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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1972, Az.: 4 StR 303/72

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Denkgesetze; Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und Billigung dieser Folgen als zwei selbstständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Billigung eines "an sich" unerwünschten Erfolgs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1972
Aktenzeichen
4 StR 303/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 12193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 04.02.1972

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Heizungsbauer Peter P. aus L., geboren am ... 1939 in S.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1972
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 4. Februar 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

1.

Die Aufklärungsrüge, das Schwurgericht hatte eine "Rekonstruktion des Tatgeschehens" durchführen müssen, ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 1972 bei. Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 4. August 1972 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Nach den vom Schwurgericht für glaubhaft erachteten Bekundungen der beiden Polizeibeamten waren diese etwa eine Viertelstunde, ehe der "gefährliche Eingriff" geschah, gerade von dem in Rede stehenden Kraftwagen überholt worden und darauf hinter ihm hergefahren. Unter diesen Umständen brauchten sich dem Schwurgericht Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen, daß der Fahrer eine männliche Person gewesen sei, und damit eine weitere Rekonstruktion des Tatgeschehens nicht aufzudrängen.

2

2.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt:

3

a)

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung, daß der Angeklagte der Täter gewesen ist. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung davon denkgesetzlich einwandfrei begründet. Die Schlüsse, die der Tatrichter aus bestimmten Beweisanzeichen zieht, brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich und nicht ganz fernliegend sind. Da dies hier zutrifft, kann die das äußere Tatgeschehen betreffende Beweiswürdigung des Schwurgerichts rechtlich nicht beanstandet werden.

4

b)

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es, daß das Schwurgericht den Angeklagten eines vorsätzlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und zugleich (§ 73 StGB) des Widerstandes in einem besonders schweren Falle (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB) schuldig befunden hat.

5

c)

Dagegen kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen der Schuldspruch auch wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben.

6

Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbständige, verschiedene Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes (BGHSt 7, 363, 368 [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]/369; BGH NJW 1968, 660, 661 [BGH 09.02.1968 - 4 StR 582/67]/662). Der Täter, der durch eine bestimmte Handlungsweise einen anderen in eine naheliegende Todesgefahr bringt, braucht deswegen den Tod seines Opfers, selbst wenn dieser Erfolg ihm gleichgültig ist, noch nicht zu billigen. Zwar kann der Täter auch einen solchen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist (a.a.O.). Das wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Täter ohne die das Leben seines Opfers gefährdende Handlung ein bestimmt ins Auge gefaßtes Ziel nicht erreichen kann (BGH a.a.O. und NJW 1963, 2236). Hier aber hat das Schwurgericht ein bestimmtes Motiv, weshalb der Angeklagte auf die Polizeibeamten zugefahren ist, daß er dies etwa getan habe, um unter allen Umständen unerkannt zu entkommen, gerade nicht feststellen können (UA S. 14).

7

Außerdem haben in den Fällen der vorstehend angeführten drei Entscheidungen die damaligen Angeklagten die das Leben ihrer Opfer gefährdenden Handlungen unter solchen Umständen vorgenommen, daß es - ohne die Möglichkeit des Entgegenwirkens der Opfer - vom reinen Zufall abhing, ob die Opfer zu Tode kommen würden. In der vorliegenden Sache dagegen kann der Angeklagte, als er mit etwa 60 bis 80 km/st auf den Polizeibeamten Fl. zufuhr (UA S. 6), wodurch er ihn freilich vorsätzlich in eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr brachte, immer noch gehofft und darauf vertraut haben, daß der Beamte - wie es dann tatsächlich geschehen ist - sich im letzten Moment durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen könne.

8

Da das Schwurgericht auf diese nicht nur rein theoretische und nicht ganz fern liegende Möglichkeit nicht eingegangen ist, bestehen gegen die Feststellung, der Angeklagte habe den Tod des Beamten F. billigend in Kauf genommen, und damit gegen den Schuldspruch auch wegen versuchten Totschlags rechtliche Bedenken.

9

d)

Weil alle in Betracht kommenden Tatbestände tateinheitlich erfüllt worden sind, muß der Schuldspruch im ganzen mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben werden.

10

Als unbegründet erweist sich dagegen die Revision, soweit sie die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in Zweifel zieht.

Meyer
Börtzler
Mayr
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Buddenberg