es stellte sich damit die Frage, ob und wieweit es sich bei den Pensionen dieser Pensionäre um "bezügliche Schulden" handelte, die auf den neuen Dienstherrn kraft Funktionsnachfolge übergegangen waren (vgl. dazu das Urteil des Senats NJW 1953, 1220 - LM § 35 DBG - Nr. 5 - und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 373/51 -), Diese Frage konnte geregelt werden, indem die landfremden Pensionäre nichts oder nur einen geringen Unterhaltszuschuss erhielten, wie z.B. in der Britischen Zone, oder dass sie den einheimischen Pensionären gleichgestellt wurden. Die französische Besatzungsmacht entschloss sich dazu, auch den landfremden Ruhestandsbeamten Pensionen und nicht nur Unterhaltszuschüsse zu gewähren. Bei dieser Lösung ergab sich jedoch zwangsläufig, dass alsdann für Pensionen weit höhere Beträge auszuwerfen waren, als für die gebietsgebundenen Pensionäre bisher erforderlich gewesen waren. Die dafür benötigten Mittel konnten entweder durch Vergrösserung der für Gehälter und Pensionen zur Verfügung stehenden Etatmittel auf Kosten der Allgemeinheit gewonnen werden oder dadurch, dass die ursprünglich zur Verfügung stehenden Mittel auf die nun vergrösserte Zahl von Berechtigten verteilt wurde, wobei die weitere Frage auftauchte, ob die dann erforderliche Kürzung alle Berechtigten - aktive und Ruhestandsbeamte - oder nur die Ruhestandsbeamten treffen sollte.
Wenn in der Französischen Besatzungszone der Weg gewählt wurde, nicht die Etatmittel zu erhöhen, sondern die Bezüge zu senken, so sind auch dafür sachgerechte Erwägungen erkennbar. Bei der starken, durch den völligen Zusammenbauen bedingten Ausgabenerhöhung auf den verschiedensten Sachgebieten musste es dem Gesetzgeber Überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die für die landfremden Pensionäre benötigten Mittel eine Erhöhung der allgemeinen Lasten bzw. eine Herabsetzung anderer allgemeiner Ausgaben rechtfertigte. Entschloss der Gesetzgeber sich dazu, den Ausgleich durch Herabsetzung der Bezüge herbeizuführen, so handelte es sich keinesfalls um sachfremde Erwägungen, denn die Besoldungsgesetze sehen gerade auch solche Herabsetzungen der Bezüge vor.
Der Umstand, dass nicht alle Beamtenbezüge, sondern nur die Bezüge der Pensionäre herabgesetzt wurden, kann ebenfalls aus der hier gegebenen Sachlage gerechtfertigt werden. Die einströmenden landfremden Beamten konnten im wesentlichen bei Wiederauffüllen des durch Krieg und Entnazifizierung geschwächten Beamtenkörpers verwendet werden; die nicnt beschäftigten landfremden Beamten erhielten keine Gehälter. Auf der Ebene der aktiven Beamten trat also eine Vergrösserung der Personallasten infolge des Zusammenbruches im wesentlichen nicht ein. Das Einströmen landfremder Angehöriger des Beamtenstandes machte sich daher fast ausschliesslich durch Vergrösserung der Personallasten für Ruhegehälter, also nur auf der Ebene der Ruhestandsbeamten geltend. Es erscheint daher mit sachgerechten Erwägungen vereinbar, nur auf derjenigen Ebene, auf der sich durch das Einströmen landfremder Berechtigter Schwierigkeiten ergaben, Kürzungen vorzunehmen.
Diese unterschiedliche Behandlung von Pensionen und Gehältern verletzt auch nicht den materiellen Gehalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn, der zum Inhalt hat, dass aktiven und Ruhestandsbeamten in gleicher Weise der ihrer Stellung angepasste standesgemässe Lebensunterhalt gewährt wird. Obwohl das Gehalt der Beamten und Ruhestandsbeamten keine Leistungsvergütung, sondern rechtlich eine der Stellung der Beamten entsprechende Unterhaltsgewährung darstellt, ist doch zu beachten, dass der Ruhestandsbeamte und die Hinterbliebenen ihre Bezüge für früher geleistete Dienste erhalten, während von den aktiven Beamten dagegen körperlich und geistig oft sehr anstrengende, meist sogar mit erheblicher Verantwortung verbundene Leistungen verlangt werden. Angesichts der gerade auch den Betrieb der Beklagten berührenden schwierigen Nachkriegsverhältnisse hat sich die Arbeitslast und die Verantwortung ihrer Beamten durchweg erhöht. Die Aufrechterhaltung und die Sicherheit des Betriebes der Beklagten würde unter einer ungenügenden Besoldung der aktiven Beamten leiden. Aus diesen Gründen kann eine unterschiedliche Behandlung von aktiven und Ruhestandsbeamten sachlich durchaus gerechtfertigt erscheinen. Im übrigen ist noch zu beachten, dass sämtliche Ausgleichsfonds, die gerade auch für die Ruhegehaltsansprüche der wirtschaftlich selbständigen Körperschaften und Anstalten eine grosse Rolle spielten, durch den Kriegsverlust, die Beschlagnahme des öffentlichen Vermögens durch die Besatzungsmächte und infolge der Währungsumstellung in Wegfall gekommen sind.
c)
Auch die Art, wie innerhalb dieser Gruppe die Kürzungen durchgeführt wurden, verstösst nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es auch in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, dass weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten darf (BGKZ 2, 117 [130]).
Zunächst wurden diese landfremden Pensionäre mit den einheimischen gleichbehandelt, dafür aber alle Pensionäre gleichmässig gekürzt (Regelung aus 1946), dann wurde zwischen einheimischen und fremden Pensionären unterschieden, wobei in der Gruppe der einheimischen Pensionäre, die vor und die nach dem Zusammenbruch zur Ruhe gesetzten unterschiedlich behandelt wurden (Regelung von 1947) und schliesslich wurden durch die hier streitige Anordnung (Regelung von 1949) die beiden Gruppen der einheimischen Pensionäre untereinander wieder gleichbehandelt. Gerade diese Entwicklung zeigt, wie der Gesetzgeber versucht hat, der unterschiedlichen Sachlage bei den einzelnen Gruppen der Ruhestandsbeamten gerecht zu werden. Von Willkür und Ermessensmißbrauch kann daher keinesfalls die Rede sein.
Erst recht ist ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz nicht darin zu erblicken, dass die Bezüge der Ruhestandsbeamten nicht einheitlich, sondern in den höheren Stufen auch prozentual höher gekürzt worden sind. Diese Staffelung ist aus sozialen Gründen zum Schutz der Empfänger niedrigerer Bezüge erfolgt und verstösst daher, wie der Senat bereits in BGHZ 7, 1 [23/24] näher begründet hat, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Endlich kann entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht darin gefunden werden, dass eine Anpassung an die Bezüge der Ruhestandsbeamten der Vertragsländer (Baden, Württemberg-Hohenzollern, Rheinland-Pfalz) zunächst nicht erfolgt ist, in denen die Bezüge später wieder ungekürzt gezahlt worden sind. Zwar hat der Verkehrsrat in seiner Anordnung vom 9. Dezember 1948, die durch die hier streitige Anordnung des Generaldirektors vom 19. März 1949 ausgeführt wird, ausdrücklich beschlossen, "die Versorgungsbezüge der Beamten der Betriebsvereinigung an die der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern anzugleichen". Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass er sie auch automatisch mit einer Heraufsetzung der Bezüge jener Zivilruhestandsbeamten wieder hätte heraufsetzen müssen. Wann für ihn der Zeitpunkt der Erhöhung der Versorgungsbesüge der Eisenbahnbeamten gekommen war, musste er in eigener Verantwortung entscheiden. Es ist keine Bestimmung ersichtlich, die vorschreibt, dass im Hinblick auf die gemeinsame Herabsetzung auch eine gemeinsame Heraufsetzung der Bezüge der Ruhestandsbeamten bei der Eisenbahn und in den Vertragsländern erfolgen musste. Auch unter Berücksiehtigung des Gleichheitssatzes ergibt sich eine solche Notwendigkeit der Heraufsetzung zum gleichen Zeitpunkt wie in den Ländern nicht. Denn die Kürzung der Versorgungsbezüge der Landesbeamten wurde auch in den Ländern uneinheitlich und nicht zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, nämlich in Baden durch das Landesgesetz vom 21. September 1949 (GVBl 372) mit Wirkung vom 1. August 1949 und in Württemberg-Hohenzollern durch das Landesgesetz vom 31. Oktober 1949 (RegBl 463) mit Wirkung vom 1. Juli 1949 (nicht wie die Revision des Klägers meint, erst am 1. Januar 1950). In Rheinland-Pfalz wurden ähnliche Kürzungen der Pensionen (Landesverfügung vom 20. Januar 1948 - GVBl 171 -) sogar erst mit Wirkung vom 1. Januar 1950 (Landesgesetz vom 10. März 1950-GVBl 53 -) aufgehoben. Dass die Betriebsvereinigung willkürlich gehandelt hat, wenn sie die Kürzung erst mit dem 10. Oktober 1950 wegfallen liess, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
Ein Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz dahin, dass die Versorgungsbezüge für Eisenbahn- und Landesbeamte in den gleichen Ländern schlechthin gleich sein müssten, weil es sich um Beamte innerhalb desselben örtlichen Bereichs handelte, wäre unzutreffend, weil der Gleichheitssatz insoweit nur verlangt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit Gleiches gleich und nicht ungleich regelt. Verschiedene Gruppen von Beamten auch innerhalb eines örtlichen Bezirks können von verschiedenen für sie zuständigen Gesetzgebern durchaus verschieden behandelt werden, wie ein Blick auf die durchaus nicht in allen Fällen übereinstimmenden Bezüge der Reichs- bzw. Bundes- und der Länderbeamten sowie der Beamten der Kommunalverbände ergibt. Vielmehr hat es erst der Einführung bestimmter Gesetze bedurft, durch die veranlasst wurde, dass Länder- und Kommunalbeamte nicht höher als Reichs- bzw. Bundesbeamte besoldet werden dürfen. Ein Vergleich der Versorgugsbezüge der Länderbeamten mit den Versorgungsbezügen der Eisenbahnbeamten ist daher nicht schlechthin zulässig, um einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz daraus herzuleiten.
Ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt daher in keiner Beziehung vor.
3.)
Da die Anordnung vom 19. März 1949 nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes mit übergeordnetem Deutschen Recht unvereinbar ist, bedarf es der Prüfung, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine solche Unvereinbarkeit wegen Verstosses gegen Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf (Schutz der wohlerworbenen Beamtenrechte) gegeben ist.
Dabei taucht die Vortrage auf, ob Art. 129 Abs. 1 Satz 5 WeimVerf nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft fortbestand, sowie ob und wieweit die Ermächtigung in § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) die Abänderung solcher "Verfassungsrechte" erlaubte. Diese Vortrage kann hier ähnlich wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - S 11/12; BGHZ 9, 359 [363/6]; das insoweit in BGHZ 10, 181 ff nicht abgedruckte Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 13/14), da, wie im Folgenden ausgeführt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.
Unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 134, 1 ff) geht, das Berufungsgericht durchaus zutreffend davon aus, "dass Art. 129 WeimVerf nicht rundweg jede Kürzung ausschloss". Es komme vielmehr darauf an, ob der Staat dem Beamten die Rechte vorbehaltlos oder aber mit der Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit durch ein späteres Gesetz gewährt habe. Unverletzlich seien die Rechte der Beamten nur in dem Umfang, in dem sie der Beamte erworben habe.
Das Reichsgericht hat in der angeführten Entscheidung das Vorliegen nur "beschränkter Beamtenrechte" bejaht im Hinblick auf § 34 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl 805) und des § 39 des Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl I, 349), in denen bestimmt ist, dass die durch diese Besoldungsgesetze gewährten Bezüge jederzeit durch einfaches Gesetz abgeändert und auch herabgesetzt werden können. Für den Kläger als Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen Reichsbahn gelten die Reichsbesoldungsgesetze nicht unmittelbar. Zwar war durch § 20 Abs. 1 Satz 1 des Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939 (RGBl I, 1205) vorgesehen, dass für die Bezüge der Reichsbahnbeamten spätestens vom 1. Oktober 1939 ab das Reichsbesoldungsgesetz gelten sollte. Diese Bestimmung wurde aber durch § 19 des Gesetzes über die Ärderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungsrechts (35. Ergänzung zum Reichsbesoldungsgesetz vom 29. Januar 1940 (RGBl I, 303)) dahin abgeändert, dass für die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten die bisherigen Vorschriften weiter in Kraft bleiben. Infolgedessen galt auch weiterhin die auf Grund des § 26 des Reichsbahngesetzes vom 30. August 1924 (RGBl II 272) erlassene Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten vom 10. Oktober 1928 (RMinBl S 104). Diese bestimmt in § 28, dass für "die durch diese Besoldungsordnung geregelten Dienstbezüge, Ruhegehälter ... nach Massgabe des § 26 des Reichsbahngesetzes (also durch Anordnung der Reichsbahn selbst) geändert werden konnten". An dieser Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert (vgl. dazu Sarter-Kittel, Die Deutsche Reichsbahn 1952 § 22, Bundesbahngesetz Anm II S. 141). Infolgedessen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass auch die Versorgungsbezüge des Klägers nur mit der Möglichkeit jederzeitiger Abänderbarkeit, also nur als beschränkte Rechte gewährt worden sind.
Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass auch der Vorbehalt der Abänderbarkeit der Gehälter und Versorgungsbezüge dem Gesetzgeber keine unbegrenzte Befugnis zur Herabsetzung der Bezüge gibt. Das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [14/15]) hat ausgeführt, dass der Zweck des Art. 129 WeimVerf ist, "den Beamten eine dauernde und auf verfassungsrechtlicher Gewährleistung stehende gesicherte Lebensstellung zu verschaffen. Das Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter wird aber verletzt, wenn die Grundlage des Rechts entzogen wird. Unter der gewährleisteten Fortdauer und wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums ist insbesondere zu verstehen dessen ganze Ordnung, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklassen, in ihrem Aufbau von unter nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zum Ausdruck kommt, die dem Range der ganzen jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angespasst ist". "Falls auf Grund der Änderungsvorbehalte die Gehaltskürzung in einer Art und Weise durchgeführt wird, welche diese wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums verletzt und insbesondere den der Amtsstellung angepassten standesgemässen Unterhalt schmälert - bei dessen Bemessung naturgemäss dem allgemeinen Lebenszuschnitt, der Kaufkraft des Geldes und anderen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden mag -" liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Verstoss gegen Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf vor. Nur eine Gehaltskürzung nicht unterhalb der Grenzen der Alimentationspflicht des Dienstherrn enthält daher keinen Eingriff in "wohlerworbene Beamtenrechte". Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGHZ 9, 359 [366, 370 ff]; vgl. auch Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6, 208 [213]) dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts angeschlossen.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Herabsetzung des Ruhegehalts des Klägers enthalte eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Es hat dazu ausgeführt, ob das gewährte Gehalt in diesem Sinne angemessen sei, müsse nicht nur nach dem allgemeinen Lebenszuschnitt, sondern auch nach der Kaufkraft des Geldes und dem allgemeinen Lebensindex beurteilt werden. Stiegen die Lebenshaltungskosten in einem Maße, dass das Gehalt des aktiven Beamten oder die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten nicht mehr ausreichen würden, um eine der sozialen Lebensstellung des Beamten entsprechende Lebenshaltung zu gestatten, so würde der Dienstherr seine Unterhaltspflicht jedenfalls dann verletzen, wenn er die Bezüge ungeachtet derartiger Lebensverhältnisse herabsetze. Das habe aber die Betriebsvereinigung getan. Zwar gehöre im Hinblick auf den verlorenen Krieg, die dadurch bedingte allgemeine Verarmung und die angespannte Lage der öffentlichen Finanzen heute nicht mehr alles das unter den "angemessenen" Unterhalt, was früher dazu gezählt hätte. Aber auch unter dieser einschränkenden Voraussetzung sei der jetzt angemessene Unterhalt des Klägers nicht mehr gewährleistet. Denn seit der Währungsumstellung hielten sich die Lebenshaltungskosten auf einer Höhe, die erheblich über derjenigen des Jahres 1927 liege, in dem letztmals das Besoldungs- und Versorgungsrecht allgemein gesetzlich geregelt und die Bezüge der Beamten den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst worden seien. Nach der Kürzung gewährleisteten die Versorgungsbezüge dem Kläger jedenfalls nicht mehr eine Lebenshaltung, wie sie auch bei Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse seiner sozialen Stellung angemessen seien.
Wenn das Berufungsgericht einleitend auch die Grundlagen der Beurteilung aufführt, die das Reichsgericht als massgeblich für die Bemessung der Unterhaltsrente (Alimentation) hält, so lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erkennen, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung einer Verletzung der Alimentationspflicht verkannt hat.
a)
Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass das ursprüngliche Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten und den Beamtenbezügen gegenüber dem Jahre 1927, in dem die Beamtenbezüge den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst worden sind, sich wesentlich zu Ungunsten der Beamten verschoben hätten. Dieser Zustand ist sicherlich unbestreitbar. Der standesgemässe Lebensunterhalt des Beamten ist jedoch nichts Starres. Schon deshalb erscheint es unzulässig, die Verhältnisse von 1927 (letzte Besoldungsregelung) und von 1948 (Herabsetzung durch die streitige Anordnung) miteinander in Vergleich zu setzen.
Hierzu tritt ein zweites Moment, das einen solchen Vergleich verbietet. Der allgemeine Lebensstandard nach dem Zusammenbruch und gerade bei fortgeschrittener Geldentwertung wie auch kurz nach der Währungsreform war auch in den breiten Massen des Volkes zunächst stark abgesunken, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt. Der ganze Aufbau der §§ 75, 76 VO Nr. 160 (§ 27 UmstG) sah die mindestens vorübergehende Senkung von Personalausgaben vor, selbst wenn dabei mit ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeiten in bestehende Verträge eingegriffen werden musste, was naturnotwendig zur Folge hatte, dass die davon Betroffenen ihren ursprünglichen Lebensstandard zunächst nicht voll aufrechterhalten konnten. Überblickt man die Vorgänge kurz nach der Währungsreform ganz allgemein, so zeigt sich zunächst ein weiteres Absinken des Lebensstandards für alle Bevölkerungsschichten, die nicht vom Hortungsgewinn lebten. Dieser Zustand ist zunächst erst von den Angehörigen der freien Wirtschaft und dann von der Arbeiterschaft wieder beseitigt und in der Folgezeit völlig überwunden worden. Auch die Besoldung der Beamtenschaft ist, wenn auch langsam und bei weitem nicht in demselben Umfang, dieser Entwicklung gefolgt. Der Umstand, dass der Lebensstandard der Beamtenschaft nach der Währungsreform zunächst noch weiter verschlechtert worden ist, könnte nur bei einem dauernden Missverhältnis zur Entwicklung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung als eine Verweigerung eines stahdesgemässen Unterhalts an die Beamten gewerter werden. Der Lebensstandard ist etwas Schwankendes, etwas, was ständig im Fluss ist. Deshalb kann nicht ein vorübergehender, durch ganz besondere wirtschaftliche Umwälzung hervorgerufener verschlechteter Lebensstandard, wie ihn der völlige Zusammenbruch des Jahres 1945 und die Währungsreform zur Folge hatten, mit dem Lebensstandard verglichen werden, von dem der Gesetzgeber bei Schaffung der Besoldungssätze ausgegangen ist. Das Spiel der Kräfte und die durch diese wirtschaftlichen Umwälzungen hervorgerufenen Schwankungen des Lebensstandards müssen erst zu einem gewissen Stillstand gekommen sein, ehe ein solcher Vergleich gezogen werden kann. Diese Übergangszeit war aber erkennbar in dem Zeitpunkt noch nicht beendet, für den das Berufungsgericht, den Vergleich mit geregelten Verhältnissen anstellt Der vom Berufungsgericht für diesen Zeitpunkt gezogene Vergleich rechtfertigt daher grundsätzlich noch nicht die Folgerung, jede Herabsetzung der Gehälter und Pensionen führe zu einem Eingriff in den standesgemässen Lebensunterhalt. Eine Aufnahme könnte nur dann Platz greifen, wenn die Bemessung von Gehalt und Pension während dieser Übergangszeit in einem krassen Missverhältnis zu der Entwicklung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung gestanden hätte. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da, wie soeben ausgeführt, in weiten Bevölkerungskreisen der Lebensstandard gerade nach der Währungsreform stark abgesunken war.
b)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, auch ein besonderer Staatsnotstand gebe dem Gesetzgeber kein Recht zu "übergesetzlichen" und "überverfassungsrechtlichen" Eingriffen in die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten einen standesgemässen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Entscheidung dieser vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage bedarf es nur dann, wenn ein Eingriff in das "wohlerworbene Recht" auf standesgemässen Lebensunterhalt vorliegt. Hier aber geht es zunächst um die Frage, ob die Umstände, auf die das Berufungsgericht mit der Bezeichnung "Staatsnotstand" anspielt, dazu führen können, den standesgemässen Lebensunterhalt des Beamten niedriger zu bemessen. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen, obgleich ihm die besonderen Umstände der damaligen Zeit durchaus bewusst gewesen sind.
Die Herabsetzung der Bezüge ist schon rein äusserlich aufgrund einer Bestimmung erfolgt, die dazu ermächtigte, "Maßnahmen zu treffen, die dem Gesetzgeber zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen". Sie ist kurz nach der Währungsreform ergangen, als nicht nur die Betriebsvereinigung, sondern fast alle Länder in zahlreichen Sparverordnungen und Sicherungsverordnungen es im Interesse der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für erforderlich hielten, die Beamtenbezüge herabzusetzen. Aus dem Umstellungsgesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich der Schwierigkeiten bewusst war, welche die durch die Währungsreform hervorgerufene Geldknappheit zur Folge haben mussten (vgl. die Kündigungsmöglichkeit langfristiger Anträge in § 75 VO Nr. 160 = § 27 Abs. 1 UmstG und die Regelung der Vertragshilfe bei Unmöglichkeit der Zahlung der umgestellten Beträge in §§ 56-59 VO Nr. 160 = § 21 UmstG). Das gilt ganz besonders für die öffentliche Hand, deren gesamte Guthabenbestände gestrichen waren (§§ 21, 1 VO Nr. 160 = §§ 9, 1 UmstG). Es lagen daher besondere Umstände vor, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand beeinträchtigten. Davon geht erkennbar auch das Berufungsgericht aus.
Das Beamtenverhältnis ist nun aber weitgehend von dem Treuegedanken beherrscht, der den Beamten nicht nur "wohlerworbene Rechte" auf lebenslängliche Alimentation, sondern auch sehr weitgehende Pflichten auferlegt. Es ist daher eine bewährte Übung, dass der Beamte die den Dienstherrn treffenden vorübergehenden Schwierigkeiten und Notstände weitgehend mitträgt. Dieses Treueverhältnis erfordert nicht nur, dass der Beamte in solchen Notzeiten unter Hintansetzen aller persönlichen Belange ohne Begrenzung auf Dienststunden die anfallenden Arbeiten unter letztem Einsatz seiner Kräfte bewältigt; es kann unter Umständen sogar erlauben, dass bei der Bemessung dessen, was als standesgemässer Lebensunterhalt anzusehen ist, auch auf diese Notzeiten eine gewisse Rücksicht genommen wird, ohne dass die Volksgesamtheit im gleichen Umfange - sei es durch Erhöhung der Staatseinnahmen, also durch Steuererhöhung, sei es durch Herabsetzung anderer Staatsausgaben - an der Überwindung der Notstände beteiligt wird. Dieser Treueverpflichtung des Beamten entspricht auf der anderen Seite die Treuepflicht des Dienstherrn, nach Beseitigung des Notstandes und bei Erhöhung der Lebenshaltungskosten im Rahmen des Möglichen die Beamtenbezüge zu erhöhen.
Die im vorliegenden Fall angeordnete Kürzung der Bezüge der Ruhestandsbeamten sollte erkennbar von vornherein keine Dauermassnahme darstellen. Sie nahm ausdrücklich auf die Kürzungen der Pensionen in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern Bezug; dort (vgl. Bad. Landesverfügung über die Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 23. Juni 1947 - GVBl Baden 1947, 193 - und Württemberg-Hohenzollersches Gesetz über die vorläufige Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 22. Januar 1948 - RegBl 1948, 35 -) ist ausdrücklich hervgrgehoben, dass die Pensionen nur "vorläufig" gekürzt worden. Die Ruhestandsbeamten konnten also damit rechnen, dass die Kürzungen, sobald die Mittel ohne Gefährdung der Wahrung und öffentlichen Finanzen verfügbar sein würden, aufgehoben werden würden, wie es im Herbst 1950 auch hinsichtlich der hier streitigen Kürzungen tatsächlich bis auf einen Restbetrag von 6 % geschehen ist. Das den Pensionären vorübergehend zugemutete Opfer hat in Auswirkung des gegenseitigen Treueverhältnisses zwischen Pensionär und Dienstherrn in der Folgezeit dadurch seinen Ausgleich gefunden, dass auch die Versorgungsbezüge der Pensionäre in Angleichung an die Erhöhung der Bezüge der jetzt noch aktiven Beamten über die zur Zeit der Zurruhesetzung zu zahlenden Sätze hinaus erhöht worden sind.
Endlich war die Kürzung des Ruhegehalts gerade zu dem im vorliegenden Fall ausgewählten Zeitpunkt umso eher zu verantworten, als der Lebenshaltungsindex im Sinken begriffen war. Während der Index Ende 1948 noch 168 betrug, sank er ab März 1949 allmählich auf 155 (September 1949), dann auf 148 (August 1950) und stieg erst anlässlich der Koreakrise von der Jahreswende 1950/51 an, (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik 1952 S 404). Schon vor dem Beginn des neuen Ansteigens des Lebenshaltungsindex sind dann die Pensionskürzungen aufgehoben worden.
c)
Berücksichtigt man insbesondere die durch den Krieg bedingte allgemeine Verarmung und die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, so erscheint eine Monatspension von rund 330 DM für einen Oberinspektor der - wie unterstellt wird - die gesetzlich zulässige Höchstpension erreicht hatte, für vorübergehende Zeit noch als ausreichend für den standesgemässen Unterhalt. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Pension, die zwar den notwendigen Lebensunterhalt übersteigt, nicht ausreicht, um den Pensionär in den Stand zu versetzen, seinen Lebensstandard so zu gestalten, wie er das in der ersten Zeit nach seiner Zurruhesetzung tun konnte. Diese herabgesetzte Pension gestattete ihm neben den Ausgaben für Wohnung und Verpflegung nur noch geringe Ausgaben für Wäsche und Kleidung und kaum noch Ausgaben für andere Zwecke, wie Geselligkeit. Erholung, Kulturpflege. Wenn damit auch der Lebensstandard der Pensionäre im Vergleich zu dem der aktiven Beamten, deren Gehälter nicht gekürzt wurden, absank, so ist dadurch die mehrfach erwähnte Koppelung zwischen standesgemässem Lebensunterhalt der aktiven und der Ruhestandsbeamten nicht verletzt. Sie gilt, wie oben ausgeführt, nur als Grundsatz, und es bedarf jeweils der Regelung, um wieviel der den Pensionären zu gewährende Unterhalt niedriger als der der aktiven Beamten sein darf, ohne dass dadurch die immer notwendig bleibende Verbindung mit dem Unterhalt der aktiven Beamten gelöst wird. Nun kann aber der Kläger trotz der herabgesetzten Pension neben den üblichen Ausgaben für Wohnung und Verpflegung bei zeitweiser Zurückstellung der Anschaffung von Wäsche und Kleidung Mittel - wenn auch nur geringe - für den einen oder den anderen der genannten Zwecke (Kulturpflege, Erholung, Geselligkeit) aufbringen, die den ihm zukommenden Lebenszuschnitt als pensioniertem Oberinspektor entscheidend mitbestimmen. Es handelt sich daher um einen eingeschränkten Lebensstandard, der im Hinblick auf die ganz besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform - jedenfalls für kurze vorübergehende Zeit - als "standesgemässer Lebensunterhalt" angesehen werden kann.
Im übrigen wurden damals von anderen Dienstherren Kürzungen von Versorgungsbezügen für möglich und tragbar angesehen, wie sich aus der Herabsetzung der Versorgungsbezüge um 6 % in § 29 der 3. SparVO vom 19. März 1949 (GVBl NRhWf S 29), aus § 1 der 4. SparVO vom 25. März 1949 (GVBl Hess 1949 S 26) (Herabsetzung der Versorgungsbezüge um 10 % bei Bezügen über 250 DM, 20 % bei Bezügen über 350 DM, 30 % bei Bezügen über 500 DM, 40 % bei Bezügen über 650 DM, 50 % bei Bezügen über 800 DM) und aus der 6 %igen Kürzung der Versorgungsbezüge in § 4 der 2. Sicherungsverordnung vom 20. Oktober 1948 (GBl VerWiGeb 1948, III) ergibt. Ausserdem sind auch Bezüge der aktiven Beamten in zahlreichen Beziehungen durch die grosse Zahl von Sparverordnungen, die die Länder und das Vereinigte Wirtschaftsgebiet damals erlassen haben, herabgesetzt worden. Der Lebensstandard der Beamten, insbesondere der Ruhestandsbeamten wurde damit weitgehend niedriger bewertet. Derartige Erscheinungen zeigen, dass die Dienstherren damals überwiegend niedrigere Bezüge als für den Lebensstandard der Beamten und der Ruhegehaltsempfänger für ausreichend angesehen haben.
Hiernach kann die Ruhegehaltskürzung nicht als Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung eines standesgemässen Unterhalts, also nicht als eine Verletzung der Alimentationsverpflichtung angesehen werden.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht aufrechterhalten werden.
IV.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO).
1.)
Die Anordnung vom 19. März 1949 ist nicht etwa wegen Überschreitung der in § 76 der Verordnung 160 (§ 27 UmstG) erteilten Ermächtigung rechtsungültig. Durch § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) ist die Eisenbahnverwaltung ermächtigt, auch das Reichsbesoldungsrecht abzuändern, wie der Senat in BGHZ 9, 359 [364] bereits ausgeführt hat. Sie konnte also auch die durch Reichsgesetze und Verordnungen geregelte Verordnungsbezüge des Klägers herabsetzen.
Unrichtig ist auch die vom Kläger vertretene Auffassung, daß § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) nur die Befugnis gäbe, Änderungen der Bezüge allein für die Zeit bis 31. März 1949 vorzunehmen. Davon ist in der Verordnung keine Rede. Die Befristung bezieht sich vielmehr allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Anordnung. Die auf Grund der Verordnung getroffene Regelung kann daher sehr wohl ihre Wirksamkeit auch für die Zeit nach dem 31. März 1949 behalten, wie sich klar aus dem Wortlaut der Verordnung (bzw. des Umstellungsgesetzes) ergibt.
Ob und in welchem Umfange zur Sicherung der Währung und der Finanzen der Beklagten Einsparungen erforderlich waren, unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung. Die Grenze der Ermächtigung des § 76 der VO Nr. 160 liegt nicht schon bei der objektiven Nützlichkeit und Eignung der Maßnahmen, sondern darin, ob sie der Bahnverwaltung geboten erschienen (vgl. BGHZ 2, 129). Es ist also dem Ermessen der Bahnverwaltung überlassen geblieben, Art und Umfang der Maßnahmen zu bestimmen. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsvereinigung die Herstellung des notwendigen Gleichgewichts ihres Etats durch eine vorübergehende Kürzung der Bezüge der Ruhestandsbeamten versucht hat, zumal die Kürzung den sozialen Gesichtspunkten durch eine Staffelung der Kürzungssätze nach Möglichkeit Rechnung trug.
Die angeordnete Kürzung hielt sich daher im Rahmen der Ermächtigung der Militärregierung.
2.)
Auch in formaler Beziehung bestehen kein Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung vom 19. März 1949.
a)
Durch § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) werden die "Bahnverwaltungen" zum Erlass von Verordnungen ermächtigt. Unter Eisenbahnverwaltung ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 der Satzung der Betriebsvereinigung in erster Linie der Eisenbahnverkehrsrat der Betriebsvereinigung zu verstehen, weil ihm "die Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Rechts-, Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten im Einvernehmen mit den vertragsschliessenden Ländern sowie die Festsetzung der Personalordnung zusteht" und weil er nach § 23 der Satzung die dort vorgesehene Personal Ordnung "zu erlassen hat". Die Anordnung vom 19. März 1949 ist jedoch von der Generaldirektion in Ausführung einer Anordnung des "Eisenbahnverkehrsrats" erlassen worden. Diese in Bezug genommene Anordnung des Verkehrsrats vom 9. Dezember 1948 lautet in dem hier interessierenden ersten Abschnitt:
"Der Verkehrsrat beschliesst, die Versorgungsbezüge der SWDE an die der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern anzugleichen".
Diese Anordnung hat also eine recht ungenaue Fassung. Der Veikehrsrat hat die Fassung der Einzelregelung also nicht selbst vorgenommen. Sie ist vielmehr durch die Generaldirektion der Betriebsvereinigung erfolgt.
Die Generaldirektion dürfte allein kaum als "Bahnverwaltung" im Sinn des § 176 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) angesehen werden können. Nach § 4 der Verwaltungsordnung der Betriebsvereinigung ist der Generaldirektor "bei seinen Anordnungen und Entscheidungen an die Weisungen und Richtlinien gebunden, die ihm vom Eisenbahnverkehrsrat gegeben werden". Bei der unklaren Fassung der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) kann im Hinblick auf diese Verwaltungsordnuhg der Generaldirektor jedoch dann, wenn er nach den Richtlinien des Verkehrsrats handelt, als "Bahnverwaltung" im Sinn der Verordnung bzw. des Umstellungsgesetzes angesehen werden.
In der Tat hat der Generaldirektor mit der Anordnung vom 19. März 1949 entsprechend dem Beschluss des Verkehrsrats vom 9. Dezember 1948 gehandelt. Dieser Beschluss verweist erkennbar auf die Regelung, wie sie in der Badischen Landesverfügung über die Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 23. Juni 1947 (GVBl Baden 1947, 193) und dem Württembergisch-Hohenzollerschen Gesetz über die vorläufige Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 22. Januar 1948 (RegBl 1948, 35) wiedergegeben ist. Die Anordnung vom 19. März 1949 deckt sich -jedenfalls hinsichtlich der hier allein interessierenden einheimischen Ruhestandsbeamten - inhaltlich mit den genannten landesrechtlichen Regelungen. Der Generaldirektor ist also der in dem Beschluss des Verkehrsrats liegenden Anordnung insoweit voll gefolgt. Der Umstand, dass nach dem Beschluss des Verkehrsrats diese Regelung bereits ab 1. Februar 1949 in Kraft treten sollte, während der Generaldirektor in seiner Anordnung vom 19. März 1949 als Tag des Inkrafttretens den 1. April 1949 anführt, hat für die Zeit ab 1. Mai 1949, für die hier allein Ansprüche geltend gemacht werden, keine Bedeutung und kann daher unbeachtet bleiben.
Die Anordnung vom 19. März 1949 ist somit von einer zuständigen "Bahnverwaltung" ausgegangen; sie ist daher nicht wegen Unzuständigkeit der erlassenden Stelle nichtig.
b)
Der Kläger vertritt die Ansicht, eine Gehaltsregelung habe gemäss § 11 Abs. 2 letzter Abschnitt der Satzung der Betriebsvereinigung (VOBl Rheinland-Pfalz 1947, 484) nur "im Einvernehmen mit den vertragsschliessenden Ländern" ergehen können; da dieses Einvernehmen fehle, sei die Anordnung vom 19. März 1949 nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anordnung vom 19. März 1949 ist nicht auf Grund der Satzungsbestimmungen ergangen, die allerdings eine Mitwirkung der Vertragsländer vorsehen, sondern auf Grund des § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG). Diese Bestimmung sieht aber keine solche Mitwirkung der Länder vor. Die Eisenbahnverwaltung handelte daher auf Grund einer Ermächtigung, die zu anderen Befugnissen des Eisenbahnrates auf Grund der Satzung der Betriebsvereinigung nicht in Beziehung stand, und deren Gültigkeit daher nicht nach diesem anderen Recht, sondern allein nach der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG), auf Grund der sie ergangen ist, zu beurteilen ist. Es gilt daher, wie der Senat in einem ähnlichen Fall für den Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hinsichtlich der bei dessen Gesetzgebung im übrigen vorgesehenen Zustimmung des Bipartite Board (vgl. S 10 des Urteils vom 22. September 1952 - III ZR 180/51) ausgeführt hat, für die auf § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) gestützte Massnahme nicht das für das Verordnungsrecht des Eisenbahnrats sonst geltende Mitwirkungsrecht des Landes. Eine Zustimmung des Landes zu der Anordnung vom 19. März 1949 war daher nicht erforderlich.
c)
Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung vom 19. März 1949 konnten schliesslich daraus hergeleitet werden, dass im Prozess nicht ausdrücklich mitgeteilt war, wie die Anordnung der Generaldirektion vom 19. März 1949 publiziert worden ist. Diese Bedenken sind dadurch zerstreut, dass nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien die Anordnung vom 19. März 1949 in den Amtsblättern der in Frage kommenden Eisenbahndirektion bekanntgemacht worden ist, so z.B. im Amtsblatt der Eisenbahndirektion Karlsruhe 1949, 95. Eine bestimmte Art der Publikation, wie sie in geregelten Zeiten im allgemeinen vorgeschrieben ist (Gesetzblatt, Verordnungsblatt, Staatsanzeiger usw), war in der damaligen Übergangszeit nirgends vorgeschrieben. Die Bekanntgabe in den Amtsblättern genügt daher.
Auch insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Anordnung. Die Anordnung leidet daher nicht an formellen Mängeln.
Mithin ist die Anordnung vom 19. März 1949 rechtsverbindlich. Auf Grund dieser Anordnung hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Betriebsvereinigung, mit Recht Die streitige Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers vorgenommen. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet, während auf die Revision der Beklagten das anfochtene Urteil, soweit es die Beklagte verurteilt, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO, sowie für den Revisionsrechtszug teilweise auch aus § 97 Abs. 3 ZPO, weil der Streitwert der Revision der Beklagten nur 380,80 DM beträgt, und daher die Beklagte nach der angerührten Bestimmung trotz ihres Obsiegens im Revisionsrecthtszug die Kosten ihrer Revision zu tragen hat.