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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1986, Az.: BVerwG 8 B 74.86

Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstücke; Anliegergrundstücke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 74.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.05.1985 - AZ: 1 VG A 45/84
OVG Niedersachsen - 10.04.1986 - AZ: 3 OVG A 91/85

Fundstellen

  • KStZ 1987, 72-73
  • NVwZ 1987, 503 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Eigentümer von Anliegergrundstücken und die Eigentümer von erschlossenen Hinterliegergrundstücken nach Maßgabe des Gebührenmaßstabs zu Straßenreinigungsgebühren in gleicher Höhe herangezogen werden.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. April 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80,64 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Verfahrensmangels sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten. Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, Straßenreinigungsgebühren allein von den Grundstückseigentümern und nicht auch von den Anwohnern oder von den Benutzern der Straßen zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in bejahendem Sinne - hinreichend geklärt (Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 <21> und vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 14 S. 31 <32>) und bedarf einer weiteren Klärung nicht.

4

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, daß die Eigentümer von Anliegergrundstücken einerseits und von gebührenpflichtigen Hinterliegergrundstücken andererseits gebührenrechtlich gleichbehandelt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener und damit gebührenpflichtiger Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, also anliegende und erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichbehandelt werden (Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42 S. 1 <2>). Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es darüber hinaus mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, anliegende Grundstücke und erschlossene Hinterliegergrundstücke nach Maßgabe des jeweiligen Gebührenmaßstabs auch hinsichtlich der Gebührenhöhe gleichzubehandeln. Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke an der Reinigung der Straße (vgl. Beschluß vom 19. März 1981 a.a.O. S. 2). Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es nicht willkürlich, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet. Der Gleichheitssatz gebietet deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht, die erschlossenen Hinterliegergrundstücke im Hinblick darauf gebührenrechtlich unterschiedlich zu behandeln, ob mit Kraftfahrzeugen über eine private Zufahrt an ihre Grenze herangefahren werden kann oder ob sie von der gereinigten öffentlichen Straße nur über einen privaten Zugang zu erreichen sind. Ebensowenig ist es willkürlich, wenn der Ortsgesetzgeber bei der gebührenrechtlichen Bewertung des objektiven Reinigungsinteresses der Eigentümer hinterliegender erschlossener Grundstücke außer Betracht läßt, daß die Eigentümer dieser Grundstücke gegebenenfalls die Zufahrt oder den Zugang (anteilig) reinigen. Daß sich die Erschließungslage bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nicht in allen Einzelheiten deckt, hebt die ungefähre Vergleichbarkeit der Vorteile, die durch die Reinigung der sie erschließenden öffentlichen Straße vermittelt werden, nicht auf. Die gebührenrechtliche Gleichbehandlung begegnet deshalb auch insoweit nicht dem Vorwurf der Willkür (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 u. 52.85 - BVerwGE 74, 149 <157 f.>). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Zuwegung zum Hinterliegergrundstück im Sinne des Straßenreinigungsrechts eine selbständige Erschließungsfunktion hat, etwa weil es sich um einen reinigungspflichtigen, aber von der Gemeinde nicht gereinigten (beschränkt) öffentlichen Weg handelt, ist bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht zu entscheiden.

5

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde mit Blick auf die umstrittene Straßenreinigungsgebühr Fragen des Äquivalenzprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) aufwirft. Welche Anforderungen das Äquivalenzprinzip an eine (orts-)gesetzliche Gebührenregelung stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 <16>). Ein Mißverhältnis zwischen der Gebühr von jährlich 80,64 DM und der von der Gemeinde erbrachten Reinigungsleistung ist nicht ersichtlich. Im übrigen geht das Beschwerdevorbringen fehl, soweit es im Rahmen des Äquivalenzprinzips die Höhe der für die Straßenreinigung bei der Gemeinde entstandenen Kosten der Höhe der Gebühr gegenüberstellt. Das Verhältnis von Kosten und Gebühr betrifft nicht das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, sondern den landesrechtlichen Kostendeckungsgrundsatz (vgl. dazu Beschluß vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 - KStZ 1986, 109). Das Äquivalenzprinzip sagt deshalb auch nichts zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage aus, ob die Straßenreinigungsgebühr jeweils nach dem Maß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten erhoben werden muß. Daß der Gleichheitssatz eine solche Anforderung an eine (orts-)gesetzliche Gebührenregelung nicht stellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 16. September 1981 a.a.O. S. 16).

6

Ob die Gebührenregelung mit dem Kostenrecht, insbesondere mit dem Kostendeckungsgrundsatz, vereinbar ist, beurteilt sich nach irrevisiblem Recht. Zur Klärung damit zusammenhängender Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

7

Die Revision kann auch nicht wegen Verfahrensmangels zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, daß es nicht ermittelt hat, "wie groß die Zahl der Einwohner der Gemeinde ist und wieviele davon Grundeigentümer sind". Auf diese Tatsachen kam es auf der Grundlage der Auffassung des Berufungsgerichts zum materiellen Recht für dessen Entscheidung nicht an.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80,64 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus