Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1975, Az.: 4 StR 637/75

Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes eines Tötungsdelikts; Durchbrechung einer Polizeisperre durch einen Kraftfahrer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1975
Aktenzeichen
4 StR 637/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.08.1975
LG Berlin - 15.05.1975

Fundstelle

  • VRS 50, 94

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Das Fahrzeug, das vom Täter geführt wird, stellt keine fremde Sache im Sinne des § 315 c Abs. 1 StGB dar.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. November 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Berlin vom 15. Mai 1975 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 1975 ist damit gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung in einem besonders schweren Fall, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, mit Verkehrsunfallflucht, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls eines Mercedes-Benz-LKW in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis richtet. Im übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg.

2

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes hat das Schwurgericht festgestellt:

3

Der Angeklagte schwenkte mit dem gestohlenen LKW kurz vor der aus einem VW-Bus der Polizei mit Blaulicht bestehenden Straßensperre nach links, um durch die Lücke durchzufahren und seine Flucht unter allen Umständen fortzusetzen. In der Lücke zwischen dem VW-Bus und dem Bürgersteig stand der Polizeimeister F. mit einer entsicherten Pistole in der einen und einer rot leuchtenden Taschenlampe in der anderen Hand, die er über dem Kopf hin und her schwenkte. Der Angeklagte wollte den als solchen erkannten Polizeibeamten zwingen, beiseite zu springen, nahm aber auch billigend in Kauf, ihn, wenn ihm das nicht glücken sollte, um- oder anzufahren und dabei schwer, notfalls auch tödlich, zu verletzen. Der Beamte konnte sich aber durch einen Sprung hinter den VW-Bus in Sicherheit bringen.

4

Diese Ausführungen sind, soweit sie die innere Tatseite des versuchten Mordes dartun sollen, unzureichend. Worauf die Überzeugung des Schwurgerichts beruht, daß der Angeklagte sogar die Tötung des Polizeibeamten, wenn auch nur bedingt, gewollt habe, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Ohne nähere Darlegung der Gründe für diese Überzeugung ist die Feststellung des bedingten Vorsatzes jedoch nur formelhaft und inhaltsleer. Es gibt zwar Fälle, in denen das äußere Verhalten des Täters den Schluß auf seinen Tötungsvorsatz so sehr nahelegt, daß eine nähere Begründung überflüssig erscheint. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die Erfahrung lehrt, daß es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, den bedrohten Beamten meist gelingt, sich rechtzeitig außer Gefahr zu bringen. Die Täter rechnen mit solcher Reaktion und nehmen um ihres Zieles willen wohl auch eine Gefährdung des Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber nicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Daher bedarf in einem Falle wie dem vorliegenden die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehenderen Begründung, als sie hier gegeben ist. Hinzu kommt, daß das angefochtene Urteil zu den Mordmerkmalen überhaupt keine ausdrücklichen Feststellungen enthält. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann daher nicht bestehen bleiben. Da Tateinheit angenommen ist, muß das Urteil in dem aus dem Beschlußsatz ersichtlichen Umfang aufgehoben werden und zwar auch hinsichtlich der für den Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten Strafe, weil nicht auszuschließen ist, daß deren Höhe auch von der Verurteilung wegen versuchten Mordes beeinflußt worden ist.

5

Für die neue Verhandlung sind folgende Hinweise veranlaßt:

6

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315 b StGB zweimal verwirklicht, einmal durch Gefährdung des Polizeimeisters F., das zweite Mal durch absichtliches Rammen des verfolgenden Polizeifahrzeugs. Im Urteilssatz und in der rechtlichen Würdigung ist aber nur von einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr die Rede. Dazu sei ferner bemerkt, daß das absichtliche Rammen eines anderen Fahrzeugs unter die Nummern 1 und 2 des § 315 b Abs. 1 StGB fällt, nicht unter Nr. 3 (BGHSt 21, 301 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]). Der Nötigungstatbestand hat neben dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte keine selbständige Bedeutung (BGH VRS 35, 174). Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) ist darauf gestützt, daß der Angeklagte den von ihm geführten, gestohlenen Lastkraftwagen gefährdete. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das vom Täter geführte Fahrzeug keine fremde Sache im Sinne dieser Bestimmung (BGHSt 11, 148 [BGH 18.12.1957 - 4 StR 554/57]; 12, 282 [BGH 09.01.1959 - 4 StR 490/58]; VRS 42, 97).

Schmidt
Börtzler
Mayr
Spiegel
Knoblich