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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1992, Az.: BVerwG 7 B 106.91

Ausfaulgrube; Kleinkläranlage; Ordnungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 106.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 24.08.1989 - AZ: 8 K 3129/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.05.1991 - AZ: 20 A 2408/89

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 597-598
  • DVBl 1992, 1241-1242 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1992, 100
  • DÖV 1992, 748 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 742
  • GuG 1993, 190 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 360 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1992, 276-277
  • NWVBl 1992, 394-395
  • NuR 1992, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1992, 97
  • UPR 1992, 195-196
  • ZfW 1992, 489-490

Amtlicher Leitsatz

Die Ordnungsbehörde muß rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, nicht stets "flächendeckend" bekämpfen, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (hier: Anordnung, eine Ausfaulgrube durch eine Kleinkläranlage zu ersetzen).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Februar 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, in der ihm aufgegeben worden ist, die der Entwässerung seines Wohnhausgrundstücks dienende Zwei-Kammmer-Ausfaulgrube durch eine Kleinkläranlage nach DIN 4261 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines dem Oberverwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erreichen will, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1.

Die Beschwerde meint, daß die Ordnungsbehörde gegen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht mit einer den derzeitigen Anforderungen entsprechenden Kleinkläranlage ausgestattet sind, nur auf der Grundlage eines alle gleichartigen Fälle erfassenden Handlungs- und Sanierungskonzepts vorgehen darf, und möchte deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die Inanspruchnahme eines einzelnen Grundstückseigentümers ohne ein solches Konzept gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Mit diesem Vorbringen wird eine vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen. Denn es versteht sich von selbst und ist daher nicht klärungsbedürftig, daß die Behörde bei ihren Anordnungen das Gleichbehandlungsgebot beachten muß und nicht einzelne Bürger gegenüber anderen willkürlich, d.h. ohne rechtfertigenden Grund, benachteiligen darf. Daraus folgt aber entgegen der Annahme der Beschwerde nicht, daß rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlaßbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1976 - BVerwG 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5). So hat es das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise als rechtmäßig anerkannt, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 184.90 - und vom 11. März 1991 - BVerwG 4 B 26.91 -). Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befaßt ist, weitergehend darauf hinwirken, daß der festgestellte Mißstand insgesamt beseitigt wird.

3

Hiernach kann in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Fall von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots offensichtlich nicht die Rede sein. Denn nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte anläßlich eines von den Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück errichteten und mit zusätzlichem Abwasseranfall verbundenen Anbaus die dortige Abwassersituation überprüft. Dabei hat sich ergeben, daß die an der Grenze der Nachbargrundstücke vorhandene, von den Beigeladenen und dem Kläger gemeinsam genutzte Klärgrube nicht hinreichend funktionstauglich ist und infolgedessen durch eine neue Anlage ersetzt werden muß. Letzteres ist, da der Kläger die Wiedererrichtung einer gemeinsamen Anlage abgelehnt hat, nur in der Weise möglich, daß er eine eigene neue Anlage errichtet, wie es die Beigeladenen auf ihrem Grundstück bereits getan haben. Es fehlt also - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht an einem hinreichenden Anlaß, gerade den Kläger mit einer Ordnungsverfügung in Anspruch zu nehmen.

4

2.

Soweit die Beschwerde bemängelt, daß die angefochtene Verfügung gegen den Grundsatz der "Selbstbindung der Verwaltung" verstoße, argumentiert sie nach Art einer Revisionsbegründung, wirft also eine rechtsgrundsätzliche Frage nicht auf und macht damit auch keinen Zulassungsgrund geltend.

5

3.

Die Revision ist auch nicht wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht eine Verletzung seiner Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es nicht ermittelt habe, ob tatsächlich in der Umgebung des Klägers unzureichende private Kläranlagen vorhanden seien, die der Beklagte hinnehme oder sogar genehmigt habe. Diese Verfahrensrüge ist nicht begründet. Denn das Berufungsgericht hat ohne nähere Überprüfung zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Beklagte gegen andere Grundstückseigentümer, die in vergleichbarer Weise wie der Kläger das Abwasser beseitigen, bislang nicht eingeschritten ist. Auf diesen Umstand kam es indes nach seiner - wie dargelegt, zutreffenden - Rechtsauffassung, derzufolge der Beklagte auch ohne ein generelles Handlungs- und Sanierungskonzept aus speziellem Anlaß einzelne Grundstückseigentümer mit einer Ordnungsverfügung in Anspruch nehmen darf, nicht an. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung in der von der Beschwerde angegebenen Richtung war daher nicht erforderlich.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer