Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1967, Az.: BVerwG VII P 14.66
Betriebliche Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen der Bundesbahn; Materielle Voraussetzungen für die Mitbestimmung; Begriff der "beabsichtigten Maßnahme"; Zeitpunkt der Mitbestimmung bei Maßnahmen des Dienststellenleiters, die der Genehmigung einer anderen Behörde bedürfen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 14.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 23.05.1966
- VG Bremen - AZ: PV B 1/66
- VG Bremen - AZ: PV 1/64
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 27, 367 - 370
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "beabsichtigten Maßnahme" im Sinne des § 62 Abs. 2 PersVG und zum Zeitpunkt der Mitbestimmung bei Maßnahmen des Dienststellenleiters, die der Genehmigung oder des Einverständnisses einer anderen Behörde bedürfen.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts a
m 22. September 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Fischer und Dr. Zehner
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 23. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei Aufstellung von Dienstplänen für den Bereich des Bundesbahnbetriebswerks Bremen-Hbf. mitzubestimmen hat.
Die Dienstpläne werden wie folgt erarbeitet und aufgestellt:
Vor dem Ablauf einer Dienstplanperiode teilt das Maschinenamt dem Bundesbahnbetriebswerk mit, welche Leistungen in einem neuen Zeitabschnitt gefordert werden. Das Maschinenamt äußert Wünsche für die Gestaltung des Dienstplans. Danach stellen der Beteiligte zu 1) und die sog. Dienstplansprecher einen Entwurf her, den der Beteiligte zu 1) unterschreibt und an den Antragsteller mit der Bitte gibt, das Mitbestimmungsrecht auszuüben. Erteilt der Antragsteller die Zustimmung, wird der Dienstplan dem Maschinenamt zur Überprüfung zugeleitet. Ist auch das Maschinenamt einverstanden, so legt es den Plan der Bundesbahndirektion Hannover - Bundesbahndirektion - vor, die ebenfalls eine Prüfung vornimmt. Hat die Bundesbahndirektion keine Einwendungen, so schickt sie den Plan mit den erforderlichen Pausen an den Beteiligten zu 1), der ihn für den Bereich seiner Dienststelle einführt, indem er ihn bekanntmacht.
Der Antragsteller begehrt im Beschlußverfahren die Feststellung, daß er berechtigt sei, die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts von der Vorlage eines Dienstplanentwurfs abhängig zu machen, der von dem Dienststellenleiter des Betriebswerks Bremen-Hbf. mit Genehmigung des Maschinenamts erstellt worden sei.
Zur Begründung hat er vorgetragen, eine beabsichtigte Maßnahme im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - liege erst vor, wenn sich die Dienststellen der Verwaltung der Bundesbahn über den Inhalt eines Dienstplanes einig seien. Deshalb schreibe § 10 der Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn - DDV - vor, daß der im Benehmen mit dem vorgesetzten Amt aufgestellte Dienstplanentwurf mit dem örtlichen Personalrat zu erörtern und dessen Einverständnis einzuholen sei. Nur bei einem solchen Verfahrensablauf sei die Gewähr dafür gegeben, daß sein Mitbestimmungsrecht nicht beeinträchtigt werde. Im Jahre 1964 seien Dienstplanentwürfe, denen er zugestimmt habe, nachträglich vom Maschinenamt abgeändert und ohne seine erneute Mitbestimmung in Kraft gesetzt worden.
Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat ausgeführt, der Dienstplan, den der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller als seinem Partner vor der Genehmigung des Maschinenamtes vorlege, sei eine beabsichtigte Maßnahme im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG.
Der Antragsteller verfolgt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter und rügt, daß das Oberverwaltungsgericht den § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG nicht richtig angewandt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat § 62 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - zutreffend angewandt.
Der Antragsteller kann seine nach § 67 Abs. 1 a PersVG bei Dienstplänen erforderliche Mitbestimmung nicht davon abhängig machen, daß der von dem Beteiligten zu 1) aufgestellte Dienstplanentwurf bereits das Einverständnis des Maschinenamtes Bremen gefunden hat. Schon vor Erklärung dieses Einverständnisses liegt eine "beabsichtigte Maßnahme" im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG vor, zu der sich der Antragsteller auf Antrag des Beteiligten zu 1) zustimmend oder ablehnend zu äußern hat. Entscheidend ist, daß der Beteiligte zu 1), dem der Antragsteller nach dem Prinzip der Partnerschaft zugeordnet ist (Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG VII P 4.60 - und - BVerwG VII P 8.60 - [BVerwGE 12, 194 und 198]), zur Einführung des Dienstplans entschlossen ist. Daß er dazu des Einverständnisses oder der Genehmigung einer anderen Behörde bedarf, ist ein behördeninterner Vorgang, der für die hier zu entscheidende personalvertretungsrechtliche Frage ohne Bedeutung ist. Dieses Erfordernis ändert nichts an der bereits bestehenden Absicht des Beteiligten zu 1), einen bestimmten Dienstplan einzuführen. Denn bei der Beteiligung anderer Behörden bei der Aufstellung eines Dienstplans handelt es sich nicht darum, daß diese Behörden gemeinsam den Entschluß fassen, etwas Bestimmtes zu tun, sondern lediglich um die Billigung oder Nichtbilligung dessen, was der Beteiligte zu 1) zu tun beabsichtigt. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers beachtet nicht den Unterschied, der zwischen einer "beabsichtigten Maßnahme" und einer innerhalb der Verwaltung "abgeschlossenen Maßnahme" besteht. Der Abschluß einer Maßnahme auf der Verwaltungsseite bedeutet, daß auf seiten der Verwaltung keine Hinderungsgründe gegen die Verwirklichung der Maßnahme bestehen. Der Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VII P 8.59 - (BVerwGE 11, 307) vermag die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung nicht zu stützen. Die in diesem Beschluß enthaltenen Ausführungen über die Bedeutung des Dienstplans, den der Dienststellenleiter nicht selbständig, sondern nur im Benehmen mit weiteren Behörden der Bundesbahn aufstellen kann, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der dort entschiedenen Frage, ob und inwieweit Dienstpläne Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können; der Beschluß behandelt dagegen nicht die Frage, in welchem Stadium bei der Aufstellung eines Dienstplans eine "beabsichtigte Maßnahme" vorliegt.
Die Einschaltung des Antragstellers nach Aufstellung des Dienstplanentwurfs durch den Beteiligten zu 1) und vor Anhörung des Maschinenamts entspricht dem vom Senat in mehreren Entscheidungen herausgestellten Grundsatz der möglichst frühzeitigen Beteiligung des Personalrats. Dadurch wird sichergestellt, daß er sein Mitbestimmungsrecht besonders wirksam ausüben kann. Findet der Dienstplanentwurf, dem der Antragsteller zugestimmt hat, in dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht das Einverständnis der zu beteiligenden Behörden, so muß ein von dem Beteiligten zu 1) neu erstellter Entwurf erneut dem Antragsteller zur Zustimmung vorgelegt werden.
Die Befürchtung des Antragstellers, daß die Dienstpläne nach seiner Beteiligung durch das Maschinenamt abgeändert und in Kraft gesetzt würden, ohne daß er erneut zugestimmt habe, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar ist diese Befürchtung des Antragstellers nicht unbegründet, wie es die Vorgänge, die sich im Jahre 1964 abgespielt haben, zeigen. Dieses fehlerhafte Verhalten der Dienststelle kann aber nicht zu einer Änderung des gesetzlich festgelegten Mitbestimmungsverfahrens führen. Vielmehr ist es Sache der vorgesetzten Behörden, ein solches dem Personalvertretungsgesetz widersprechendes Verfahren zu unterbinden und gegen die Verantwortlichen einzuschreiten.
§ 10 der Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn vom 13. November 1953 - DDV - läßt eine andere Beurteilung der hier streitigen Frage nicht zu. Selbst wenn er ein anderes Verfahren in bezug auf die Einschaltung des Personalrats bei der Aufstellung von Dienstplänen vorschreiben sollte, könnte das nicht das Feststellungsbegehren des Antragstellers rechtfertigen, weil allein maßgebend die in § 62 Abs. 2 PersVG getroffene Regelung ist, die durch die Dienstdauervorschriften nicht geändert werden kann.
Die in § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG getroffene Regelung stellt auch sicher, daß unnötige Verzögerungen in dem Verfahren zur Aufstellung eines Dienstplans vermieden werden. Nimmt der Personalrat vor der Weiterleitung der Dienstplanentwürfe an den Beteiligten zu 2) oder den Beteiligten zu 3) Stellung, so können seine etwa geäußerten Bedenken und Anregungen den Dienststellenleiter zur Aufstellung eines neuen oder geänderten Planes veranlassen. Dadurch wird verhindert, daß den Beteiligten zu 2) und 3) Pläne vorgelegt werden, die wegen einer berechtigten Versagung der Zustimmung durch den Antragsteller nicht verwirklicht werden können. Andererseits hat dieses Verfahren auch den Vorteil, daß die Beteiligten zu 2) und 3), wenn der Beteiligte zu 1) den Bedenken oder Anregungen des Antragstellers keine Rechnung trägt, sich mit diesen Äußerungen des Antragstellers befassen und ihnen durch Einwirken auf den Beteiligten zu 1) Rechnung zu tragen versuchen. Das Verfahren stellt also sicher, daß der Antragsteller seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.
Dr. Zinser
Reimer
Fischer
Dr. Zehner