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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1978, Az.: BVerwG 4 C 97.76

Berücksichtigung von während eines Verwaltungsstreitverfahrens eintretenden Rechtsänderungen zu Lasten eines Bauherrn bei Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung; Bedeutung der Wertminderung eines Grundstücks i.R.d. Feststellung der Schwere eines Eingriffs in das Eigentum durch bauliche Veränderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 97.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 17609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 15.06.1972 - AZ: 9390/71
VG München - 26.11.1973 - AZ: 286 X 73
VGH Bayern - 03.03.1976 - AZ: 321 I 72; 23 I 74

Fundstellen

  • BBauBl 1978, 455
  • BauR 1978, 289
  • DVBl 1978, 289
  • DVBl 1978, 614-618 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 224 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1979, 136
  • NJW 1979, 995
  • VerwRsp 30, 193
  • VerwRspr 30, 193 - 200

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 14.04.1978 - AZ: BVerwG 4 C 96.76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Klagt ein Nachbar auf Aufhebung einer Baugenehmigung, so können Rechtsänderungen, die während des Verwaltungsstreitverfahrens eintreten, im allgemeinen nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden (Anschluß BVerwG, 19.09.1969, IV C 18.67, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 25).

  2. 2.

    Zum Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren Eingriffen in das Eigentum (Vergleiche BVerwG, 26.03.1976, IV C 7.74, BVerwGE 50, 282).

  3. 3.

    Sind von den Nachbarn mittelbare, dh erst durch eine Situationsveränderung vermittelte, Auswirkungen der Bebauung eines anderen Grundstücks hinzunehmen, weil diese nicht den Grad des schweren und unerträglichen Eingriffs erreichen, so sind von ihnen auch die durch diese Auswirkungen verursachten Wertminderungen ihrer Grundstücke hinzunehmen; der Wertminderung kommt keine selbständige Bedeutung, sondern nur Indizbedeutung für die Schwere des Eingriffs zu (Vergleiche BVerwG, 25.02.1977, IV C 22.75, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28).

In dem Verwaltungsstreitverfahren
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 1976 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revisionsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) tragen die Klägerin Berthold 3/18, die Klägerin Mangold 4/18, die Kläger Engels als Gesamtschuldner 3/18, der Kläger Huber 3/18 und die Klägerin Nägel 5/18.