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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1951, Az.: III ZR 37/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1951
Aktenzeichen
III ZR 37/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 07.07.1950
Landgerichts in Stade - 10.03.1949

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Stade,

Prozessgegner

den Oberrentmeister a.D. Adolf R. in S., Im N.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Stein, Dr. Gelhaar, Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Aufhebung des Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Juli 1950 und unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 10. März 1949 der Kläger mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1876 geborene Kläger war als Oberrentmeister preussischer Beamter auf Lebenszeit. Bis März 1945 war er als Leiter der Staatlichen Kreiskasse in Kolberg tätig. Infolge der Kriegsereignisse verliess er Anfang März 1945 Kolberg und meldete sich am 27. März 1945 unter Vorweisung der ihm von der preussischen Regierungskasse in Kolberg ausgestellten Gehaltsbescheinigung vom 10. Februar 1945 bei der Regierung in Stade mit der Bitte, ihn wegen seiner auf die Flucht zurückzuführenden körperlichen Erschöpfung zunächst vom Dienst zu befreien. Nachdem er sich anfänglich geweigert hatte, vor dem Jahresabschluss seinen Dienst aufzunehmen, trat er schliesslich am 26. April 1945 seinen Dienst bei der Regierungshauptkasse in Stade an und wurde dort als Buchhaltereileiter verwendet. Diese Tätigkeit übte er auch nach dem Zusammenbruch aus. In eine Planstelle wurde der Kläger nicht eingewiesen. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Stade wurde der Kläger mit Ablauf des Monats September 1945 "aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Regierungshauptkasse" entlassen. Gleichzeitig wurde der Kläger ersucht, die zur Festsetzung seines Ruhegehalts in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die sich auf sein Beamtenverhältnis bezogen, vorzulegen. Der Kläger bestätigte mit Schreiben vom 17. September 1945 den Empfang dieser Verfügung und machte in diesem Schreiben die für die Festsetzung seines Ruhegehalts erforderlichen Angaben.

2

Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Stade vom 1. Oktober wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Diese Verfügung hat folgenden Wortlaut:

"Ich versetze den Oberrentmeister Adolf R. in den Ruhestand.

Ich spreche ihm für seine dem Staate geleisteten treuen Dienste meinen Dank und meine Anerkennung aus."

3

Die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 auf monatlich 433, 98 RM festgesetzt und in dieser Höhe von der Regierungshaupkasse in Stade an den Kläger bis einschliesslich Juli 1946 gezahlt. Ab 1. August 1946 wurde dem Kläger entsprechend der für verdrängte Beamte in Niedersachsen getroffenen Regelung nur noch die Hälfte seines Ruhegehalts ausgezahlt. Seine wiederholten Vorstellungen, mit denen er Zahlung des vollen Ruhegehalts begehrte, blieben ohne Erfolg.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Unterschiedbetrags zwischen den vollen und den gekürzten Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. August 1946 bis 28. Februar 1949 in der unstreitigen Höhe von 2.194, 26 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist zulässig. Der Kläger macht als ehemaliger preussischer Staatsbeamter einen Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt geltend. Für einen derartigen Anspruch sind nach §39 Abs. 1 Ziff 1 PrAusfG zum GVG vom 24. April 1878 (GesSamml 230) in Verbindung mit §71 Abs. 3 GVG alter Fassung die Landgerichte ausschliesslich zuständig. Gemäss §30 Ziff 2 der Verordnung zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl BZ 149) der der Bestimmung des §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO entspricht, bestehen daher gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, obwohl der Beschwerdegegenstand unter 6.000 DM liegt.

7

Die Revision ist auch begründet.

8

1.

Nach Einlegung der Revision ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I 307) ergangen und in Kraft getreten, sodass nunmehr die Sperrvorschrift des Art. 131 S. 3 BGG der Geltendmachung von Ruhegehaltsansprüchen durch unter den Art. 131 BGG fallende Beamte nicht mehr entgegensteht. Das Gesetz vom 11. Mai 1951 ist auch im Revisionsrechtszug anzuwenden, wie der Senat in einem Urteil vom 4. Juni 1951 - III ZR 120/50 - das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist, näher ausgeführt hat. Selbst wenn einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes, wie Jess und Dennewitz (Kommentar zum Bonner Grundgesetz Anm. zu Art. 131) annehmen, unwirksam sein sollten, würde dies nicht dazu führen, dass die Sperrvorschrift des Art. 131 S. 3 BGG als noch in Kraft befindlich angesehen werden könnte.

9

2.

Die Klagefrist des §143 DBG ist gewahrt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die Frist nicht vor dem 1. Juli 1949 abgelaufen ist, ist beizutreten (BGH ÖV 1951, 193). Die Klage ist bereits im Jahre 1948, also lange vor Fristablauf, erhoben. Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe.

10

3.

Das Berufungsgericht hat den Kläger als abgeordneten Beamten angesehen. Da der Kläger unstreitig nicht in den Bezirk des Regierungspräsidenten in Stade versetzt ist und eine Planstelle in diesem Regierungsbezirk nicht innegehabt hat, ist diese Beurteilung der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers, entgegen den Angriffen der Revision, nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 23. Mai 1951 - III ZR 10/50 - zum Abdruck vorgesehen). Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers war, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, wirksam dadurch beendet worden, dass der Regierungspräsident in Stade dem Kläger durch Verfügung vom 14. September 1945 mitteilte, er entlasse den Kläger mit Ablauf des Monats September 1945 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Regierungshauptkasse. Wie der Senat in dem angeführten Urteil dargelegt hat, bedurfte es nicht der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten für die Beendigung der Abordnung, insbesondere war eine förmliche Zustellung der die Aufhebung der Abordnung enthaltenden Verfügung nicht erforderlich.

11

4.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei, nachdem durch die Entlassungsverfügung vom 14. September 1945 die Abordnung beendet war, wegen Überschreitung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten, ohne dass es noch einer besonderen Zurruhesetzung bedurft hätte, erscheint mit Rücksicht auf §3 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl I 580) nicht unbedenklich (Pfundtner-Neubert: Das neue Deutsche Reichsrecht I c 12 DBG §68 Anm. 10). Diese sogenannte Zweite Massnahmenverordnung war zu jener Zeit noch in Kraft. Sie ist erst durch den Erlass des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 23. Dezember 1946 (ABl für Niedersachsen 1947, 21) und nochmals durch §31 der Niedersächsischen Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl Nds 57) aufgehoben worden. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder ob erst die Verfügung des Regierungspräsidenten in Stade vom 1. Oktober 1945, durch die der Kläger in den Ruhestand versetzt ist, die Wirkung hatte, dass der Kläger in den Ruhestand trat. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass sein Übertritt in den Ruhestand nicht durch den blossen Ablauf seines Beschäftigungsauftrags, sondern kraft der Verfügung vom 1. Oktober 1945 erfolgt ist, so hat der Kläger durch diese Versetzung in den Ruhestand doch nicht mehr Rechte erworben, als ihm in seiner Eigenschaft als in die Provinz Hannover zugewanderter und in ihr nur abordnungsweise beschäftigter Beamter zustanden. Die Versetzung in den Ruhestand ist ein einseitiger Hoheitsakt und unterliegt als Entscheidung einer Verwaltungsbehörde der freien Auslegung des Revisionsgerichts (BGH ÖV 1951, 193 mit weiteren Nachweisen). Bei der hiernach vorzunehmenden Würdigung der Bedeutung der Verfügung vom 1. Oktober 1945 ist folgendes zu berücksichtigen:

12

Durch die abordnungsweise erfolgte Beschäftigung des Klägers bei der Regierungshauptkasse in Stade hatte sich an der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers nichts geändert. Er war dadurch nicht planmässiger Beamter der Regierung in Stade geworden. Er blieb preussischer Staatsbeamter auf Lebenszeit, behielt jedoch seine Planstelle bei einer nicht im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik gelegenen Behörde, nämlich bei dem Regierungspräsidenten in Köslin. Diese Behörde, und nicht der Regierungspräsident in Stade, hätte nach der Beendigung des Abordnungsverhältnisses die Zurruhesetzung des Klägers vornehmen und seine Versorgung regeln müssen. Sie war aber hierzu nicht in der Lage, weil sie infolge der auf den Zusammenbruch zurückzuführenden Verhältnisse handlungsunfähig geworden war und tatsächlich zu bestehen aufgehört hatte. Mit Recht macht daher die Revision geltend, dass es sich bei der Zurruhesetzung des Klägers durch den Regierungspräsidenten in Stade, wie sich aus den ganzen Umständen ergab, nur um eine Art ersatzweiser Zurruhesetzung handelte, die der Regierungspräsident in Stade anstelle der hierfür zuständigen, infolge der Kapitulation handlungsunfähig gewordenen Heimatbehörde des Klägers vornahm. Eine solche ersatzweise Zurruhesetzung fand ihre Grundlage in dem Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 24. August 1945 (F Nr. 545), in dem bestimmt war, dass zugewanderte Beamte, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt waren, auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden konnten. Der Kläger hatte zwar einen ausdrücklichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht gestellt. Jedoch ergab das Schreiben des Klägers an den Regierungspräsidenten in Stade vom 17. September 1945, dass der Kläger mit seiner Versetzung in den Ruhestand einverstanden war. Er nahm in diesem Schreiben ausdrücklich auf ein früheres Gesuch um Versetzung in den Ruhestand Bezug, das er im Juni 1939 an den Regierungspräsidenten in Merseburg gerichtet hatte, und machte die für die Errechnung seines Ruhegehalts erforderlichen Angaben. Auf Grund dieses Schreibens des Klägers konnte daher der Regierungspräsident in Stade der Ansicht sein, dass der Kläger mit seiner Versetzung in den Ruhestand einverstanden war und seine Zurruhesetzung wünschte, zumal damals die Zurruhesetzung im dringenden eigenen Interesse des Klägers lag. Wäre der Kläger nicht in den Ruhestand versetzt worden, so hätte er nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses nämlich keinen Anspruch auf Zahlung irgendwelcher Bezüge mehr gehabt, denn nach der damals geltenden Finanzanweisung Nr. 16 der britischen Militärregierung vom 3. Juli 1945 durften Auszahlungen von Gehältern, Löhnen und dergleichen an nicht beschäftigte Beamte nicht erfolgen.

13

Durch die Zurruhesetzung wurde daher die beamtenrechtliche Stellung des Klägers nicht geändert. Ihm wurden nicht neue Rechte gegen einen anderen Dienstherrn gewährt, die ihm bisher noch nicht zustanden, sondern die Zurruhesetzung hatte nur den Zweck, den Kläger in den Genuss des zu jener Zeit mit Genehmigung der Besatzungsbehörden nach dem erwähnten Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Hannover an zugewanderte Ruhestandsbeamte gezahlten Ruhegehalts zu setzen.

14

Mithin wurde durch diese ersatzweise erfolgte Zurruhesetzung dem Kläger nicht die Rechtsstellung verliehen, die einem in den Ruhestand getretenen Beamten auf Lebenszeit der Regierung in Stade zukam.

15

Sie gab dem Kläger auch nicht das Recht darauf, wie ein Widerrufsbeamter der Regierung in Stade behandelt zu werden. Widerrufsbeamter hätte der Kläger nur dann werden können, wenn vor der Zurruhesetzung ein entsprechendes Beamtenverhältnis zu der Provinz Hannover neu begründet worden wäre. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Allerdings hat der Oberpräsident der Provinz Hannover durch Erlass vom 15. Juni 1946 - P Nr. 1954 - betreffend die Rechtsverhältnisse der seit der Besetzung in ein Beschäftigungsverhältnis der Provinz Hannover genommenen ehemaligen Beamten bestimmt, dass die zur Dienstleistung im Dienste der Provinz Hannover herangezogenen verdrängten Reichsbeamten ohne Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Dienst- und Versorgungsbezüge nicht schlechter gestellt werden sollten als ein Beamter auf Widerruf. Unter Bezugnahme auf diesen Erlass hat der Niedersächsische Ministerpräsident durch einen Erlass vom 6. Januar 1947 - P Nr. 1954 III - angeordnet, dass ein derartiger zur Dienstleistung herangezogener Beamter, der nachweislich in seinem früheren Dienstverhältnis Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit gewesen war, mit Zustimmung des Ministers der Finanzen mit den gesetzlichen Versorgungsbezügen in den Ruhestand versetzt werden könne, wenn er dienstunfähig geworden sei oder die Altersgrenze erreicht habe. Diese Erlasse können nicht dazu führen, dem Kläger eine günstigere Rechtsstellung zu verschaffen. Die Zurruhesetzung des Klägers ist bereits am 1. Oktober 1945 erfolgt. Damals waren diese Erlasse noch nicht ergangen, sie können daher schon aus diesem Grunde zur Auslegung der Zurruhesetzungsverfügung nicht herangezogen werden. Wie dargelegt, ist entscheidend, dass die Zurruhesetzungsverfügung erkennbar eine blosse Betreuungsmassnahme für den Kläger war, die ihm die Möglichkeit eröffnen sollte, überhaupt in den Genuss des damals auch an zugewanderte Ruhestandsbeamte gezahlten Ruhegehalts zu gelangen. Es war nicht etwa Sinn der Verfügung, dem Kläger mit Rücksicht auf die von ihm im Gebiet der Provinz Hannover geleisteten Dienste einen Ruhegehaltsanspruch gegen diese Provinz zu gewähren.

16

Ein Recht auf die Zahlung von Versorgungsbezügen in bestimmter Höhe erlangte der Kläger auch nicht durch die Verfügung des Regierungspräsidenten in Stade vom 1. Oktober 1945, durch die seine Versorgungsbezüge auf monatlich 433,98 RM festgesetzt wurden, denn die Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge ist nur ein erklärender Bescheid darüber, welchen Betrag der zur Ruhe gesetzte Beamte nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beanspruchen hat. Er verschafft daher keinen Rechtsanspruch, sondern die Rechtsgrundlage des Anspruchs ist allein das Gesetz (Fischbach, Deutsches Beamten-Gesetz, Band 2, 1951, §126 Anm. I).

17

5.

Aus der ersatzweise erfolgten Zurruhesetzung und der Verfügung über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge kann daher der Kläger selbständige Ansprüche gegen das beklagte Land nicht herleiten. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt für die Zeit bis zum 28. Februar 1949 kann daher nur dann begründet sein, wenn dem Kläger aus anderen gesetzlichen Vorschriften ein derartiger Anspruch gegen die Provinz Hannover, an deren Stelle zunächst das Land Hannover (VO Nr. 46 der Brit MilReg - ABl 305) und später das Land Niedersachsen (VO Nr. 55 der Brit MilReg - ABl 341) getreten sind, zugestanden hat. Als Anspruchsgrundlage können die §§88, 91 DBG in Frage kommen, nach denen der Ruhestandsbeamte von Beginn des Ruhestands an lebenslängliches Ruhegehalt verlangen kann. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, würde das beklagte Land für diesen Anspruch jedoch nur dann haften, wenn es insoweit als Rechtsnachfolger in Verpflichtungen des Deutschen Reiches und des Staates Preussen eingetreten wäre. Diese Frage hat das Berufungsgericht bejaht. Seine Ausführungen sind insoweit im Ergebnis jedoch rechtlich nicht haltbar.

18

a)

Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass eine Rechtsnachfolge der Länder nicht bezüglich der Rechte aller derjenigen Beamten eingetreten sei, die in den übernommenen Gebieten nur ansässig waren. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Er wird auch weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen. Wie der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - = BGHZ 3, 1 ff näher dargelegt hat, sind die nach der Kapitulation verselbständigten preussischen Provinzen und die aus ihnen entstandenen Länder im Gebiet der Bundesrepublik keinesfalls allgemein in die Verpflichtungen des Deutschen Reiches und des Staates Preussen gegenüber den ehemaligen Reichsbeamten und preussischen Staatsbeamten eingetreten. Sie hatten vielmehr nur die Gehalts- und Ruhegehaltsansprüche der planmässigen Beamten solcher Behörden zu erfüllen, die räumlich im Gebiet des späteren Landes gelegen waren und deren Aufgaben von dem betreffenden Land übernommen worden sind.

19

b)

In den Kreis dieser Beamten fällt der Kläger, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedoch nicht. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, dass das beklagte Land für die Ruhegehaltsansprüche, des Klägers einzustehen habe, mit folgenden Erwägungen: Das beklagte Land, das auf Grund des Grundsatzes der Teilstaatennachfolge in die in seinem Gebiet begründeten Rechte und Pflichten des Reichs und des Staates Preussen eingetreten sei, sei nicht nur hinsichtlich der Planstelleninhaber Rechtsnachfolger. Massgebend sei Vielmehr die tatsächliche Beschäftigung in dem übernommenen Gebiet, sodass sich die Rechtsnachfolge auf alle zur Zeit der Kapitulation in dem Gebiet des jetzigen Landes beschäftigten Beamten beziehe. Zweifelhaft sei allerdings, ob die in das Gebiet nur abgeordneten Beamten mit allen den Rechten und Pflichten übernommen seien, die sie in ihren Heimatdienststellen erworben hatten, oder ob sie gegenüber dem übernehmenden Lande nur die Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten besässen. Diese einschränkende Auslegung könne aber in Bezug auf den Kläger nicht Platz greifen. Der Kläger sei auf Grund des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 25. September 1944 (MinBl i V 957) bei der Dienststelle in Stade beschäftigt worden. Nach Ziff 5 des Erlasses sei die neue Dienststelle verpflichtet gewesen, die Versorgung des Klägers zu übernehmen. Die Regierung, in Stade sei daher durch die Anordnung anstelle der früheren Dienststelle des Klägers zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Diese Verpflichtung sei von der Regierung in Stade auch dadurch anerkannt worden, dass sie den Kläger zur Ruhe gesetzt, die Versorgungsbezüge des Klägers nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes festgesetzt und die Regierungshauptkasse in Stade angewiesen habe, die Versorgungsbezüge an den Kläger zu zahlen. Der Kläger sei also zur Zeit der Kapitulation preussischer Beamter auf Lebenszeit mit einer Dienststelle im Gebiet der Provinz Hannover gewesen, die zur Zahlung seiner Versorgungsbezüge verpflichtet gewesen sei.

20

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.

21

aa)

Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts mit der Fragestellung, ob die in das Gebiet der früheren Provinz Hannover nur abgeordneten Beamten mit allen den Rechten und Pflichten übernommen seien, die sie in ihren Heimatdienststellen erworben hatten, oder ob sie gegenüber dem übernehmenden Lande nur die Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten besässen, ist verfehlt. Der Kläger war als abgeordneter Beamter überhaupt nicht in den Bezirk des Regierungspräsidenten in Stade "übernommen" worden, sondern er hatte in diesem Bezirk nur einen Beschäftigungsauftrag erhalten, der wirksam beendet war. Der Kläger war durch die blosse Erteilung des Beschäftigungsauftrags weder Beamter auf Lebenszeit noch Beamter auf Widerruf im Bezirk des Regierungspräsidenten in Stade geworden. Er behielt zwar, wie ausgeführt, seine Eigenschaft als preussischer Staatsbeamter auf Lebenszeit mit einer Planstelle in Kolberg; das ändert aber nichts daran, dass er im Bezirk des Regierungspräsidenten in Stade nur abordnungsweise vorübergehend beschäftigt und hier weder Lebenszeit- noch Widerrufsbeamter geworden ist (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 23. Mai 1951 unter 6).

22

Die Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 21. November 1950 (II OVG A 129/50), auf das der Kläger sich beruft, beziehen sich auf einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt. In dem von dem OVG Lüneburg entschiedenen Fall war durch einen Erlass des zuständigen Landesministers ausdrücklich klargestellt, dass der wiederbeschäftigte Beamte von dem Tage der Wiedereinstellung an als Beamter auf Lebenszeit übernommen war. Vorliegend war dagegen der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur abgeordneter Beamter, der einen vorübergehenden Beschäftigungsauftrag erhalten hatte und sodann entlassen war. Er war also, wie ausgeführt, nicht als Beamter auf Lebenszeit übernommen. Schon aus diesem Grunde gibt daher das angeführte Urteil des OVG Lüneburg dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seines Standpunkts.

23

bb)

Dem "Merkblatt für Volksgenossen aus Räumungsgebieten" (Runderlass des Reichsministers des Innern vom 25. September 1944) hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Der Runderlass bezweckte seinem Inhalt nach keinen Eingriff in beamtenrechtliche Verhältnisse und keine Erweiterung von Beamtenrechten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob einem Runderlass eines Reichsministers überhaupt eine solche Wirkung beigemessen werden könnte. Sein Sinn ging vielmehr dahin, in Ziff 5 eine Anordnung zur Betreuung von Behördenbediensteten aus Räumungsgebieten durch die entsprechenden Behörden ihres neuen Aufenthaltsorts zu geben. Diese Betreuung diente zwar dem Interesse der geflüchteten Behördenbediensteten. Sie diente gleichzeitig aber auch den Interessen des. Staates, der die geflüchteten Behördenbediensteten wieder nutzbringend verwenden wollte. Der in Ziff 5 des Runderlasses gebrauchte Ausdruck "Versorgung" ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass die Behörden des neuen Aufenthaltsorts die geflüchteten Behördenbediensteten in ihrem Dienstbereich beschäftigen und ihnen dafür die ihnen zustehenden Bezüge gewähren sollten. Gedacht war dabei nur an eine einstweilige Regelung, bis wieder normale Verhältnisse eintreten würden. Dem Runderlass kann daher nicht der Sinn beigelegt werden, dass die geflüchteten Behördenbediensteten für die Dauer von den Behörden ihres neuen Aufenthaltsorts zu übernehmen waren und dass auf der anderen Seite die Behördenbediensteten berechtigt sein sollten, auf Grund dieses Erlasses Ansprüche aus ihrem Beamtenverhältnis gegen die neuen Behörden geltend zu machen. Dieser Runderlass gewährt daher dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung seines Ruhegehalts gegen die Provinz, in die er geflüchtet war. Aus diesem Runderlass kann eine Rechtsnachfolge des beklagten Landes hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Ruhegehalt an den Kläger deshalb nicht hergeleitet werden.

24

cc)

Irrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese Verpflichtung von der Regierung in Stade "anerkannt worden" sei. Wie ausgeführt, kann die Auslegung der Verfügung vom 1. Oktober 1945, durch die der Kläger in den Ruhestand versetzt ist, nicht zu dem Ergebnis führen, dass damit Ansprüche des Klägers gegen die Provinz Hannover und ihre Rechtsnachfolger auf Zahlung von Ruhegehalt anerkannt werden sollten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob einem solchen Anerkenntnis überhaupt rechtliche Bedeutung zukäme.

25

Die von dem Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen somit nicht die Annahme, dass das beklagte Land als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder des früheren Staates Preussen in die Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegehalts an den Kläger eingetreten ist. Da der Kläger in das Gebiet der früheren Provinz Hannover nur abgeordnet und in diesem Gebiet weder Beamter auf Lebenszeit noch Widerrufsbeamter geworden war, bestand für das beklagte Land keine Verpflichtung, für den hier geltend gemachten Zeitraum Ruhegehaltsansprüche des Klägers zu erfüllen.

26

Derartige Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Land ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I 307 ff), denn dieses Gesetz gewährt Versorgungsbezüge nur für die Zeit seit dem 1. April 1951 (vgl. §§58, 77 des Gesetzes), nicht aber für den hier in Frage stehenden Zeitraum.

27

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben (§564 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, war in der Sache selbst zu entscheiden (§565 Abs. 3 Ziff 1 ZPO) und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

28

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §91 ZPO.

Dr. Delbrück Meiss Dr. Stein Dr. Gelhaar Bock