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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1972, Az.: BVerwG VII C 43.70

Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Heranziehung des Eigentümers eines neben einer Straße verlaufenden Schienenweges zur Straßenreinigungsgebührenpflicht ; Verfassungskonforme Auslegung irrevisiblen Rechts; Bestehen des Interesses eines Grundstückseigentümers an der Sauberkeit der Straße als Voraussetzung seiner Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII C 43.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.01.1970 - AZ: III OVG A 90/69

Fundstellen

  • DGemStZlg 1972, 170
  • DVBl 1972, 931-932 (Kurzinformation)
  • Dok.Ber. A 1972, 8648
  • Gemeindetag 1972, 342
  • NJW 1972, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 24, 474 - 476

Amtlicher Leitsatz

Mit Art. 3 GG steht im Einklang, daß der Eigentümer eines neben einer Straße verlaufenden Schienenweges nach niedersächsischem Recht nicht der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterliegt.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Schienenweggrundstücken im Gebiet der Beklagten. Diese Grundstücke grenzen mit einer Länge von 127 m an die A.-S.-Straße, deren Reinigung die Beklagte betreibt; der parallel zur Straße verlaufende Schienenweg wird durch eine fünf Meter hohe Böschung von der Straße getrennt.

2

Die Beklagte zog die Klägerin als Eigentümerin der Schienenweggrundstücke für die Reinigung der A.-S.-Straße zu Straßenreinigungsgebühren von 317,50 DM für das Rechnungsjahr 1968 heran. Die Heranziehung stützt sich auf die Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten vom 6. Dezember 1965 in Verbindung mit § 52 des Nieder sächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Dezember 1965 (GVBl. S. 280) - NStrG -. Der Gebührenberechnung liegt ein Satz von 2,50 DM je lfd. Meter Straßenfrontlänge zugrunde.

3

Die Klägerin erhob Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht abwies. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, angesichts des ausschließlich ordnungsrechtlichen Charakters der Wegereinigung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz unterliege die Klägerin als Eigentümerin eines neben der Straße verlaufenden Schienenweggrundstücks nicht der Benutzungs- und Gebührenpflicht des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie macht geltend: Das Berufungsurteil beruhe auf unrichtiger Anwendung von Bundesrecht. Es lägen nunmehr zwei einander widersprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor. Das Berufungsgericht stütze sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 -; dort sei die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Anliegers damit begründet worden, daß ein Interesse des Grundstückseigentümers an der Sauberkeit der Straße bestehen müsse. Das Berufungsgericht habe als weiteren Grund angeführt, daß der Straßenanlieger zur Verschmutzung der Straße beitrage, dies für die Klägerin aber zu Unrecht verneint; insoweit widerspreche das Berufungsurteil der Lebenserfahrung. Gerade Gleisanlagen brächten nämlich durch den Staub und den Zugverkehr erhebliche Verschmutzungen mit sich. Die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren sei daher nicht willkürlich. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seinem Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - ausgesprochen, daß die Verpflichtung aller Straßenanlieger zur Gehwegreinigung mit Art. 3 und 14 GG in Einklang stehe und dies auch für Grundstücke mit Schienenwegen gelte.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1970 abzuändern und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Februar 1969 wiederherzustellen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie führt aus: Die alleinige Anknüpfung der Straßenreinigungslast an das Eigentum des an eine Straße grenzenden Grundstücks verstoße gegen Art. 3 und 14 GG. Sachliche Gründe für eine derartige Belastung der Anlieger müßten in der gegenwärtigen Wirklichkeit des Verhältnisses von Straße und Grundstück schlechthin verneint werden. Dem Berufungsurteil sei jedenfalls darin zuzustimmen, daß die Lage eines ausschließlich dem Betrieb von Schienenwegen dienenden Grundstücks an einer Straße für sich allein eine Gebührenpflicht des Eigentümers nicht rechtfertigen könne. Die vorliegende Entscheidung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - nicht präjudiziert. Ihre, der Klägerin, Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die in Frage stehenden Schienenweggrundstücke sei auch mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar und verstoße ferner gegen Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 und 104 a Abs. 1 GG.

8

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu und meint, nur die funktionelle Beziehung des angrenzenden Grundstücks zur Straße, die in der Teilnahme des Grundstückseigentümers an dem Anliegergebrauch zum Ausdruck komme, könne die Heranziehung des Straßenanliegers zu Straßenreinigungsgebühren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG rechtfertigen.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Das mit der Revision angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 251) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Dezember 1965 (GVBl. S. 280) - NStrG -. Nach dieser Vorschrift gelten, soweit die Gemeinden die Straßenreinigung durchführen, für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Diese landesrechtliche Vorschrift kann nach § 137 Abs. 1 VwGO vom Revisionsgericht nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüft werden; hierbei ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO der Inhalt des irrevisiblen Rechts in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, für das Revisionsgericht bindend.

11

Das Berufungsgericht ist ohne Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift nach deren Sinn und Zweck zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin als Eigentümerin eines mit der zu reinigenden Straße parallel laufenden Schienenweges nicht der Benutzungs- und Gebührenpflicht des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG unterliegt.

12

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (MDR 1970, 265 = KStZ 1970, 92) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn bei der öffentlichen Straßenreinigung die Benutzungs- und Gebührenpflicht den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke und nicht sonstigen Verschmutzern ("Störern") auferlegt wird. Das Berufungsgericht hält es aber für verfassungsrechtlich bedenklich, die Benutzungs- und Gebührenpflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG bei Eigentümern von Schienenweggrundstücken allein davon abhängig zu machen, daß diese an die zu reinigende Straße angrenzen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre dies willkürlich, weil Eigentümer von Grundstücken mit Schienenwegen, wenn diese - wie hier - keine Beziehung zur Straße hätten, weder im allgemeinen zur Verschmutzung der Straße beitrügen noch ein irgendwie geartetes Interesse an der Sauberkeit der neben ihrem Schienenweggrundstück verlaufenden Straße hätten. Die Belastung der Eigentümer solcher Schienenweggrundstücke mit der Benutzungs- und Gebührenpflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG würde nicht mehr im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegen, weil sie den ausschließlich ordnungsrechtlichen Charakter der Wegereinigung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz außer acht ließe. Eine verfassungskonforme Auslegung des Landesrechts zwinge daher zu der Auffassung, daß der Gesetzgeber den Eigentümer eines mit der Straße parallel laufenden Schienenweges nicht der Benutzungs- und Gebührenpflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG unterworfen habe. Dieser vom Berufungsgericht ermittelte Inhalt der maßgebenden landesrechtlichen Vorschrift steht mit Art. 3 Abs. 1 GG im. Einklang.

13

Bei seiner am Gleichheitssatz orientierten Gesetzesauslegung hat das Berufungsgericht entscheidend auf die dem maßgebenden Landesrecht zugrunde liegenden ordnungsrechtlichen Erwägungen abgestellt. Nach dem ordnungsrechtlichen Sinn und Zweck des irrevisiblen Rechts, den das Berufungsgericht verbindlich festgestellt hat, hängt die Benutzungs- und Gebührenpflicht des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG davon ab, daß der Straßenanlieger nach der Beziehung seines Grundstücks zu der zu reinigenden Straße im allgemeinen zur Verschmutzung der Straße beiträgt. Wenn das irrevisible Landesrecht aber diesen Inhalt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde, wenn Eigentümer von Schienenweggrundstücken, bei denen die dem Landesrecht zugrunde liegenden ordnungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, der Benutzungs- und Gebührenpflicht des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG unterworfen würden. Der Gleichheitssatz verlangt, daß Gleiches gleich, Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden behandelt wird. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des anzuwendenden Landesrechts ist eine unterschiedliche Behandlung der Eigentümer von Schienenweggrundstücken gegenüber anderen Straßenanliegern bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch sachliche Gründe gerechtfertigt und geboten.

14

Das Berufungsurteil steht nicht, wie die Beklagte meint, im Widerspruch mit dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 -, weil das Berufungsgericht bei Anwendung des irrevisiblen Rechts nicht nur auf das Interesse des Straßenanliegers an der Reinhaltung der Straße vor seinem Grundstück, sondern zusätzlich darauf abgestellt hat, ob der Straßenanlieger zur Verschmutzung der Straße vor seinem Grundstück beiträgt. Dem Urteil vom 24. Oktober 1969 lag anderes Landesrecht zugrunde, von dem sich die hier anzuwendende Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG in der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung inhaltlich unterscheidet. Durch Bundesrecht, auf dessen Verletzung die Revision allein gestützt werden kann, wird dem zuständigen Landesgesetzgeber nicht verboten, bei der Heranziehung der Straßenanlieger zu Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen, ob der Straßenanlieger zur Verschmutzung der Straße vor seinem Grundstück beiträgt. Das kommunale Straßenreinigungsrecht und Straßenreinigungsgebührenrecht ist in unterschiedlicher Ausgestaltung denkbar, ohne daß hieraus schon ein Verfassungsverstoß erkennbar wäre (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 61.71 -). Hinzu kommt, daß bei Anwendung des Gleichheitssatzes das dem jeweiligen Gesetzgeber zustehende weite gesetzgeberische Ermessen beachtet werden muß.

15

Mit der dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - (BVerwGE 22, 26) ab. In jener Entscheidung hat der I. Senat die Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem Württembergischen Recht auch für die Deutsche Bundesbahn als Eigentümerin von parallel zur Straße verlaufenden Schienenweggrundstücken als mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehend bejaht und eine grundrechtskonforme Auslegung, mit der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt war, mißbilligt, weil nach dem Inhalt des Landesrechts, das jenem Verfahren zugrunde lag, Art. 3 Abs. 1 GG zu einer derartigen verfassungskonformen Auslegung nicht zwinge, vielmehr eine verschiedene Behandlung der Grundstücke mit Schienenwegen und der anderen Grundstücke verbiete. Das jener Entscheidung zugrunde liegende irrevisible Recht hatte einen anderen Inhalt als die hier zu beurteilende Regelung der Straßenreinigungsgebührenpflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG.

16

Hier hat sich das Berufungsgericht wegen des von ihm festgestellten ausschließlich ordnungsrechtlichen Sinns und Zwecks der landesrechtlichen Vorschrift zu der Auslegung gezwungen gesehen, daß die Klägerin als Eigentümerin eines parallel zur Straße verlaufenden Schienenweggrundstücks nicht der Benutzungs- und Gebührenpflicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG unterliegt, weil bei ihr die ordnungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlen; auf dieser landesrechtlichen Grundlage hat es mit Recht angenommen, daß eine Behandlung der Klägerin als gebührenpflichtiger Benutzerin der öffentlichen Straßenreinigung gegen den Gleichheitssatz vorstoßen würde. Das Berufungsgericht hat den in § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG niedergelegten Anliegerbegriff selbst dahin ausgelegt, daß Eigentümer von Schienenweggrundstücken der vorliegenden Art nicht unter diese Vorschrift fallen. In dem nichtveröffentlichten Teil seines Urteils vom 5. August 1965 hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich die Frage offengelassen, ob die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg damals vertretene Auffassung auf eine andere Auslegung des landesrechtlichen Anliegerbegriffes hätte gestützt werden können. Hiernach besteht keine Veranlassung, nach § 11 Abs. 3 VwGO die Entscheidung des Großen Senats einzuholen.

17

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit ihrem neben der Straße auf einem erhöhten Terrain verlaufenden Schienenweggrundstück nicht zur Verschmutzung der Straße beiträgt. Diese Feststellung widerspricht nicht, wie die Beklagte rügt, der allgemeinen Lebenserfahrung und bindet, da zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO.

18

Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin, mit denen diese ihre Gebührenpflicht bestreitet, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 317,50 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg