Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1992, Az.: 4 StR 181/92
Tötungsvorsatz; Vorsatz; Totschlag; Durchbrechen einer Polizeisperre
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 181/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1992, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1993, 163 (Kurzinformation)
- NZV 1992, 370 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Tötungsvorsatz beim Durchbrechen einer Polizeisperre.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung in den Fällen 3 und 5. Sie ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung im Fall 3 betrifft. Dagegen kann die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle des versuchten Mordes, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Fall 5 (Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre) keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, der im Anschluß an einen Banküberfall seit mehr als zwei Stunden von der Polizei verfolgt wurde und sich immer mehr in die Enge getrieben fühlte, nach Einbruch der Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h auf eine kurz zuvor aus drei Polizeifahrzeugen gebildete Straßensperre zu. Die Polizeibeamten stiegen noch aus und liefen weg, als sich der Pkw des Angeklagten bereits mit aufheulendem Motor näherte. Zwei Beamten gelang es nicht, sich rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und in Sicherheit zu bringen. Sie wurden von dem Fahrzeug des Angeklagten erfaßt und schwer verletzt.
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei bezüglich der beiden verletzten Polizeibeamten mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Sperre zugefahren, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat wiederholt (Beschluß vom 10. August 1972 - 4 StR 303/72 -, bei Hürxthal DRiZ 1975, 184; Beschluß vom 27. November 1975 - 4 StR 637/75 -, VRS 50, 94; zuletzt: Beschluß vom 9. Februar 1978 - 4 StR 675/77 -, bei Hürxthal DRiZ 1978, 277, 278) auf die Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, um zu fliehen, den bedrohten Beamten - wie auch hier vier der sechs Beamten - meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen, und daß die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion der Beamten rechnen. Sie nehmen um ihres Zieles willen zwar auch eine Gefährdung der Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht ihre Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Aus dieser Erfahrung ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes. Ihnen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Soweit die Ausführungen zur subjektiven Tatseite über die Wiedergabe formelhafter Wendungen hinausgehen, stützt die Strafkammer ihre Annahme, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, im wesentlichen auf die rechtsfehlerfrei gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe sich der Absperrung - entgegen seiner Einlassung, er sei mit dem Fuß vom Bremspedal abgerutscht und auf das Gaspedal geraten bewußt mit hoher Geschwindigkeit genähert, um sie zu durchbrechen. Allein aus dieser Absicht kann indes nicht gefolgert werden, der Angeklagte habe auch die Tötung von Polizeibeamten als eine mögliche Folge seines Handelns erkannt und in Kauf genommen. Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes spricht insbesondere, daß der Angeklagte, nachdem er ein 70 m vor der Sperre abgestelltes weiteres Polizeifahrzeug passiert hatte, "die weglaufenden Polizeibeamten sah" (UA 16). Hatte der Angeklagte aber, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter mitteilt, bereits zwei Sekunden vor der Kollision wahrgenommen, daß die Polizeibeamten dabei waren, sich aus der Gefahrenzone zu entfernen, so liegt die Annahme nicht fern, daß er darauf vertrauen durfte und auch tatsächlich vertraut hat, es werde den Beamten gelingen, sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Das gilt um so mehr, als bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h und einer Wegstrecke von 70 m bis zum Erreichen der Sperre nicht nur zwei Sekunden verblieben, sondern nahezu drei Sekunden. Für die Frage des Tötungsvorsatzes kann auch von Bedeutung sein, wie sich aus der Sicht des Angeklagten die Lage vor ihm auf der Straße darstellte. Konnte er wegen der versetzt aufgestellten Fahrzeuge und der Beleuchtungsverhältnisse (dunkles Loch?) den Eindruck gewinnen, daß die Lücke in der Mitte der Fahrbahn größer war, als es den Tatsachen entsprach, so könnte er die Gefahr einer Kollision mit schwerwiegenden Folgen unterschätzt haben.
Mit den gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Von dieser Verpflichtung war die Strafkammer auch nicht im Hinblick darauf befreit, daß der Angeklagte - worauf sie zur Begründung des Tötungsvorsatzes zusätzlich abstellt - in der Nacht nach der Tat bei seiner Ehefrau anrief und sich erkundigte, ob bei dem Zusammenstoß jemand getötet worden sei. Daß der Angeklagte in Kenntnis des genauen Ablaufs der Kollision und der erheblichen Beschädigungen aller beteiligten Fahrzeuge die Möglichkeit in Erwägung zog, es könne jemand getötet worden sein, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er sich dieser Möglichkeit auch schon vorher bewußt war und sie billigend in Kauf genommen hat.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes hat zur Folge, daß auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, die im übrigen nicht zu beanstanden wäre, keinen Bestand haben kann. Desgleichen mußten auch der Maßregelausspruch, der auf das Verhalten des Angeklagten im Fall 5 gestützt ist, und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.