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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1986, Az.: 3 StR 206/86

Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zum Tatbeginn als Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch; Verjährung bei Vorliegen eines möglichen Gesamtvorsatzes; Pflicht zur Feststellung der Erheblichkeit der vorgenommenen Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1986
Aktenzeichen
3 StR 206/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 23.01.1986

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Amtsinspektor Ernst Christian M. aus S., geboren am ... 1943 in R.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte und seine damalige Ehefrau vom 22. Dezember 1973 bis 9. Juni 1978 die 1964 geborene Birgit und deren 1966 geborene Schwester Ilka in Pflege hatten. "Nach etwa einem Jahr" habe für die Zeuginnen eine schlimme Zeit begonnen. "Anfangs" habe der Angeklagte die Zeuginnen "sehr kräftig im Genitalbereich" gewaschen, "später" kam es zu - im einzelnen beschriebenen - "eindeutigeren" sexuellen Handlungen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß und gegebenenfalls wann der Angeklagte einen Gesamtvorsatz für sein strafbares Verhalten gefaßt hat.

3

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die unterbliebene Feststellung zum Gesamtvorsatz in Verbindung mit der Unklarheit zum Tatbeginn beschwert den Angeklagten.

4

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe könnte sich der Angeklagte ab Herbst 1974 an seinen beiden Pflegetöchtern vergangen haben. Das könnte daraus gefolgert werden, daß die Taten "ca. dreieinhalb Jahre" (UA S. 14) dauerten und beendet waren (UA S. 10), nachdem der Angeklagte "vermutlich im Frühjahr 1978" von seiner damaligen Ehefrau gestört worden war, als er mit steifem Glied versuchte, in Birgits Scheide einzudringen (UA S. 7).

5

Dann allerdings wären, soweit es sich um selbständige Taten handeln würde, alle Vergehen gegen § 176 StGB, die vor dem 21. Mai 1975 beendet waren, nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjährt. Das wäre der Fall, wenn einzelne oder alle Verhaltensweisen des Angeklagten im Sinne des § 176 StGB nicht von einem an sich auch bei diesem Delikt möglichen Gesamtvorsatz (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82 m.w.N., insoweit nicht in NStZ 1983, 326 abgedruckt) getragen wären. Die Verjährung kann frühestens gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB durch die am 21. Mai 1985 ergangene richterliche Anordnung unterbrochen worden sein, die Räume und Sachen des Angeklagten und die Wohnräume seiner geschiedenen Ehefrau nach Beweismitteln (Fotos) zu durchsuchen (Strafakten Bd. I Bl. 62).

6

Zwar ist der Mindestschuldumfang im angefochtenen Urteil unter Angabe der Mindestzahlen einzelner Verhaltensweisen des Angeklagten, wenn man die zeitliche Einordnung außer Betracht läßt, im allgemeinen rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGH bei Holtz MDR 1985, 91). Allerdings fehlen die - als Grundlage für die Bemessung der Strafe erforderlichen - Feststellungen dazu, wie oft mindestens sich Ilka im gelben Zimmer mit entblößtem Unterkörper auf den nackten Schoß des Angeklagten setzen mußte (UA S. 6) und wie oft mindestens beide Kinder dazu angehalten wurden, sich - schwer verständlich - "beim Schwimmen" mit gespreizten Beinen auf die Hüften des Angeklagten zu setzen (UA S. 5).

7

Unklar ist auch, ob das Landgericht das sehr kräftige Waschen der Mädchen im Genitalbereich als eine sexuelle Handlung gewürdigt hat, die gemäß § 184 c Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist (vgl. BGH NStZ 1983, 553). Sollte der neue Tatrichter Umstände feststellen, auf Grund deren das Erheblichkeitsmerkmal im Sinne des § 184 c StGB zu bejahen ist, dann müßte auch insoweit eine Mindestzahl angegeben werden. Gleiches gilt für die Fälle, in denen sich der Angeklagte von den Kindern im Solarium an Rücken, Beinen und Bauch "kraulen" ließ (UA S. 5). Sollte das "Kraulen", bei dem beide Mädchen gleichzeitig anwesend waren, eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne der §§ 176, 184 c Nr. 1 StGB sein, so wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob, wenn zwei fortgesetzte Handlungen vorliegen, die fortgesetzten Handlungen dann in einem Teilakt zusammentreffen und so insgesamt tateinheitlich begangen wurden (vgl. BGH GA 1966, 310; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83).

Schmidt
Gribbohm.
Ruß
Zschockelt
Kutzer