Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1953, Az.: III ZR 364/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 364/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt a. Main - 16.10.1952
- Landgerichts in Frankfurt/Main - 14.08.1952
Rechtsgrundlagen
- § 142 DBG
- § 145 DBG
- § 182 DBG
- §85 Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I, 625)
- Erlaß über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl I, 201) und Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses vom 29. April 1941 (RGBl I, 224)
- KRG Nr. 36
- § 50 DBG
- § 61 DBG
- Kontrollratsdirektive Nr. 24
- § 73 DBG
- § 74 DBG
- § 76 DBG
- § 35 Gesetz zu Art. 131 GrundG
- § 58 Gesetz zu Art. 131 GrundG
- § 62 Gesetz zu Art. 131 GrundG
- Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I, 939)
- Zweites Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl. I, 774)
Fundstellen
- BGHZ 10, 30 - 44
- DVBl 1953, 467-471 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 412 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1063-1064 (Volltext mit amtl. LS) "besitzungsrechtliche Suspendierung"
Prozessführer
des Dr. Ing. Albert Z., Ministerialrat i.R., F./M., R.straße ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion in Frankfurt/Main,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.
- II.
Die nach dem Zusammenbruch von der Besatzungsmacht verfügte Entfernung eines deutschen Beamten aus dem Dienst ist auch für den Bereich der amerikanischen Besatzungszone als Suspendierung anzusehen.
- III.
Soweit ein Beamter aus einem nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 neu begründeten Beamtenverhältnis durch seinen Dienstherrn rechtswirksam in den Ruhestand versetzt wird, also keine nur "treuhänderisch" oder "ersatzweise" erfolgte Zurruhesetzung durch einen Dienstherrn gegenüber einem nicht zu ihm im Beamtenverhältnis stehenden Beamten vorliegt, ist der aus dieser Zurruhesetzungsverfügung sich ergebende Ruhegehaltsanspruch nicht ein Anspruch im Sinne des §35 Ges zu Art. 131 GrundG. Der betreffende Ruhegehaltsempfänger nimmt daher an der durch das Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Dezember 1951 angeordneten Pensionserhöhung teil.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Oktober 1952 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 932,40 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme derjenigen Kosten, die dem Kläger durch Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. August 1952 wegen der teilweisen Zurücknahme der Klage auferlegt sind.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 als Ministerialrat in den Eisenbahnabteilungen des Reichsverkehrsministeriums in Berlin tätig. Danach ist er nach Frankfurt/Main übergesiedelt und wurde hier ab Juni 1945 in einer seiner früheren Stellung entsprechenden Dienststellung und Besoldung bei der Reichsbahndirektion Frankfurt/Main beschäftigt. Auf Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht schied er am 10. Januar 1946 aus dem Amt aus. Durch Entscheidung der Spruchkammer Frankfurt/Main vom 30. April 1947 wurde er in die Gruppe der Mitläufer eingestuft. Unter dem 9. Oktober 1947 erging an den Kläger eine Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Eisenbahnen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets folgenden Inhalts:
"Sie sind durch Spruch der Spruchkammer Frankfurt (M) am 30. April 1947 in die Gruppe der Mitläufer mit einer Geldsühne von 2.000 RM eingereiht worden. Der Spruch ist am 3. Juni 1947 rechtskräftig geworden.
Sie haben am 21. September 1947 gebeten. Sie gemäß §§73 und 74 DBG in den Ruhestand zu versetzen.
Ich erkläre Ihr Dienstverhältnis, das durch die Entlassung aus politischen Gründen auf Anordnung der Amerikanischen Militärregierung ab 10. Januar 1946 als erloschen galt, hiermit lediglich zum Zwecke Ihrer Zurruhesetzung wieder als rechtswirksam. Gleichzeitig versetze ich Sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 in den Ruhestand. Die darüber ausgefertigte Urkunde liegt an. Die Höhe der Versorgungsbezüge wird Ihnen der Herr Präsident der Reichsbahndirektion Frankfurt (M) mitteilen."
Seitdem wurde dem Kläger das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe 1 (Ministerialräte) von der Beklagten gezahlt.
Mit der am 30. April 1952 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 die Zahlung des Differenzbetrages, der sich aus seinem bisherigen Ruhegehalt und den nach §6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I, 939) auf der Grundlage eines um 20 % erhöhten Grundgehalts verbesserten Versorgungsbezügen ergibt und der der Höhe nach sich unstreitig auf 932,40 DM beläuft. Der Kläger ist der Auffassung, daß er auf Grund, der Verfügung der Beklagten vom 9. Oktober 1947 an den durch das angezogene Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Dezember 1951 erfolgten Erhöhungen der Versorgungsbezüge teilnehme, und hat dementsprechend beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 932,40 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie vertritt die Meinung, §6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 finde auf den Kläger keine Anwendung, da seine Versorgung nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhe und auch nicht durch das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl. I, 774) vom Bund übernommen sei; der Kläger gehöre vielmehr zu den Ruhestandsbeamten des Personenkreises des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I, 307); denen die erhöhten Versorgungsbezüge des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 für die in Rede stehende Zeit noch nicht zugebilligt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Einwilligung der Beklagten vom Kläger eingelegte Sprungrevision, mit der der Kläger Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Verurteilung der Beklagten nach seinem Klageantrag begehrt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Sprungsrevision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach der nunmehr auf Grund des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I, 625) - BVGG - erfolgten Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu bejahen. In §182 DBG ist bestimmt, daß u.a. die Vorschrift des §142 DBG über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft treten solle. Durch §13 Abs. 2 der 1. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 (RGBl I, 224) wurde jedoch angeordnet, daß die in Rede stehende Vorschrift erst in einem vom Reichsminister des Innern zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft trete. Da eine diesbezügliche Anordnung des Reichsministers des Innern nicht ergangen ist, ist es bisher, wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 2, 273[BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] im einzelnen ausgeführt ist, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten geblieben. An diesem Zustand hat sich durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht selbst enthält keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auffassung. Vor allem kann zur Begründung einer gegenteiligen Auffassung nicht auf §85 BVGG verwiesen werden, der die Aufhebung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl I, 201) und der oben erwähnten Durchführungsverordnung vom 29. April 1941 ausspricht. Diese Bestimmung dient vielmehr angesichts dessen, daß der Erlaß vom 3. April 1941 und damit auch die zu diesem Erlaß ergangene Durchführungsverordnung bereits durch Art V Ziff 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 (ABl BrMilReg 315) aufgehoben war, lediglich der Klarstellung und Rechtssicherheit.
Im übrigen geht es nicht an, die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts als gleichbedeutend mit der des Reichsverwaltungsgerichts anzusehen. Abgesehen davon, daß bereits der Wortlaut einer derartigen Gleichsetzung entgegensteht, verbietet sich diese vor allem auch deshalb, weil der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts in entscheidendem Maße von dem des Reichsverwaltungsgerichts abweicht. Es braucht insoweit nur darauf hingewiesen zu werden, daß nach §145 Abs. 2 DBG das Reichsverwaltungsgericht in jedem Fall als letzte Instanz hätte angerufen werden können, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht aber nur dann herbeigeführt werden kann, wenn - außer bei wesentlichen Verfahrensmängeln - die Revision ausdrücklich zugelassen ist und die Verletzung von Bundesrecht gerügt wird (§§53, 56 BVGG). Vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis sind mithin wie bisher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (ebenso Ule in DVBl 53, 109; Koehler in MDR 53, 193; OLG Hamm in NJW 53, 510).
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in Hinblick auf §20 Abs. 3 und 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I, 955) der Bundesminister für Verkehr die für die Erteilung eines Vorbescheides nach §143 DBG zuständige oberste Dienstbehörde des Klägers ist. Denn unabhängig von dem durch den Bundesminister für Verkehr unter dem 9. April 1952 erteilten, den geltend gemachten Anspruch des Klägers ablehnenden Vorbescheid ergeben die Personalakten des Klägers (Bl 81 und 82), daß der Präsident der Eisenbahndirektion Frankfurt/Main unter dem 12. August 1952 in Anwendung des §35 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 das Ruhegehalt des Klägers in der Weise festgesetzt hat, daß der Kläger unter §62 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG falle und an der Erhöhung des Ruhegehalts erst ab 1. April 1952 teilnehme, während der Kläger sich im vorliegenden Rechtsstreit berühmt, dem genannten Personenkreis nicht anzugehören, daß er also bereits ab 1. Oktober 1951 Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt habe. Da dieser Bescheid vom 12. August 1952 dem Kläger am 15. August 1952 auch formell zugestellt ist, stellt er gemäß §143 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §126 DBG einen Vorbescheid im Sinne des §143 Abs. 1 DBG dar. Mithin ist in jedem Fall für den geltend gemachten Anspruch des Klägers der Rechtsweg geöffnet und die Klage auch fristgemäß erhoben.
III.
Der Klageanspruch ist nach §6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder für sie die Versorgungsausgaben durch das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl. I, 774) vom Bund übernommen worden sind.
1.)
Hierzu geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger niemals in einem Beamtenverhältnis zum Bund gestanden habe, da seine Versetzung in den Ruhestand bereits im Oktober 1947, also zeitlich vor dem Erlaß des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 25. Mai 1949 erfolgt ist.
2.)
a)
Zu der Frage, ob für die Versorgung des Klägers die Versorgungsausgaben durch §3 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 vom Bund übernommen worden sind, vertritt das Landgericht die Auffassung, daß die Versorgungsausgaben für die von Art. 131 GrundG erfaßten Beamten der Reichsbahn, jetzigen Bundesbahn, bereits vor dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 durch §58 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 der Bundesbahn übertragen seien, mithin §3 des Zweiten Überleitungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung kommen könne und dementsprechend die Voraussetzung des §6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 für diesen Personenkreis nicht erfüllt sei. Der Kläger gehöre aber entgegen seiner Ansicht zum Personenkreis des §62 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11. Mai 1951, denn er habe am 8. Mai 1945 in öffentlichen Dienst gestanden und sein Amt am 10. Januar 1946 aus politischen, also anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, da es insoweit nur auf das rein tatsächliche Ausscheiden ankomme. Der Kläger sei auch nach dem Ausscheiden aus diesem Amt im Januar 1946 nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden. Eine solche Wiederverwendung sei auch nicht in der Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Eisenbahnen des amerikanischen Besatzungsgebiets vom 9. Oktober 1947 zu erblicken, denn mit ihr sei das Dienstverhältnis des Klägers "lediglich zum Zwecke der Zurruhesetzung", also gerade nicht "zur Wiederverwendung", die eine Anwendung des §62 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 ausschließen würde, für rechtswirksam erklärt worden.
b)
Hiergegen richtet sich die Revision, die meint, daß durch die Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Eisenbahnen vom 9. Oktober 1947 das Beamtenverhältnis des Klägers in vollem Umfang wieder aufgelebt sei; zwischen der Wiederverleihung der vollen Beamtenrechte, auch wenn sie ausdrücklich lediglich zum Zwecke der Versetzung in den Ruhestand erfolgt sei, und einer "Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung" im Sinne des §62 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art. 131 vom 11. Mai 1951 sei eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nicht möglich, auch schon mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im übrigen ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, daß es die Rechtsverhältnisse nur derjenigen verdrängten und ihnen gleichgestellten öffentlichen Bediensteten regeln wollte, deren Rechtsverhältnisse noch nicht oder noch nicht vollständig geregelt waren. Demgegenüber sei der Kläger bereits vor Erlaß des Gesetzes ordnungsmäßig und für dauernd in den Ruhestand versetzt worden, d.h. mit den vollen Ruhegehaltsbezügen wie ein planmäßig und auf Lebenszeit angestellt gewesener Beamter; mithin sei das Beamtenverhältnis des Klägers nicht mehr zu regeln gewesen.
3.)
Über die Auffassung des Landgerichts, daß der unter das Gesetz zu Art. 131 GrundG fallende Personenkreis, also auch der des Kapitel II a.a.O., in Anwendung des §6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 nicht an der durch dieses Gesetz angeordneten Erhöhung des Ruhegehalts teilnehme, braucht hier eine Entscheidung nicht getroffen zu werden.
Gegen die Meinung des Vorderricriters - soweit der Personenkreis des Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 GrundG in Rede steht - spricht, daß §9 des Zweiten Überleitungsgesetzes seinem Wortlaut nach den Ausschluß des in §3 a.a.O. normierten Übergangs der Versorgungsausgaben nur auf den durch Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GrundG erfaßten Personenkreis bezieht, ebenso wie die bestehengebliebenen Bestimmungen des §1 Abs. 1 Ziff 7 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28. November 1950 (BGBl. S. 773) nur den Übergang der Versorgungsausgaben für "verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes" auf den Bund erwähnen. Allerdings hebt die Begründung der Regierungsvorlage zum Zweiten Überleitungsgesetz (Bundestagsdrucksache Nr. 2326, zum ursprünglichen §8) ausdrücklich hervor daß die (spätere und abgeänderte) Bestimmung des §9 des Zweiten Überleitungsgesetzes klarstellen solle, daß ein Übergang der nach dem Gesetz zu Art. 131 GrundG zu leistenden Versorgungsausgaben mit §3 des Zweiten Überleitungsgesetzes nicht verbunden sei. Ferner ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des zeitlich späteren Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951, daß allgemein die Ruhegehaltsempfänger des unter das Gesetz zu Art. 131 GrundG fallenden Personenkreises - also unabhängig von der Eingruppierung unter Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes - von der Erhöhung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen sein sollten mit der alleinigen, durch §6 Abs. 2 des Besoldungsänderungsgesetzes bestimmten Ausnahme der Empfänger von Übergangsgehältern und Übergangsbezügen (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 2504, 2660, 2762, 2783 sowie StenBer des Bundestags Nr. 9 S. 6873 ff, 7171/72 und 7321).
Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, da der geltend gemachte Anspruch des Klägers seiner rechtlichen Natur nach nicht ein unter §35 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG fallender Ruhegehaltsanspruch ist, der Kläger im Verhältnis zur Beklagten also dem Personenkreis des genannten Gesetzes insoweit nicht angehört.
IV.
1.)
Auszugehen ist davon, daß der Kläger als Lebenszeitbeamter des Reichs durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 diese Eigenschaft nicht verloren hatte (vgl. Urteile des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50, zum Teil abgedruckt in BGHZ 3, 1 ff[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50], und vom 23. Mai 1951 - in BGHZ 2, 198 ff), jedoch zunächst aus seinem bis 1945 innegehaltenen Amt eines Ministerialrats im Reichsverkehrsministerium im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, Kapitel I §1 Abs. 1 Ziff 1 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich ausgeschieden war. Durch seine offenbar mit seiner Zustimmung erfolgte, nicht nur von vornherein vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung bei der Reichsbahndirektion Frankfurt/Main ab Juni 1945 in einer seiner früheren Stellung entsprechenden Dienststellung und Besoldung sowie in einer grundsätzlich nur von Beamten ausgeübten Tätigkeit ist der Kläger in ein Beamtenverhältnis gegenüber der Beklagten, das zumindest als Widerrufsbeamtenverhältnis anzusehen ist, übernommen worden, ohne daß es hierzu der Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde bedurfte (vgl. BGHZ 3, 1 ff[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]).
Daß die jetzige Beklagte mit den nach 1945 zunächst in die verschiedenen Besatzungszonen aufgespaltenen einzelnen Verwaltungen der Reichsbahn, soweit sie zum Bereich der jetzigen Bundesrepublik gehören, und der späteren Hauptverwaltung der Eisenbahnen für das britische und amerikanische Besatzungsgebiet sowie der folgenden "Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" insoweit rechtsgleich ist, ist allgemein anerkannt (Urteil des Senats in NJW 1951, 188/189; vgl. auch §20 Abs. 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951).
Dieses neue Amt hat alsdann der Kläger - wie vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt - zwar durch die Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht am 10. Januar 1946 aus politischen, mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des §62 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951 verloren, da nach einer nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Wiederverwendung auch ein späteres erneutes Ausscheiden im Sinne des Art. 131 GrundG möglich ist (vgl. Bonner Kommentar zu Art 131 Bem. 5; Ambrosius, Gesetz zu Art. 131 zu §1 Anm. 2 c), und es hierfür nach der nunmehr herrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung nur auf den rein tatsächlichen Verlust bezw. die tatsächliche Nichtausübung des Amtes ankommt (BGHZ 1, 274 ff[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50]; Anders, Gesetz zu Art. 131, 2. Aufl. zu §1 Anm. 7 u.a.). Nach der ständigen, bisher allerdings nur für den Bereich der britischen Besatzungszone entwickelten Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Urteile des Senats in BGHZ 2, 117 [121]; 7, 156 sowie vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51 - und vom 15. Mai 1952 - III ZR 219/51 - in LM Nr. 1 und 2 zu §50 DBG) und nach der nunmehr als herrschend zu bezeichnenden Rechtslehre (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GrundG 2. Aufl. Vorbem Ziff 2 zu Kap II) bedeutet jedoch eine solche Entfernung aus den Amt aus politischen Gründen nicht das Erlöschen des Beamtenverhältnisses selbst, sondern nur seine Suspendierung, jedenfalls sofern der betroffene Beamte in die Gruppe der Mitläufer und Entlasteten eingestuft wurde. Der Senat sieht keinen zwingenden Grund, diesen von ihm entwickelten Grundsatz nicht auch auf das ab Juni 1945 neubegründete Beamtenverhältnis des Klägers, der im Bereich des amerikanischen Besatzungsgebietes am 10. Januar 1946 auf Anordnung der Besatzungsmacht aus seinem Dienstverhältnis bei der Reichsbahn entfernt worden ist, anzuwenden.
Eine ausdrückliche deutsche Gesetzesbestimmung, die diese Entfernung des Klägers aus seinem Amt bei der Reichsbahn als endgültige Entlassung mit der Folge des Verlustes aller aus diesem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche kennzeichnet, ist nirgends ersichtlich. Art. 64 des Befreiungsgesetzes vom 5. März 1946 (GVBl Hess S. 57) schließt jedenfalls seinem Wortlaut nach das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses im Sinne einer Suspendierung der Rechte und Pflichten nicht aus. Soweit §6 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Abschluß der politischen Befreiung vom 30. November 1940 (GVBl Hess S. 167) bestimmt, daß aus der in Abs. 1 a.a.O. normierten rechtlichen Gleichstellung der in die Gruppe 3 bis 5 Eingereihten mit den übrigen Staatsbürgern die aus ihrem Amt Entfernten keinen Anspruch auf Gehalts- oder Pensionszahlung herleiten können, wird ein Anspruch des Klägers, der zudem kein Beamter des Landes Hessen oder eines Gemeindeverbandes oder einer Körperschaft des Landes war und im Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes bereits das volle Ruhegehalt von dem Beklagten bezog, aus anderen Rechtsgründen als denen des Abs. 1 a.a.O. nicht ausgeschlossen. Im übrigen wäre die Gültigkeit eines deutschen Gesetzes, welches den Verlust sämtlicher Beamtenrechte lediglich aus den Grund der Entfernung aus dem Amt aus politischen Gründen normiert, nach den vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52] entwickelten Grundsätzen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das auch nach dem Zusammenbruch weitergeltende übergeordnete Verfassungsrecht des Art. 129 WeimVerf zumindest zweifelhaft.
Ebenso wie für den Bereich der Britischen Zone kam es auch im Gebiet der Amerikanischen Besatzungsmacht den Besatzungsbehörden lediglich darauf an, für den Augenblick mit sofortiger Wirkung jeden sachlichen Einfluß des politisch verdächtigen Beamten auszuschalten, bis die endgültige Kategorisierung durchgeführt war. Für die Anerkennung der Durchbrechung des hergebrachten Grundsatzes des deutschen Beamtenrechts, daß nämlich der Verlust der erworbenen Beamtenrechte nur aus gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Gründen und in einen gesetzlich vorgeschriebenen, mit rechtsstaatlichen Garantien versehenen besonderen Verfahren ausgesprochen werden kann, kann jedenfalls die Kontrollratsdirektive Nr. 24 allein nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, daß schon zweifelhaft ist, ob diese Direktive die Wirkung eines Gesetzes oder nur einer Richtlinie ohne Gesetzeskraft hat, sind auch ihre Bestimmungen insoweit wenig klar. Bei einem so schwerwiegenden und rechtsstaatlich ungewöhnlichen Eingriff, wie ihn der Verlust aller aus dem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche durch einen formlosen Verwaltungsakt darstellt, hätte es insoweit eines eindeutigen und klaren Aktes der Besatzungsmacht bedurft, zumal auch die Besatzungsmächte sich an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden sehen und die Entfernung aus dem Amt als endgültige Entlassung weder durch die objektive Sachlage noch nach dem Sinn und Zweck der Kontrollratsdirektive Nr. 24 geboten war. Die von mancher Seite für die "Entlassungstheorie" angezogene OMGUS-Regulation vom 21. Oktober 1946 (Title 2-160.4) ist offenbar kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung ohne Gesetzeskraft, gegeben zum Zwecke der Auslegung derartiger Säuberungsmaßnahmen durch deutsche Verwaltungsbehörden; sie kann also keine rechtlich bindende Kraft für die insoweit nach deutschem Recht zu beurteilende Rechtswirkung von Entfernungen aus dem Amt aus politischen Gründen äußern. Im übrigen weist der Bundesminister des Innern in seinem Runderlaß vom 26. April 1952 (29-10218/52) an die obersten Bundesbehörden und Landesregierungen darauf hin, daß innerhalb des Amtes des Amerikanischen Hohen Kommissars gegensätzliche Meinungen über die Rechtswirkung der von der Besatzungsmacht nach 1945 angeordneten Entlassungen von Beamten bestehen. Dies ist ein Beweis dafür, daß jedenfalls der hier zu fordernde eindeutige, zur Durchbrechung eines Grundsatzes des deutschen Beamtenrechts notwendige, mit Gesetzeskraft ausgestattete Akt der Besatzungsmacht nicht angenommen werden kann.
Vor allem spricht die Tatsache, daß die von den jeweiligen Militärregierungen genehmigten Säuberungsgesetze gegen Beamte je nach dem Grad ihrer Eingruppierung in die einzelnen Kategorien gewisse, ihrem Inhalt nach genau abgestimmte beamtenrechtliche Maßnahmen vorsehen, gegen die Annahme einer Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die formlose Entfernung aus dem aktiven Dienst. Es ist nicht einzusehen, welchen Sinn diese einzelnen Sühnemaßnahmen haben sollen, wenn die entfernten Beamten ohnehin als entlassen gelten sollen und demzufolge alle ihre Rechtsansprüche aus dem Beamtenverhältnis verloren haben.
Hiernach wurde für den Kläger, der lediglich in die Gruppe der Mitläufer rechtskräftig eingestuft wurde, das ab Juni 1945 begründete Beamtenverhältnis zur Beklagten durch die am 10. Januar 1946 erfolgte Entfernung aus dem Amt nicht endgültig beendet, sondern es bestand in der Folgezeit der Beklagten gegenüber fort mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis lediglich ruhten. Es konnte deshalb selbst dann, wenn es nur ein Widerrufsbeamtenverhältnis war, die Grundlage bilden für einen Ruhegehaltsanspruch des Klägers; insbesondere er war der Kläger mit diesem Beamtenverhältnis eine Anwartschaft auf Zuerkennung und Bezug von Ruhegehalt in den gesetzlich hierfür vorgesehenen Fällen.
2.
Das Landgericht meint, der Kläger falle unter §62 Abs. Ziff 1 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, da er am 10. Januar 1946 sein neues Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und später nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet sei; insbesondere ergebe sich eine solche Wiederverwendung nicht aus der Verfügung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 9. Oktober 1947, weil darin das Dienstverhältnis des Klägers "lediglich zum Zwecke der Zurruhesetzung", also gerade nicht zur tatsächlichen Wiederverwendung für rechtswirksam erklärt worden sei. Daß diese Annahme des Vorderrichters in ihrem ersten Teil, nämlich soweit ein am 10. Januar 1946 erfolgter Verlust des neuen Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen unterstellt wird, zutreffend ist, wurde oben bereits erwähnt. Der entscheidende Irrtum des Landgerichts liegt aber darin, daß es für die Frage, ob und welchen Ruhegehaltsanspruch der Kläger gegen die Beklagte erworben hat, lediglich darauf abstellt, ob der Kläger durch die Verfügung vom 9. Oktober 1947 die Stellung eines entsprechend wiederverwendeten Beamten erworben hat, also in ein die Grundlage seines Ruhegehaltsanspruchs bildendes Beamtenverhältnis zur Beklagten erneut getreten ist, ohne zu berücksichtigen, daß nach dem oben Dargelegten hier ab Juni 1945 ununterbrochen ein in seinem rechtlichen Gehalt durch die Entfernung aus dem Amt nicht angetastetes, lediglich suspendiertes neues Beamtenverhältnis des Klägers zur Beklagten bestand.
Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine in der Zeit nach 1945 häufig angewandte "lediglich zum Zwecke der Zurruhesetzung" erklärte Anstellung einer entsprechenden Wiederverwendung im Sinne des §62 oder des §3 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG gleichzustellen ist, eine Frage, die sämtliche Kommentatoren des Gesetzes zu Art. 131 GrundGübereinstimmend verneinen (Anders, Gesetz zu Art. 131 2. Aufl. zu §3 Anm. 2, zu §62 Anm. 5 und Vorbem 2 zu Kap II; ferner Ambrosius, Gesetz zu Art. 131 GrundG zu §3 Anm. 4 zu §25 Anm. 7 Abs. 1 sowie v.Werder, Bundesgesetz zu Art. 131 zu §3 Anm. 3). Diese in der Rechtslehre vertretene Auffassung mag durchaus zutreffen für die Fälle, in denen der betreffende Dienstherr nach 1945 tatsächlich nur treuhänderisch, ersatzweise oder "aus Gefälligkeit" tätig wurde, indem er verdrängte Beamte, die durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 ihren Dienstherrn verloren hatten, formell in den Ruhestand versetzte, obwohl diese ehemaligen Beamten zu ihm überhaupt nicht in einem Dienstverhältnis standen, jedenfalls nicht in einem Beamtenverhältnis. Der Grund für derartige Maßnahmen lag darin, daß man seinerzeit glaubte, ohne gleichzeitige formelle Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder den formellen Akt einer Zurruhesetzung Ruhegehalt überhaupt nicht zahlen zu dürfen zumal der Gedanke der Möglichkeit einer treuhänderischen Vorschußzahlung auf etwaige Ruhegehaltsbezüge der verdrängten Beamten sich noch nicht durchgesetzt hatte. In diesen Fällen war der Wille des Dienstherrn nicht darauf gerichtet mit derartigen "Zurruhesetzungen" eigene Verpflichtungen gegenüber den verdrängten Beamten zu begründen.
Im vorliegenden Falle ist jedoch entscheidend, daß die Beklagte bezw. ihre Rechtsvorgängerin mit ihrer Verfügung vom 9. Oktober 1947, ausdrücklich anknüpfend nicht an das frühere bis zum 8. Mai 1945 bestehende, sondern das erst nach dem 8. Mai 1945 mit dem Kläger eingegangene Beamtenverhältnis - das durch die Anordnung der Amerikanischen Besatzungsmacht ab 10. Januar 1946 lediglich suspendiert wurde - den Kläger wegen Dienstunfähigkeit auf dessen eigenen Antrag in den Ruhestand versetzte mit der gesetzlichen Folge, daß diese Verfügung als einseitiger staatlicher Hoheitsakt mit rechtsbegründender Wirkung (vgl. Nadler-Wittland DBG zu §78 Anm. 1 und 2; Brandt DBG 1942 zu §78 Anm. 1; Urteil des Senats in DÖVerw 1951, 193) einen Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung der vollen Versorgungsbezüge auslöste, die ihm in der Folgezeit von der Beklagten bezw. ihrer Rechtsvorgängerin auch tatsächlich gezahlt wurden.
Diese Auffassung widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 12. Juli 1951 - III ZR 37/50 -, da es sich in jenem Fall um einen nur abordnungsweise beschäftigten verdrängten Beamten handelte, der - im Gegensatz zum Kläger - in keinem Beamtenverhältnis zu seinem neuen Dienstherrn stand, so daß die lediglich ersatzweise erfolgte Zurruhesetzung des neuen Dienstherrn keinen Ruhegehaltsanspruch gegen diesen auslösen konnte, abgesehen davon, daß in jenem Fall auch besondere regionale Bestimmungen zur Anwendung kamen (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 in BGHZ 2, 315[BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50]). Die von Anders (Gesetz zu Art. 131, 2. Aufl. Vorbem Ziff 2 Abs. 4 zu Kap II) für seine Ansicht, daß bei Ereignissen, die zwischen dem 8. Mai 1945 und Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG einen Versorgungsfall herbeigeführt haben, die versorgungsrechtlichen Wirkungen hieraus sich lediglich nach dem Gesetz vom 11. Mai 1951 richten, zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts von Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1952 (DVerwBl 1952 S. 436) betrifft nicht den Fall einer rechtsgestaltenden Zurruhesetzungsverfügung aus einem nach dem 8. Mai 1945 übertragenen neuen Amt, sondern einen nach 1945 tatsächlich ausgeschiedenen und nicht wiederbeschäftigten Zeitbeamten, dessen Amtszeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 abgelaufen und dessen Rechtsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GrundG tatsächlich noch nicht geregelt war, für welchen Fall übrigens die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 vom 9. Mai 1952 zu §35 Ziff 6 (Gemeinsames Ministerialblatt 1952 S. 81) den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtsperiode insoweit für unerheblich bezeichnet.
Hier wurde aber der Kläger im Gegensatz zu den treuhänderisch oder ersatzweise, demnach ohne Vorliegen eines Rechtsgrundes von einem Dienstherrn nach 1945 verfügten Zurruhesetzungen auf der Rechtsgrundlage eines nach 1945 neu eingegangenen Beamtenverhältnisses von seinem neuen Dienstherrn rechtswirksam zur Ruhe gesetzt mit der Wirkung, daß für den neuen Dienstherrn aus dieser Zurruhesetzungsverfügung eine eigene Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegehalts entstand und tatsächlich von ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch erfüllt wurde. Der Kläger erhielt somit nur das - nunmehr auf Grund eines Rechtsanspruchs - worauf er nach seiner im Juni 1945 der Beklagten gegenüber begründeten Rechtsposition bereits eine Anwartschaft hatte, nämlich volles Ruhegehalt wie ein sog. einheimischer Beamter, bei dem die Voraussetzung der Zahlung von Ruhegehalt gegeben war und an den auch tatsächlich am 1. April 1951 das gesetzliche Ruhegehalt gezahlt wurde. Als Ruhegehaltsempfänger der Beklagten gehört der Kläger im Verhältnis zur Beklagten deshalb auch von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zum Personenkreis des §62 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art. 131, insbesondere ist sein geltend gemachter Ruhegehalts Anspruch kein Anspruch im Sinne des §35 a.a.O.
Art. 131 GrundG und das sich hieran anschließende Ausführungsgesetz zu Art. 131 vom 11. Mai 1951 wollen - und insofern ist der Revision zu folgen - nur Tatbestände regeln, die regelungsbedürftig sind bezw. waren, und zwar in Form der konstitutiven Neuregelung der Rechtsverhältnisse der betroffenen Personenkreise, gleichgültig, ob und welche Rechte im einzelnen Falle bestanden. Mag das Rechtsverhältnis des Klägers, soweit es sich aus dem bis 8. Mai 1945 inne gehaltenen Amt eines Reichsbeamten auf Lebenszeit herleitet, auch für die Zeit vor seiner ab Juni 1945 bei der Beklagten erfolgten Wiederbeschäftigung oder sogar für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 erfolgten Zurruhesetzung regelungsbedürftig gewesen sein, so daß der Kläger jedenfalls für die Vergangenheit insoweit unter Art. 131 GrundG und das Gesetz zu Art. 131 GrundG fällt, so liegt doch eine Regelungsbedürftigkeit des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Beklagten, nachdem er zu ihr ab 1. Oktober 1947 in die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten trat, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr vor.
Wenn schon §62 Abs. 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG keine Anwendung findet auf versorgungsberechtigte Personen, die zwar am 8. Mai 1945 Ruhegehalt aus einer Kasse im Bundesgebiet bezogen, beim Inkrafttreten des Gesetzes aber ihre entsprechende Versorgung rechtmäßig wieder erhielten, weil ihre Versorgungsverhältnisse bereits geregelt waren und ein Regelungsbedürfnis somit nicht mehr vorlag, so daß sie gegebenenfalls nur hinsichtlich der Vergangenheit unter Art. 131 GrundG fallen, nämlich soweit sie in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhielten (vgl. Ambrosius Gesetz zu Art. 131 zu §62 Anm. 11), so können vor allem Personen, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und 31. März 1951, jedenfalls nach dem 8. Mai 1945, auf der Grundlage eines neuen Beamtenverhältnisses erstmalig und rechtmäßig einen Versorgungsanspruch erworben und eine entsprechende Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GrundG tatsächlich auch erhalten haben, jedenfalls vom Zeitpunk der Zuerkennung und des tatsächlichen Empfanges der vollen Versorgungsbezüge nicht unter den Personenkreis des Art. 131 GrundG, insbesondere des §62 Abs. 1 Ziff 2 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG gerechnet werden.
Fällt somit der Kläger hinsichtlich seines geltend gemachten Ruhegehaltsanspruchs gegen die Beklagte - und nur um diesen handelt es sich hier und nicht um einen etwa aus der Vergangenheit bestehenden, gegen den Bund selbst geltend zumachenden Anspruch aus dem früheren bis 8. Mai 1945 inne gehaltenen Amt des Klägers, auf den insoweit Art. 131 GrundG und das Gesetz zu Art. 131 GrundG anzuwenden wären - nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 GrundG, insbesondere nicht des §62 a.a.O., so braucht im vorliegenden Fall nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger gegen die Beklagte etwa zwei Versorgungsansprüche hat, nämlich einen aus §35 in Verbindung mit §62 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG und einen zweiten aus dem konstitutiven Akt der Zurruhesetzung, die beide unter Umständen nach §129 DBG zu regeln wären (so Ambrosius a.a.O. zu §62 Anm. 7 Abs. 2; vgl. auch Anders a.a.O. zu §35 Anm. 4).
V.
Hiernach konnte für den geltend gemachten Ruhegehaltsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Kläger insoweit bereits seit dem 1. Oktober 1947 die Stellung eines sog. einheimischen Ruhestandsbeamten der Beklagten hatte, eine Übertragung der Versorgungsausgaben auf die Beklagte gemäß §58 oder in Verbindung mit §62 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht erfolgen. Vielmehr ist diese Versorgungslast durch §3 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 auf den Bund übergegangen, wobei es keinen Unterschied macht, daß die Beklagte der eigentliche Träger der Versorgungsausgaben für den ihr gegenüber ruhegehaltsberechtigten Kläger ist, da sie gemäß §1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 Teil des Bundes ist (vgl. auch Begründung der Regierungsvorlage zum Zweiten Überleitungsgesetz - Bundestagsdrucksache Nr. 2326 zu §3). Mithin nimmt der Kläger entgegen der Ansicht des Vorderrichters an der nach §6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 vorgesehenen Erhöhung des Ruhegehalts teil, so daß sein Klageanspruch begründet ist.
Da die Höhe der Klageforderung unstreitig und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, war das Vorderurteil aufzuheben und die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen mit Ausnahme derjenigen Kosten, die dem Kläger wegen seiner teilweisen Zurücknahme der Klage bereits durch Beschluß des Landgerichts vom 14. August 1952 auferlegt waren, da insoweit den Kläger die Kosten treffen.