Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1991, Az.: BVerwG 4 B 26.91
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung für eine ohne landschaftsschutzrechtliche Befreiung errichtete, nicht befreiungsfähige Baulichkeit; Durchführung einer Willkürkontrolle im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung; Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 26.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.12.1990 - AZ: 10 A 2077/87
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. März 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
Die Beschwerde erachtet die Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für klärungsbedürftig,
"welchen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden rechtlichen Bindungen die zuständige Behörde bei dem Erlaß einer Beseitigungsanordnung für eine ohne die landschaftsschutzrechtlich erforderliche Befreiung errichtete und auch nicht befreiungsfähige Baulichkeit unterliegt".
Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.
Das Berufungsgericht legt näher dar, auf welcher landesrechtlichen Grundlage die angegriffene Beseitigungsanordnung beruht. Es führt insbesondere aus, daß die Anordnung selbst ermessensbezogen ist. Damit legt es seiner Entscheidung landesrechtliche und damit irrevisible Rechtsvorschriften zugrunde, deren Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sind (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Hiervon geht auch die Beschwerde aus.
Bei der Prüfung geltend gemachter Ermessensfehler hat das Berufungsgericht zu Recht auch das bundesverfassungsrechtliche Willkürverbot geprüft und insoweit revisibles Recht angewandt. Die hierzu von der Beschwerde vorgetragene Frage gibt der Rechtssache indes keine grundsätzliche Bedeutung. Daß der Grundsatz der Gleichbehandlung bei Beseitigungsanordnungen beachtet werden muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden. Dies bedarf daher als solches keiner Bekräftigung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Welchen konkreten Inhalt das Gebot der Gleichbehandlung jeweils hat, läßt sich im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beschwerde indes nicht allgemein klären. Es ist insbesondere im Hinblick auf die Irrevisibilität des zugrunde gelegten Rechtes nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, insoweit mit dem Mittel der Willkürkontrolle bereichsspezifisch oder typologisch tätig zu werden. Daß eine Behörde die Gesamtsituation in den Blick zu nehmen und auf dieser Grundlage ihre Entscheidungen zu treffen hat, stellt das Berufungsgericht nicht in Frage. Willkürlich wäre es nur, wenn die Behörde eine Auswahl treffen würde, der ein Bezug zur Sache fehlt. Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
Die Beschwerde vertritt hiergegen die Auffassung, die Behörde dürfe im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nur auf der Grundlage eines "flächendeckenden" Handlungskonzeptes vorgehen. Das ist gleichbedeutend mit der Ansicht, eine Behörde habe jedes Eingreifen gegenüber rechtswidrigen Zuständen zu unterlassen, wenn sie die Durchführung eines derartigen Handlungskonzeptes nicht gewährleisten kann. Eine Behörde dürfte danach nur dann einschreiten, wenn sie ihre personellen und sachlichen Mittel zuvor dahin gebunden hat, sich einen "flächendeckenden" Überblick für ein Handlungskonzept zu erarbeiten. Dies verlangt Art. 3 Abs. 1 GG jedoch ersichtlich nicht. Eine Behörde muß nicht abwarten, bis ihr in jeder Hinsicht ein umfassendes und systematisches Eingreifen möglich ist. Eine Behörde handelt z.B. auch dann noch systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 184.90 - unveröffentlicht). Denn es stellt einen sachlichen Grund dar, wenn eine Behörde in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel die präventive Wirkung ihrer Maßnahmen in Rechnung stellt und hierbei Hinweisen, die sie erhalten hat, nachgeht. Das mag zwar kein idealer Zustand sein, ist aber nicht willkürlich. In diesem Sinne hängt es - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - von den Umständen des Falles ab, ob die Behörde auf der Grundlage einer vorherigen Bestandsaufnahme ein Handlungs- und Sanierungskonzept entwickelt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ferner nicht, daß unterschiedliche Behörden gleichzeitig gegen sog. Schwarzbauten einschreiten; vielmehr ist die jeweils zuständige Behörde auch insoweit nur gehalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage sachlicher Erwägungen vorzugehen. Eine - auch zeitliche - Koordination des Vorgehens verschiedener Behörden mit jeweils örtlich unterschiedlichem Zuständigkeits bereich mag zwar wünschenswert erscheinen, läßt sich aber nicht generell gewährleisten und ist auch rechtlich nicht geboten (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 184.90 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. .
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann