Bundesgerichtshof
v. 09.07.1953, Az.: III ZR 150/52
Übernahme eines Reichspolizeibeamten in den Dienst als "Stadtobersekretär"; Status als Widerrufsbeamter oder Lebenszeitsbeamter; "Entlassungsanordnung" der Militärregierung im Nachkriegsdeutschland; Nichtbeachtung der zur Begründung eines Beamtenverhältnisses vorgeschriebenen Form
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 150/52
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.03.1952
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz v. 30.06.1933
- § 22 Abs. 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz v. 30.06.1933
- § 36 Abs. 2 DGO
- § 11 der 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen v. 19.03.1949
- § 8 Abs. 1 der 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen v. 19.03.1949
Fundstellen
- BGHZ 10, 181 - 186
- DVBl 1954, 65 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1588-1589 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtgemeinde O.
vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
Witwe Heinrich W. Klara geb. K., O.-S., We. str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Soweit eine Gemeinde im Lande Nordrhein-Westfalen einen Reichspolizeibeamten auf Lebenszeit, der am 8. Mai 1945 in ihrem Bezirk eine Planstelle inne hatte, mit Amtsbezeichnung und Beamtenbesoldung wieder eingestellt und mit den von ihr übernommenen Aufgaben der Verwaltungspolizei betraut hat, gilt dieser Beamte jedenfalls dann als ein nach § 22 Abs. 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz von ihr übernommener Beamter auf Lebenszeit, wenn die Wiederbeschäftigung vor dem Erlass des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1949 (GVBl 143) erfolgt ist,
- b)
Diese Übernahme bedarf nicht der Form des § 36 DGO.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. März 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als der Klägerin durch das angefochtene Urteil 7.001,04 DM zugesprochen worden sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Polizeisekretär Heinrich W. hatte am 8. Mai 1945 eine Planstelle im Verwaltungsdienst des Polizeipräsidiums O. inne. Am 14. Juli 1945 wurde er ohne Ausstellung einer Beamtenernennungsurkunde und ohne schriftliche Übernahmeverfügung in den Dienst der beklagten Stadt genommen. Seine Amtsbezeichnung war während der Beschäftigung bei der Beklagten "Polizeiobersekretär" und ab 2. April 1946 "Stadtobersekretär". Er bezog in dieser Zeit die Besoldung eines Obersekretärs. Auf Anordnung der Militärregierung wurde er durch eine am 22. Juni 1946 zugestellte Mitteilung der Beklagten seines Dienstes enthoben. Am 14. November 1947 wurde er bei seiner politischen Überprüfung in Kategorie V eingereiht. Eine Wiedereinstellung wurde von der beklagten Stadt abgelehnt.
W. erhob Klage mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von monatlich 425 DM Bruttogehalt ab 1. Juli 1948 nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, er sei durch die Beschäftigung ab 14. Juli 1945 Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit geworden. Im übrigen habe er auch Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, weil der ungerechtfertigterweise auf seinen Fragebogen gesetzte Vermerk "nicht tragbar" die Entlassungsanordnung der Militärregierung herbeigeführt habe.
Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, Weisskopf sei bei ihr nur vorläufig beschäftigt worden, ein Beamtenverhältnis habe nicht bestanden.
Das Landgericht hat die beklagte Stadt antragsgemäss verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Nach Eingang der Berufung ist W. am 15. Juni 1950 gestorben. Seine Witwe hat als Alleinerbin den Rechtsstreit wieder aufgenommen und hat sich der Berufung angeschlossen. Sie hat beantragt, die Berufung mit der Massgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie ein Bruttogehalt von monatlich 425 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Juli 1948 bis 31. Mai 1950, ferner ab 1. Juni 1950 eine zusätzliche jährliche Witwenrente von 149,46 DM, sowie vom 1. Juni 1950 bis 30. September 1950 die Differenz zwischen dem vollen Gehalt und der von dem Regierungspräsidenten gezahlten Witwenrente zu bezahlen, im übrigen mit Rücksicht auf den Tod ihres Mannes den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.826,04 DM verurteilt, im übrigen (hinsichtlich der zusätzlichen Witwenrente und der Zinsen) die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Der nach § 143 Abs. 1 DBG erforderliche Vorbescheid der obersten Dienstbehörde ist durch das Schreiben des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7. Juli 1948, durch das dieser die Übernahme des W. in den Dienst der Beklagten ablehnt, erteilt worden. Gemäss § 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 (RGBl I, 729) in Verbindung mit § 151 DBG sind die Entscheidungen, die gemäss § 143 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 DBG der obersten Dienstbehörde zustehen, der oberen Aufsichtsbehörde (§ 33 Abs. 2 der 1. DVO zur DGO vom 22. März 1935 - RGBl I, 393 -) übertragen worden. Obere Aufsichtsbehörde war nach dieser Verordnung vom 22. März 1935 in den früheren preussischen Gebieten der Regierungspräsident. Die zu der hier massgeblichen Zeit geltenden Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen kannten jedoch eine besondere "obere" Aufsichtsbehörde nicht mehr. Vielmehr war in der einschlägigen Bestimmung des § 12 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 21. November 1949 (GVBl S 295) nur bei den kreisangehörigen Gemeinden von einer "höheren" Aufsichtsbehörde die Rede, während hinsichtlich der kreisfreien Gemeinden lediglich bestimmt war, dass der Innenminister die Aufsicht ausübe, seine Befugnisse aber auf ihm unterstellte Behörden übertragen können. Von dieser Befugnis hat der Innenminister Gebrauch gemacht und durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 26. November 1949 (GVBl S 297) die ihm zustehenden Aufsichtsbefugnisse mit Wirkung vom 1. April 1948 ab auf die Regierungspräsidenten übertragen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf war somit am 7. Juli 1948 die "obere" Aufsichtsbehörde der Beklagten und für den Erlass des Vorbescheids zuständig.
Darauf, ob dieser Bescheid dem W. formgerecht zugestellt worden ist, kommt es nicht an, da dieser die Klage wenige Tage später, also auf jeden Fall rechtzeitig erhoben hat.
2.
Die Klage wird darauf gestützt, dass der Ehemann der Klägerin von der beklagten Stadt als Beamter übernommen worden ist.
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass W. von der Beklagten als Widerrufsbeamter angestellt worden sei, dies sei damals mindestens bei Personen, die schon vorher Beamte gewesen seien, auch ohne eine Ernennungsurkunde möglich gewesen. W. sei auch wie ein Beamter und nicht wie ein Angestellter besoldet worden. Auch habe er die Amtsbezeichnung "Stadtobersekretär" verliehen bekommen. Ein formgerechter Widerruf dieses Beamtenverhältnisses habe nicht stattgefunden.
Die Revision greift dies an und führt dagegen aus, die Beklagte habe den W. nur in ein vorläufiges Beschäftigungsverhältnis übernommen. Weder die Form des § 27 DBG noch die des § 36 DGO sei eingehalten worden. Der Widerruf des Beschäftigungsauftrags könne auch formlos erfolgen und sei durch die ausdrückliche Erklärung der beklagten Stadt, ihn nicht wieder einzustellen, auch ausgesprochen worden.
b)
Durch Erlass des Regierungspräsidenten in D. vom 7. Juli 1945 wurde festgestellt, dass die früheren staatlichen Polizeiverwaltungen in den einzelnen Städten aufgelöst seien und ihre gesamten Aufgaben auf die kommunalen Verwaltungen übergegangen seien. Es wurde in dem Erlass bestimmt, dass die Gemeinden als "Rechtsnachfolger des Staats bezw. des Reichs zunächst das gesamte Personal pflichtgemäss zu übernehmen" hätten. Durch die Instruktion über die Reorganisation des Polizeisystems in der britischen Zone vom 25. September 1945 (abgedruckt bei Pioch, Polizeirecht 2. Aufl S 193) wurde dann eine endgültige Regelung dahin getroffen, dass die Vollzugspolizei verselbständigt wurde, die Aufgaben der Verwaltungspolizei aber von dieser getrennt auf die Kommunalbehörden übertragen wurden. Damit ist die beklagte Stadt also insoweit in die Aufgaben der Reichspolizei auf dem Gebiet der Verwaltungspolizei eingetreten.
Der Ehemann der Klägerin war vor dem Zusammenbruch unstreitig Reichspolizeibeamter auf Lebenszeit bei dem Polizeipräsidium in O. und als solcher auf dem Gebiet der Verwaltungspolizei tätig. Unstreitig hat er auch später bei der beklagten Stadt Aufgaben der Verwaltungspolizei, zum Teil gleicher Art wie früher, erledigt.
c)
Es fragt sich, ob nicht schon nach den in dem Urteil des Senats vom 1. Dezember 1952 (BGHZ 8, 169 [177]) und in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 25. Juni 1953 - III ZR 373/51 - entwickelten Grundsätzen die beklagte Stadt kraft Funktionsnachfolge in die beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Reichs gegenüber W. eingetreten ist, dieser also schon deshalb als Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit anzusehen wäre.
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da er jedenfalls nach § 22 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl I, 433) Lebenszeitbeamter der Beklagten geworden ist. Nach dieser Bestimmung müssen dann, wenn die Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise auf andere Körperschaften übergehen, die letzteren einen verhältnismässigen Teil der Beamten der alten Körperschaft in ihren Dienst übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Aufgaben des Reichs auf dem Gebiet der Polizei sind auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen; auf dem Gebiet der Verwaltungspolizei erfolgte dieser Übergang mindestens zu einem erheblichen Teil auf die Kommunalbehörden. Daraus ergibt sich aber auch die Pflicht der beklagten Stadt, einen dem Umfang der von ihr übernommenen Aufgaben der Verwaltungspolizei entsprechenden Teil der Beamten des Polizeipräsidiums zu übernehmen.
Ein Anspruch einzelner bestimmter Beamter auf Übernahme ist dadurch allerdings noch nicht entstanden. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes muss noch die Bestimmung der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Körperschaft hinzutreten, wenn es sich wie hier nur um eine teilweise Übernahme der Aufgaben der alten Körperschaft handelt. Da das Reich insoweit nicht mehr tätig werden konnte, musste im vorliegenden Fall die Übernahmeerklärung der beklagten Stadt genügen. Der Form des § 27 DBG bedurfte die Übernahmeerklärung nicht, so dass es auf deren Fehlen nicht ankommt.
Die Übernahme des W. als Beamter durch die Beklagte ist in der Tatsache zu sehen, dass die beklagte Stadt ihn wieder eingestellt und mit Aufgaben der Verwaltungspolizei betraut hat, also mit Aufgaben, die er auch in seiner früheren Dienststellung zu versehen hatte. Diese waren zum Teil auch hoheitlicher Natur, wie sich das aus dem von der Stadt ausgestellten Ausweis ergibt, wonach W. befugt war, im Rahmen der Lebensmittelkontrolle Warenproben zu entnehmen und sicherzustellen. Er führte auch die Amtsbezeichnung "Polizeiobersekretär" und später "Stadtobersekretär", also Amtstitel, die nur von einem Beamten geführt werden können und dürfen. Auch die auf Anordnung der Militärregierung ergangene "Entlassungs"-Verfügung ist noch an den "Obersekretär" W. gerichtet. W. wurde ferner auch wie ein Beamter besoldet, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge für ihn abgeführt wurden, wie das bei einem Angestellten erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann sich die beklagte Stadt nicht nachträglich darauf berufen, sie habe W. nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern nur in ein einfaches Beschäftigungsverhältnis übernehmen wollen.
Der Ehemann der Klägerin ist somit gemäss § 22 Abs. 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz von der beklagten Stadt als Beamter übernommen worden, und zwar in dem Status, den er bei seiner früheren Behörde inne hatte, also als Beamter auf Lebenszeit. Ein etwaiger entgegenstehender Wille der Stadt, W. nicht auf Lebenszeit, sondern höchstens auf Widerruf anzustellen, hätte angesichts der Vorschrift des § 22 Beamtenrechtsänderungsgesetz klar zum Ausdruck kommen müssen.
Dem steht auch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1949 (GVBl 143), wonach § 22 Beamtenrechtsänderungsgesetz auf Polizeibeamte keine Anwendung finden soll, nicht entgegen, da dieses Gesetz erst nach der Übernahme des W. erlassen worden ist. Ebensowenig kann die in späteren Erlassen des Innenministeriums geäusserte entgegenstehende Ansicht, wie z.B. in dem Runderlass des Innenministeriums vom 5. Juli 1951 (MinBl NRhWf S 803), wonach "eine Übernahme der Aufgaben der ehemaligen Reichspolizei im Lande Nordrhein-Westfalen nicht erfolgt ist", zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine unverbindliche und, wie dargelegt, hier nicht zutreffende Rechtsauffassung handelte.
d)
Die Revision rügt noch die Verletzung des § 36 Abs. 2 DGO, da die Begründung eines Beamtenverhältnisses der dort vorgeschriebenen und im vorliegenden Fall nicht beachteten Form bedürfe. Dabei verkennt die Revision aber, dass die beklagte Stadt bei der Übernahme des W. nicht ein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern in Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung gehandelt hat, es sich also nur um ein "Erfüllungsgeschäft" im Sinne von Ziff 2 a Abs. 2 der Ausführungsanweisung zu § 36 DGO handelte, das nicht der form des § 36 Abs. 2 DGO bedarf. Ob die Verpflichtung der beklagten Stadt schon in dem Erlass des Regierungspräsidenten in D. vom 7. Juli 1945 gefunden werden kann, mag allerdings im Hinblick auf die dort in dem Wort "zunächst" enthaltene Einschränkung zweifelhaft sein; sicherlich ergibt sich die Verpflichtung der Stadt aber aus der gesetzlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz. Dabei ist es unerheblich, dass sich aus dieser Bestimmung noch nicht die Verpflichtung ergibt, bestimmte Beamte zu übernehmen. Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 DGO ist, die Verantwortung für finanzielle Verpflichtungen der Gemeinden klarzustellen und damit die Eingehung solcher Verpflichtungen auch einer Kontrolle zu unterwerfen. Diese Verpflichtung ist aber im vorliegenden Fall nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bereits durch § 22 Abs. 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz gegeben, denn dadurch ist die Quote der zu übernehmenden Beamten bereits festgelegt; es ist auch, wie aus dem Sinne der Bestimmung entnommen werden muss, hinsichtlich der Kategorie der zu übernehmenden Beamten dem Wahlrecht der übernehmenden Gemeinde insofern eine Schranke gesetzt, als sie den übernommenen Aufgaben entsprechend eine bestimmte Quote von höheren, mittleren oder unteren Beamten übernehmen muß. Dann kann aber die Wahl, ob dieser oder jener Beamte übernommen wird, mindestens bei einem Beamten des einfachen mittleren Dienstes, wie es Weisskopf war, nicht mehr als die Übernahme einer neuen Verpflichtung angesehen werden. Gewisse Unterschiede in der finanziellen Belastung, die im Hinblick auf das Dienstalter oder den Familienstand des Beamten noch etwa vorhanden sein könnten, fallen dabei nicht mehr ins Gewicht, wie auch Ziff 2 a Abs. 2 "der Ausführungsanweisung zu § 36 DGO für die Frage der Formbedürftigkeit nicht auf die "Belastung", sondern auf die "Verpflichtung" der Gemeinde abstellt.
3.
Der Ehemann der Klägerin war somit Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit. Diese Rechtsstellung hatte er auch nicht durch seine auf Anordnung der Militärregierung erfolgte "Entlassung" verloren, da diese nach der festen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 6, 161) nur als eine Suspendierung, nicht als eine Entlassung anzusehen ist.
Seine Gehaltsansprüche für die Zeit nach seiner "Entlassung" und die der Klägerin auf das Gnadenquartal sind aber möglicherweise durch § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 ausgeschlossen. Der Ehemann der Klägerin hat sein neues Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziff 1 dieses Gesetzes verloren. Dem steht auch seine Wiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 nicht entgegen, da dieses Gesetz auch auf wiederverwendete und erneut aus nicht beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedene Beamte Anwendung findet, wie das der Senat bereits in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 18. Mai 1953 - III ZR 364/52 - ausgesprochen hat.
Fraglich ist allerdings die Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG. Doch kommt es hierauf nur an, soweit dem Ehemann der Klägerin und der Klägerin selbst nicht aus anderen Gründen der Anspruch auf Gehalt und Gnadenquartal zusteht.
a)
Auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf kann der Anspruch, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, nicht gestützt werden. Eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt in dem Sinne, dass sie den W. willkürlich der Militärregierung gegenüber als "nicht tragbar" bezeichnet hat, sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als erwiesen an. In der Klage ist hierzu auch niemals etwas substantiiert vorgetragen worden.
b)
Dagegen ist für den Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 anwendbar. Nach § 11 a.a.O. gilt diese Verordnung auch für alle Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden usw. In Ziff 2 der Durchführungsbestimmung hierzu wird der Kreis der Beamten hinsichtlich der bei Erlass der Verordnung nicht wiederverwendeten Beamten auf die Beamten eingeschränkt, die am 8. Mai 1945 oder später bei einer Behörde oder Dienststelle mit dem Dienstsitz im jetzigen Lande Nordrhein-Westfalen eine Planstelle hatten, vorausgesetzt, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Berechtigte zur Zeit seines Ausscheidens gestanden hat, noch besteht oder deren Rechte und Pflichten hinsichtlich der Beamten auf eine andere juristische Person des Öffentlichen Rechts im Lande übergegangen sind. Nun hatte der Ehemann der Klägerin zwar bei der beklagten Stadt keine Planstelle inne. Trotzdem ist er aber in den Kreis der unter Ziff 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 11 der 1. Sparverordnung aufgeführten Beamten einzubeziehen, denn der Sinn der darin enthaltenen Einschränkung war offensichtlich nicht, für die Anwendbarkeit der Verordnung den Kreis der Lebenszeitbeamten dahin einzuschränken, dass Lebenszeitbeamte ohne Planstelle ausgeschlossen sein sollten. An diesen ungewöhnlichen Fall ist, offenbar nicht gedacht worden. Einer Anwendung der 1. Sparverordnung auf den Ehemann der Klägerin stehen daher keine Bedenken entgegen, zumal er nach dem Wortlaut des § 11 der 1. Sparverordnung selbst keinesfalls von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen ist.
Nach § 3 der 1. Sparverordnung in Verbindung mit Ziff 3 der Durchführungsbestimmungen hierzu hatte Weisskopf somit als ein in Kategorie V eingestufter Beamter einen Anspruch auf Zahlung seiner Dienstbezüge ab 1. April 1949 und die Klägerin einen Anspruch auf das Gnadenquartal.
Für diese Ansprüche ist deshalb die Klage begründet, weil insoweit gegenüber dem Gesetz zu Art. 131 eine nach § 63 Abs. 3 dieses Gesetzes günstigere landesrechtliche Regelung vorliegt.
c)
Soweit die Klägerin Gehaltsansprüche ihres Ehemannes für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1949 geltend macht, liegt eine gegenüber dem Gesetz zu Art. 131 GrundG günstigere Regelung nicht vor, da nach § 8 Abs. 1 der 1. Sparverordnung den Beamten der Kategorien IV und V ein Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. April 1949 nicht zusteht, soweit sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren. Insoweit wäre daher der Anspruch der Klägerin nach § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht begründet, falls § 77 als mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtswirksam angesehen werden sollte.
Die Entscheidung der Frage nach der Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG durch den Grossen Zivilsenat ist durch den Senat in einer anderen Sache bereits veranlasst worden, Eine Vorlage auch dieser Sache an den Grossen Zivilsenat erscheint nicht angebracht, da sie nur eine unnötige Mehrbelastung nach sich ziehen würde.
Es könnte allerdings in Betracht gezogen werden, die Klage hinsichtlich der Gehaltsansprüche bis 31 - März 1949 ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG schon deshalb abzuweisen, weil der Anspruch insoweit bereits durch § 8 Abs. 1 der 10. Sparverordnung ausgeschlossen worden ist Aber auch hier ist streitig, ob der in § 8 Abs. 1 der 1. Sparverordnung ausgesprochene Anspruchsausschluss rechtswirksam ist. Der Senat hat zwar in der Entscheidung vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 117) die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung bejaht. In der Folgezeit hat aber der Grosse Zivilsenat (BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]) entschieden, dass Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf auch nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weitergalt und dass sich die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 c UmstG nicht auf Abänderungen der Weimarer Verfassung erstreckt, soweit diese weitergalt. Auch der Senat ist von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen und hat zuletzt in dem zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 26. März 1955 - III ZR 209/51 - entschieden, dass § 27 Abs. 2 c UmstG, auf Grund dessen die 1. Sparverordnung ergangen ist, nicht die Ermächtigung enthält, in die wohlerworbenen Rechte der Beamten im Sinne des Art. 129 WeimVerf einzugreifen, gleichviel ob diesem Artikel nach 1945 noch Verfassungskraft zuzusprechen ist oder nicht. Eine Streichung der dem W. als Beamten der beklagten Stadt zustehenden Bezüge gemäss § 8 Abs. 1 der 1. Sparverordnung könnte also möglicherweise als ein Eingriff in seine wohlerworbenen Rechte und deshalb als nicht rechtswirksam angesehen werden. In diesem Falle käme es auf die Frage der Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG an.
Die endgültige Entscheidung der Frage nach der Rechtswirksamkeit des § 8 Abs. 1 der 1. Sparverordnung ist deshalb zweckmässigerweise ebenfalls bis zu der Entscheidung des Grossen Senats und unter Umständen des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG zurückzustellen, zumal diese teilweise über dieselben Grundfragen zu entscheiden haben und diesen Entscheidungen nicht vorgegriffen werden soll.
4.
Es erschien jedoch angebracht, die Revision schon insoweit durch Teilurteil als unbegründet zurückzuweisen, als das Berufungsgericht über die nach dem 1. April 1949 erwachsenen Ansprüche des W. entschieden hat. Diese Ansprüche beziffern sich nach dem nichtbestrittenen Vorbringen der Klägerin und der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts auf 10.826,04 DM abzüglich der für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1949 beanspruchten Beträge von 9 × 425 DM = 3.825 DM, also auf 7.001,04 DM brutto.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Rietschel
Dr. Kreft
Wolany
Dr. Beyer