Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1984, Az.: 3 StR 41/84
Verjährung bei Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen; Mindestanforderungen an eine sexuelle Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 41/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 06.10.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Grafiker Harald Herbert M. aus V.-Sch., geboren am ... 1935 in H. Kreis G.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 1 Buchst. a und d und Ziffer 3 auf dessen Antrag
am 17. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. Oktober 1983
- a)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Petra M. verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
- b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt wird,
- c)
im Kostenausspruch dahin geändert, daß, soweit Einstellung erfolgt ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden;
- d)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1 Buchst. d wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs des Kindes Ingrid P. in Frage steht.
2.
Soweit die Tat zum Nachteil des Kindes Petra M. betroffen ist, ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend folgendes ausgeführt:
"Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1725) hat § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB aF auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die wie hier vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 804). Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Petra muß daher aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt werden."
3.
Die Tat zum Nachteil des Kindes Petra R. ist nach den Feststellungen nicht vollendet. In diesem Fall wollte der Angeklagte "ihre Scheide erreichen und betasten". Er "versuchte ... zweibis dreimal, über dem Schlafanzug an ihre Brüste zu fassen." Er kam jedoch "nicht zum Ziel" (UA S. 9). Während der Versuche, die genannten sexuellen Handlungen an dem Kinde vorzunehmen, berührte er zwar dessen Körper. Den Feststellungen ist aber nicht zu entnehmen, daß es sich dabei um sexuelle Handlungen im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB handelte. Bei dem Versuch, die Scheide des Kindes zu betasten, kam er zwar mit der Hand zum "Beinansatz, etwa eine Handbreit über dem Knie". Dieser körperliche Kontakt mit dem Kind und die mit seinen Bemühungen, "in alle möglichen Öffnungen des Schlafanzuges hineinzukommen" (UA S. 9), verbundenen Berührungen des Kindes, sind zwar nach dem äußerlichen Erscheinungsbild sexualbezogen. Solche Handlungen sind aber "sexuelle" nur dann, wenn sie im Hinblick auf das in § 176 geschützte Rechtsgut von "einiger Erheblichkeit" sind. Die genannten - ersichtlich - kurzen Berührungen des Körpers des Kindes erfüllen diese Voraussetzungen noch nicht (vgl. BGHSt NStZ 1983, 553; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83).
Der Angeklagte kann deshalb in diesem Fall nicht wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes bestraft werden. Die Feststellungen ergeben aber, daß der Angeklagte die Tat versucht hat. Von diesem Versuch ist der Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten, weil er von dem Kinde nur wegen dessen Gegenwehr "abließ" (UA S. 9). Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
4.
Die Aufhebung und die Änderung des Schuldspruchs in je einem Falle führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auch die im Fall Ingrid P. verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehenbleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die anderen - aufgehobenen - beeinflußt ist.
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt