Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1990, Az.: BVerwG 4 B 184.90
Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung; Feststehen von formeller und materieller Baurechtswidrigkeit; Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 184.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.06.1990 - AZ: 1 OVG A 39/88
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat ohne Baugenehmigung einen Pferdeunterstand und einen hieran angebauten Schuppen errichtet. Der Beklagte hat dem Kläger die Beseitigung aufgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die gegen die Beseitigungsverfügung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, daß das Vorhaben formell und materiell baurechtswidrig sei. An einem auf Dauer lebensfähigen Unternehmen, das der nachhaltigen Existenzsicherung diene und damit an einem privilegierten Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fehle es, weil der Kläger seine Pferde auf einer 2,5 ha großen und nur gepachteten Fläche halte. Die beiden für die Pferdehaltung genutzten Gebäude seien auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Die Beseitigungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg; ihr kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden. Hierzu ist vorweg zu bemerken, daß die angefochtene Beseitigungsverfügung ihre Grundlage in § 76 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung und folglich im irrevisiblen Landesrecht findet. Damit entscheidet sich - vorbehaltlich des Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich auch nach irrevisiblem Recht, welche Grenzen der Ermessensausübung der Baurechtsbehörde gesetzt sind.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob eine reine Absichtserklärung, Maßnahmen ergreifen zu wollen, gleichzusetzen ist mit bereits ergriffenen Maßnahmen, ohne daß feststeht, wann und ob solche Maßnahmen ergriffen werden, mit welchen Mitteln sie durchgesetzt und kontrolliert werden".
Diese Frage würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie verkürzt in unzulässiger Weise die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat nämlich zum Fall T. ausgeführt, hier handele es sich um einen Schuppen, der als privilegiertes Vorhaben des ursprünglich landwirtschaftlichen Betriebs T. errichtet worden sei und der einer privilegierten Nutzung gegebenenfalls wieder zugeführt werden könne. Schon von daher ergeben sich durchgreifende rechtliche Unterschiede zum Vorhaben des Klägers; denn nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB dürfen ehemals privilegierte landwirtschaftliche Gebäude einer anderen (auch nichtprivilegierten) Nutzung zugeführt werden, wenn dies ohne wesentliche Änderung der baulichen Anlage möglich ist. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BU S. 12) den Willen des beklagten Landrats, ein Nutzungsverbot zu erlassen, als glaubwürdig beurteilt. Davon wäre - mangels einer insoweit erhobenen Verfahrensrüge - auch in einem Revisionsverfahren auszugehen. Von daher steht außer Frage, daß die gegen den Kläger gerichtete Beseitigungsverfügung nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben werden mußte; denn der Gleichheitssatz gebietet nicht, daß gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muß, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen "Schwarzbauten" gleichsam Schritt für Schritt vorgeht.
Was die Beschwerde in Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Betriebs T. vorträgt, darf vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden; denn allein mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe bestimmte Umstände nicht aufgeklärt, ist eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO nicht in der gebotenen Form bezeichnet worden. Dazu hätten vielmehr Ausführungen gehört, daß sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung eine weitere - d.h. über die Ortsbesichtigung hinausgehende - Sachverhaltsaufklärung aufdrängte oder hätte aufdrängen müssen, welche Beweise das Berufungsgericht hätte erheben müssen, zu welchen Ergebnissen diese Beweiserhebung geführt hätte und wie sich das Beweisergebnis auf den Prozeßausgang ausgewirkt hätte. Daran fehlt es. Vielmehr wäre der Beschwerde - falls ihr Hinweis, das Berufungsgericht hätte weiter aufklären müssen, überhaupt als Verfahrensrüge gedacht war - dann entgegenzuhalten, daß mit dieser Rüge nur ein Beweisantrag nachgeholt werden soll, den der Kläger in der Vorinstanz hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat.
Es ist auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts, "ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft die eine Behörde keine Beseitigungsverfügung, die andere Behörde jedoch eine drastische Beseitigungsverfügung für gleichliegende Baulichkeiten erläßt". Daß der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet, daß unterschiedliche Behörden (hier der Landrat des Kreises Stormarn einerseits und die Stadt Ahrensburg andererseits) gleichzeitig gegen "Schwarzbauten" einschreiten, liegt auf der Hand. Vielmehr ist die jeweils zuständige Behörde gehalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich systemgerecht vorzugehen. Eine - auch zeitliche - Koordination des Vorgehens verschiedener Behörden mit jeweils örtlich unterschiedlichem Zuständigkeitsbereich mag zwar wünschenswert erscheinen, läßt sich aber nicht generell gewährleisten und ist auch rechtlich nicht geboten.
Die Frage,
"ob nicht Baulichkeiten, die bis zu 1.000 m benachbart sind, hinsichtlich ihrer verschiedenartigen Behandlung durch die verfügende Behörde objektive Ungleichtatbestände bewirken",
betrifft allein die im jeweiligen Fall zu berücksichtigenden Tatumstände; sie läßt sich schon deswegen nicht einheitlich im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Rechtseinheit beantworten. Darüber hinaus setzt die Fragestellung wiederum zu Unrecht stillschweigend voraus, daß gegen alle "Schwarzbauten" gleichzeitig vorgegangen werden muß. Daß dies nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen.
Zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt sich keine klärungsfähige Rechtsfrage. Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Beseitigung eines formell und materiell baurechtswidrigen Außenbereichsvorhabens verlangt werden darf, auch wenn der Kläger durch die Haltung einiger Tiere einen Nebenverdienst zu erzielen hofft. Wenn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht schützt, den Beruf frei zu wählen, schließt dies nicht das Recht ein, im Außenbereich "Schwarzbauten" zu errichten. Das bedarf keiner Vertiefung.
Zur Zulassung der Revision kann auch nicht folgende von der Beschwerde aufgeworfene Frage führen:
"Darf das jahrtausendalte Kultur- und Naturgut Pferd durch künstliche Landschaftspflegemaßnahmen, die im konkreten Fall sogar die Errichtung eines Golfplatzes zum Fernziel haben, aus der grundsätzlich schützenswerten Natur vertrieben werden mit der Begründung, daß das Pferd mit seinem naturnotwendigen Weideunterstand auf einer für es seit Jahrhunderten bestehenden Weidegrasfläche gegen Landschaftsschutz und Landschaftspflege verstößt?"
Diese - ohnehin nur schwer verständliche - Frage gründet offensichtlich auf Tatsachen, die das Berufungsgericht so - etwa hinsichtlich des Golfplatzes - nicht festgestellt hat; schon daran muß eine Revisionszulassung scheitern. Außerdem übersieht diese Frage, daß z.B. nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt werden dürfen, daß die Landwirte Pferde halten und für diese Stallungen, Unterstände usw. errichten dürfen, ohne daß Bundesrecht - etwa das Bundesnaturschutzgesetz - dem entgegenständen. Auf das irrevisible Landesrecht - etwa auf Vorschriften des Landschaftsschutzes oder der Landschaftspflege, die übrigens in der Regel der Tierhaltung durch landwirtschaftliche Betriebe nicht entgegenstehen - kommt es für die Frage der Revisionszulassung ohnehin nicht an.
Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Sommer
Hien