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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1989, Az.: 3 StR 546/88

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil wird verworfen.

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1989
Aktenzeichen
3 StR 546/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.09.1988

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern

Prozessführer

Finanzkaufmann Leonhard Georg H. aus D., geboren am ... 1951 in F./M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 1988 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Dieser Anordnung liegen Feststellungen über Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die das Landgericht als sexuellen Mißbrauch von Kindern in drei Fällen sowie in einem Falle als Versuch einer solchen Straftat gewürdigt hat.

2

Das Urteil, das der Beschuldigte allein mit der Sachrüge angreift, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

3

Dahinstehen kann dabei, ob den Handlungen des Beschuldigten, die das Landgericht als vollendete Straftaten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ansieht, unter den hier gegebenen äußeren Umständen bereits die Erheblichkeit zukommt, die Voraussetzung für ihre Wertung als sexuelle Handlungen im Sinne der bezeichneten Strafvorschrift ist. In diesen Fällen hatte der Beschuldigte den im vollbesetzten Bus neben ihm sitzenden 13-jährigen Mädchen, unter Hinweis auf eine spastische Lähmung seines Armes, die es ihm nicht ermögliche, seine Hand anders zu legen, diese jeweils über der Kleidung unter das Gesäß geschoben, war den nach vorne rückenden Mädchen jeweils mit der Hand gefolgt, hatte dabei seine Finger in einem Falle streichelnd und kraulend bewegt oder den Mädchen damit ein- oder zweimal in das Gesäß gekniffen oder sie, wiederum über der Kleidung, daran gestreichelt. An der objektiven und subjektiven Geschlechtsbezogenheit dieses Verhaltens besteht kein Zweifel. Bedenken könnten sich allenfalls dagegen richten, daß die Strafkammer - unter Hinweis darauf, daß der Vorgang jeweils nicht nur in einer flüchtigen Berührung bestand, sondern geraume Zeit andauerte - die Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1983, 553 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83 und vom 17. Februar 1984 - 3 StR 41/84; vgl. auch die Senatsurteile vom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76 und vom 9. Juli 1986 - 3 StR 206/86) angenommen hat.

4

Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Es kann auch dahinstehen, ob die Feststellungen ausreichen, um das Vorgehen des Beschuldigten in diesen Fällen jeweils als versuchte Vornahme von Handlungen der in § 176 Abs. 1 StGB bezeichneten Tat zu bewerten. Denn angesichts der von der Strafkammer auch auf andere Umstände gestützten Feststellung der Gefährlichkeit des Beschuldigten genügt hier der rechtlich einwandfrei begründete Versuch der Vornahme einer sexuellen Handlung an Annika L. . Die Annahme, daß von dem Beschuldigten die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefahr ausgeht und daß die Vollstreckung der damit gerechtfertigten Unterbringung nicht ausgesetzt werden kann, hat die Strafkammer auf Grund des von ihr einwandfrei festgestellten Sachverhalts in einer Weise begründet, die ein anderes Ergebnis auch dann ausschließt, wenn die Zudringlichkeiten des Beschuldigten gegenüber den anderen drei Mädchen hier noch nicht als Vornahme oder Versuch der Vornahme sexueller Handlungen zu werten wären, welche die Verurteilung eines schuldfähigen Täters nach § 176 StGB zur Folge hätten. An deren indizieller Bedeutung für die Gefährlichkeit des Beschuldigten ändert sich dadurch nichts. Gegen die unter anderem auf länger zurückliegende sowie neuere Gewalt- und Bedrohungsakte des Beschuldigten gestützte Feststellung seiner Gefährlichkeit bestehen in keinem Falle rechtliche Bedenken.

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Harms