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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1998, Az.: BVerwG 11 B 23.98

Abgrenzung zwischen einer Legalenteignung und einer Inhaltsbestimmungen und Schrankenbestimmung; Frage des möglichen Inhalts von Inhaltsbestimmungen und Schrankenbestimmungen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; Salvatorische Entschädigungsklauseln als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bei ausgleichspflichtiger Sozialbindung; Anwendung des Rechtsgedankes der Junktimklausel bei einer Entschädigungsregelung bei ausgleichspflichtiger Sozialbindung; Gleichmäßige Nichtverfolgung von Gesetzwidrigkeiten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichbehandlung im Unrecht; Abstrakte Gefahr für die Deichsicherheit; Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 23.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 27.06.1995 - AZ: Bf VI 15/94

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. August 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde rügt, das Urteil des Berufungsgerichts weiche, soweit es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Deichordnung (DeichO) keinen Fall der Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung sehe, von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1990 (BVerwGE 84, 361) und des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1979 (BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]) ab. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist damit schon deswegen nicht dargetan, weil beide Gerichte in späteren, einen gleichgelagerten Rechtsstreit zwischen den jetzigen Beteiligten betreffenden Verfahren die genannte Vorschrift ausdrücklich als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung qualifiziert haben (BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1992 - BVerwG 7 B 122.91 - und BVerfG, Beschluß vom 25. März 1998 - 1 BvR 1084/92 -).

3

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wirft die Beschwerde die "Frage des möglichen Inhalts von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf". Soweit sich diese Frage auf die im vorliegenden Verfahren als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung allein in Betracht kommende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 DeichO bezieht, ist sie in den bereits genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1992 und des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1998 übereinstimmend dahin gehend geklärt, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht jedoch um einen Fall der Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG handelt. Soweit der Frage ein weitergehender Gehalt beizumessen ist, würde sie sich in einem Revisionsverfahren, sofern sie sich in dieser Allgemeinheit überhaupt als klärungsfähig erwiese, jedenfalls nicht stellen.

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Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam darüber hinaus die Frage auf, "ob salvatorische Entschädigungsklauseln die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch bei ausgleichspflichtiger Sozialbindung bilden können" und "ob der Rechtsgedanke der Junktimklausel auch bei einer Entschädigungsregelung bei ausgleichspflichtiger Sozialbindung angewendet werden muß". Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten früheren Verfahren zwischen den Beteiligten für eine gleichartige Fragestellung entschieden hat, rechtfertigen diese Fragen die Zulassung der Revision nicht, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 361 <363 ff.>[BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89]) bereits geklärt sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1992 - BVerwG 7 B 122.91 -). Soweit die Beschwerde meint, diese Rechtsprechung beziehe sich nur auf eine hier nicht mehr zu bejahende Übergangszeit, ist - abgesehen davon, daß dieser Umstand ebenso wie die Tatsache, daß § 75 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) erst 1986 neugefaßt worden ist, bereits zum Zeitpunkt der genannten Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung vom 15. Juni 1992 bekannt gewesen ist - darauf hinzuweisen, daß diese vom Bundesverwaltungsgericht seinerzeit offengelassene Einschränkung in der späteren Rechtsprechung aufgegeben worden ist (vgl. etwa BVerwGE 94, 1 <10>[BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]). Die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage läßt sich auch nicht mit den angeblich unzuträglichen finanziellen Folgen dieser Rechtsprechung für den Landeshaushalt begründen. Sie betreffen Fragen der Höhe der Entschädigung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und sich deswegen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.

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Auch die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob Art. 3 Abs. 1 GG dahin gehend auszulegen ist, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz eine gleichmäßige Nichtverfolgung von Gesetzwidrigkeiten verlangt, wenn diese schon in großer Zahl geduldet werden", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bejaht werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise geklärt, daß rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets "flächendeckend" bekämpft werden müssen; die Behörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 7 B 106.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 37). Es ihr lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen (BVerwG, Beschluß vom 22. April 1995 - BVerwG 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 <1995>). Die Beschwerde läßt keine Gesichtspunkte erkennen, die Anlaß zu einer Weiterführung oder Modifizierung dieser Grundsätze geben könnten. Die Frage, ob das Berufungsgericht diese Rechtsprechung zutreffend angewandt hat, vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen. Divergenz macht die Beschwerde insoweit nicht geltend.

6

Als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt die Beschwerde zunächst, das Berufungsgericht hätte sich im Rahmen der Prüfung, ob durch Anpflanzungen und Bauwerke in der Schutzzone eine abstrakte Gefahr für die Deichsicherheit drohe, nicht allein auf die Berichte über die Sturmflut 1962 verlassen dürfen, sondern hätte Sachverständigenbeweis erheben müssen. Dieser Vortrag läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Das war hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob die Anpflanzungen eine abstrakte Gefahr darstellen, auf Erfahrungen im Zusammenhang mit der Sturmflut 1962 zurückgegriffen, die Gegenstand zahlreicher Untersuchungen, unter anderem eines von der Beklagten berufenen Sachverständigenausschusses gewesen sind. Es hat ausführlich dargelegt, daß diese Erfahrungen auch auf die heutigen, veränderten, aber gegen Überströmen dennoch nicht geschützten Deiche übertragen werden können. Daß sich unter diesen, von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Voraussetzungen die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes aufgedrängt hätte, ist nicht erkennbar. Auch die Beschwerde nennt solche Umstände nicht.

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Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft rügt, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 DeichO rechtfertigt, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Risiko einer Deichzerstörung bei Beseitigung der Bepflanzungen verzichtet hat. Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht auf der Grundlage der Erfahrungen der Sturmflut 1962 ausführlich mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und dargelegt, daß danach - auch unter Beachtung der veränderten Deichform - keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin befürchtete Gefahr des Grundbruches des Deiches bestehen. Umstände, nach denen sich die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes aufgedrängt hätte, sind auch in diesem Zusammenhang weder erkennbar noch von der Beschwerde dargetan.

8

Soweit die Beschwerde als weiteren Verfahrensfehler rügt, das Berufungsgericht hätte durch Augenschein Beweis über die Zahl der in der Sicherheitszone außerhalb des Grundstücks der Klägerin befindlichen Bepflanzungen erheben müssen, kann diese Rüge die Zulassung der Revision schon deswegen nicht begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem solchen etwaigen Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruhen würde: Das Berufungsgericht hat - selbständig tragend und von der Beschwerde nach dem oben Gesagten ohne Erfolg gerügt - bereits aus Rechtsgründen einen Anspruch der Klägerin auf "Gleichheit im Unrecht" verneint und dabei ausdrücklich ein positives Ergebnis der von der Klägerin für erforderlich erachteten Beweisaufnahme, nämlich das Vorhandensein rechtswidriger Bepflanzungen in der Sicherheitszone, unterstellt.

9

Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag betreffend die Haftungsbeschränkung in Ziff. II. 4. der angefochtenen Verfügung nicht zur Kenntnis genommen und weder im Sachverhalt noch in den Gründen erwähnt, fehlt es bereits an einer den Mindestvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung eines Verfahrensmangels. Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, daß das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 <146>[BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91];  87, 363 <392 f.>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht ir. Erwägung gezogen worden ist (BVerfGE 65, 293 <295 f.>[BVerfG 22.11.1983 - 2 BvR 399/81];  70, 288 <293>;  79, 51 <61>[BVerfG 11.10.1988 - 2 BvC 5/88];  96, 205 <217>[BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Die aus den Behörden- und Gerichtsakten ersichtlichen Umstände lassen es vielmehr naheliegend erscheinen, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch keinen Anlaß gesehen hat, in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich hierauf einzugehen. Der gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. II. 4. der Verfügung gerichtete Einwand der Klägerin ist bereits im Widerspruchsbescheid (S. 8) behandelt und zurückgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt und hat hierauf Bezug genommen (UA S. 8); die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf andere Fragen. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung vom 18. Juli 1994 zwar pauschal auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen, jedoch den hier in Rede stehenden Einwand trotz ansonsten ausführlicher Darlegungen nicht ausdrücklich erwähnt. Damit hat sie auch selbst zu erkennen gegeben, daß dieser Einwand jedenfalls nicht zum wesentlichen Kern ihres Vorbringens gehört, auf den das Gericht stets einzugehen hat (BVerfGE 86, 133 <145 f.>[BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]). Unter diesen Voraussetzungen lassen sich daraus, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil gemäß § 130 b VwGO auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen und den Einwand zu Ziff. II. 4. der Verfügung nicht ausdrücklich behandelt hat, Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls nicht gewinnen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Kipp
Prof. Dr. Rubel