Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1983, Az.: 4 StR 557/83
Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit in Bezug auf Missbrauchsfälle an Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 557/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 23.02.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Wolfgang Helmut B. aus E., geboren am ... 1940 in E. (Westpreußen)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. Oktober 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in zehn Fällen fortgesetzt handelnd, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hat den rechtlichen Zusammenhang der Straftaten unzutreffend gewürdigt. Sie hat gegenüber jedem mißbrauchten Kind eine rechtlich selbständige, in der Mehrheit der Fälle in sich fortgesetzte Tat angenommen und den Angeklagten demzufolge wegen zwölf Taten verurteilt. Sie hat dabei ihre eigenen Feststellungen unberücksichtigt gelassen, nach denen (mindestens) bei der Mehrzahl der Einzelhandlungen gleichzeitig jeweils mehrere Kinder mißbraucht worden sind (UA 6/8) und nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte auch durch die Gegenwart weiterer Kinder, die an dem jeweiligen Tatgeschehen Anteil nahmen, geschlechtlich erregen wollte. In solchen Fällen ist nicht Tatmehrheit, sondern jeweils gleichartige Tateinheit, also eine Tat im Sinne des § 52 StGB gegeben (BGHSt 6, 81, 82) [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]. Treffen zudem, wie in der Mehrzahl der Fälle hier, mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt oder eine fortgesetzte Handlung in einem Einzelakt mit einer anderen Tat zusammen, so stehen auch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet haben, ändert an dieser Beurteilung nichts (BGHSt 1, 20, 21; BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 690/77).
Der sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß insgesamt nur zwei selbständige Taten vorliegen, nämlich die Mißbrauchshandlung gegenüber Claudia G. und Carolin S. (UA 9 a.E.) und die Mißbrauchshandlungen gegenüber allen anderen Kindern. Zu einer abschließenden Beurteilung und Entscheidung in diesem Sinne ist der Senat indessen mangels hinreichend deutlicher Urteilsfeststellungen nicht in der Lage. Die Strafkammer muß daher den Sachverhalt neu prüfen und würdigen.
Einer näheren Erörterung der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde im übrigen bedarf es danach nicht mehr. Der Senat verweist jedoch insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 21. September 1983.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Jähnke