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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1978, Az.: 4 StR 675/77

Durchbrechen einer Polizeisperre in Tötungsabsicht; Unmögliche Kontrolle über die Fahrweise auf Grund nicht vorhandener Fahrerfahrungen; Unzureichende Erörterung der inneren Tatseite

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1978
Aktenzeichen
4 StR 675/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 14.09.1977

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Johann R. aus Markt S., geboren am ... 1959 in H. i. Obb., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

    Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt

Gründe

1

Der Angeklagte wurde von der Strafkammer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren angeordnet.

2

Mit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte gegen das gesamte Urteil, die Staatsanwaltschaft nur gegen den Strafausspruch.

3

1.

Die Revision des Angeklagten

4

a)

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die festgestellten örtlichen Verhältnisse eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB hier ausschließen. Gegen die Annahme eines versuchten Totschlags bestehen indessen durchgreifende Bedenken.

5

Der Senat hat wiederholt (zuletzt VRS 50, 94) auf die Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, dem bedrohten Beamten - wie auch hier - meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen und daß die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion des Beamten rechnen. Sie nehmen um ihres Zieles willen zwar auch eine Gefährdung des Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz (BGH a.a.O.). Aus dieser Erfahrung ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes. Diesem werden die Urteilsausführungen nicht in dem gebotenen Umfang gerecht.

6

Die Revision weist zutreffend auf die sich wiederholenden formelhaften Wendungen zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes hin. Die Kammer unterläßt in diesem Zusammenhang jedes Eingehen auf ihre eigene Feststellung, daß der erst 17 Jahre alte Angeklagte sich im Augenblick der Tat in einem Zustand affektiver Erregung befand. Wendungen wie die, daß dem Angeklagten das Schicksal des Polizeibeamten He. "völlig gleichgültig" war, daß er "ohne Rücksicht auf Verluste" mit Vollgas auf He. zufuhr, hätten einer näheren Erörterung bedurft, wenn zugleich festgestellt wird, daß es sich bei dem Angeklagten um eine abnorme Persönlichkeit handelt, die nur im Sinne hatte, zu fliehen und sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen. Daß dem Angeklagten beim Zufahren auf den Polizeibeamten eine Kontrolle über seine Fahrweise nicht mehr möglich und Zeit zum Bremsen nicht mehr vorhanden war, mag objektiv richtig sein. Die Jugendkammer hätte aber hier dann darauf eingehen müssen, ob einem Täter, der keine Fahrerlaubnis und nicht die geringste Erfahrung am Steuer besitzt, die möglichen Folgen einer solchen Fahrweise auch immer bewußt sind, ob sie also Inhalt eines bedingten Vorsatzes werden können, zumal während eines von den Sachverständigen bestätigten "emotionellen Ausnahmezustandes" (UA S. 11) und "jähen Anreizes zur Tat" (UA S. 12). Diese aufgrund der Anhörung der Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur inneren Situation des Angeklagten im Tatzeitpunkt bedurften nicht nur, wie geschehen, einer Würdigung bei der Strafzumessung, mit ihnen mußte sich die Kammer schon bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes auseinandersetzen. Da dies unterblieben ist, kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben. Für den Fall, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß nur Nötigung i.S. des § 240 StGB vorliegt, wird darauf hingewiesen, daß dann der Tatbestand des § 240 StGB hinter dem des § 113 StGB zurücktritt (BGH VRS 35, 174).

7

b)

Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat zwangsweise auch die Aufhebung der jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Folge. Entgegen den Revisionsausführungen enthalten diese beiden Verurteilungen jedoch keinen Rechtsfehler. Das gleiche gilt von der Maßnahme nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB.

8

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist offensichtlich unbegründet.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Gribbohm