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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1981, Az.: BVerwG 8 B 10/81

Straßengesetz; Straßenreinigungsgebühren ; Frontmetermaßstab; Gleichheitssatz; Eigentümer anliegender Grundstücke; Hinterliegende, erschlossene Grundstücke; Wirtschaftlicher Grundstücksbegriff; Gebührenpflicht sog. Hinterlieger; Grundstücksbegriff; Frontmetermaßstab; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 10/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.07.1977 - AZ: 4 A 288/76
OVG Lüneburg - 28.06.1979 - AZ: III A 266/77

Fundstellen

  • DVBl 1982, 311 (amtl. Leitsatz)
  • Komm StZ 1981, 110
  • MDR 1982, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2314 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 1028 - 1031
  • VwRspr 1981, 1028-1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 1982, 10
  • ZMR 1981, 303

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Frontmetermaßstab bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.

  2. 2.

    Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn zu Straßenreinigungsgebühren neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, erschlossener Grundstücke herangezogen werden. Die Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs im Straßenreinigungsgebührenrecht verlangt nicht den Gleichheitssatz.

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Sie ist allerdings zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und daher verspätet eingelegt hat. Denn insoweit ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der Verspätung kein dem Kläger anrechenbares Verschulden. Die eingetretene Verspätung erklärt sich aus einerÜberschreitung der normalen Postlaufzeit; mit dieserÜberschreitung brauchte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der hier gegebenen Sachlage nicht zu rechnen (s. dazu etwa den Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 111 S. 61 f.).

3

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde angegebenen Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Der Kläger macht geltend, daß die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom 1. Januar 1976 - in seinem die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betreffenden, hier allein interessierenden Teil - im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz Fragen aufwerfe, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Dem ist nicht zu folgen.

5

Der Kläger meint, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Ortssatzung vom 8. März 1973/27. September 1974 deshalb nichtig sei, weil deren gesetzliche Grundlage - § 45 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein - gegen den Gleichheitssatz verstoße. Zu den Kosten der Straßenreinigung dürften allein die Eigentümer "der anliegenden Grundstücke", nicht aber auch die Eigentümer "der durch die Straße erschlossenen Grundstücke" (s. a.a.O. Nr. 3) herangezogen werden. Anderenfalls würden unter Verletzung des Gleichheitssatzes wesentlich unterschiedlich gelagerte Sachverhalte gleichbehandelt. Diese Ansicht ist unzutreffend. Das liegt auf der Hand und bedarf infolgedessen nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Auszugehen ist davon, daß die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesetzt ist, nur dortüberschritten wird, "wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre" (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1 S. 1 [11] unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [360]); gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht "dem jeweiligen Gesetz- oder Satzungsgeber" ein "weite[s] gesetzgeberische[s] Ermessen" zu (Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 [21] zur Straßenreinigungsgebühr). Bei diesem Ausgangspunkt kann keine Rede davon sein, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, wenn zu Straßenreinigungsgebühren nicht nur die Eigentümer anliegender Grundstücke, sondern auch die Eigentümer von (nicht der Straße anliegenden, aber dennoch durch sie) erschlossenen Grundstücken herangezogen, also anliegende und erschlossene Grundstücke (dem Grunde nach) gleichbehandelt werden. Die Erstreckung des Kreises der Abgabebelasteten von den Anliegern auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke ist für das geltende Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnend (vgl. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1, 134 Abs. 1 BBauG). Sie ist dort zulässig, weil die "durch den Zugang gesicherte Möglichkeit zur Nutzung der Erschließungsanlage ... der [sc. auch bei den nicht anliegenden, doch aber erschlossenen Grundstücken eintretende] Vorteil" ist, "der die Heranziehung ... rechtfertigt" (BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 [295]). Die damit herausgestellte, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gestattende Vorteilsbeziehung zwischen dem Vorhandensein einer Erschließungsanlage und den durch sie erschlossenen Grundstücken ist auch für die Straßenreinigung von Belang. Wenn nämlich das Vorhandensein einer Straße für die erschlossenen Grundstücke Vorteil genug ist, die Heranziehung zu einem (Erschließungs-)Beitrag zu rechtfertigen, kann nicht zugleich anzunehmen sein, daß die Reinigung dieser Straße sie schlechterdings nichts angehe, also insoweit "jede Beziehung zu der" Straße "und damit jedes Interesse ... an der Reinhaltung" fehle (s. Urteil vom 24. Oktober 1969, a.a.O. S. 22). Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt nicht nur das objektive Interesse der Eigentümer anliegender Grundstücke an der Reinigung der Straße, sondern auch das entsprechende Interesse der Eigentümer hinterliegender (erschlossener) Grundstücke. Deren vorgesehene Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist deshalb mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

6

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die - vom Kläger nicht so formulierte, aber in diesem Sinne gemeinte - Frage, ob eine Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nicht dann den Gleichheitssatz verletze, wenn der Gebührenmaßstab das Maß der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke (vgl. §§ 16 ff. BauNVO) außer Betracht lasse. Das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen nicht in einer derart evidenten Beziehung, daß eine Vernachlässigung dieses Umstandes - in dem oben gekennzeichneten Sinne - als willkürlich angesehen werden müßte (vgl. dazu den Beschluß vom 18. April 1974 - BVerwG VII B 82.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 22 S. 43 [44]). Auf die mit dieser Beurteilung zusammenhängende Tatsache, daß "ein großer Teil der Verschmutzung" öffentlicher Straßen "auf klimatische und andere Einflüsse zurückzuführen ist, ohne daß ein Verschmutzer festgestellt werden kann", hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1969 a.a.O. S. 21 hingewiesen. Außerdem kommt hinzu, daß - wie die im Zusammenhang mit § 131 Abs. 3 BBauG bestehenden Schwierigkeiten eindrucksvoll zeigen - die Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung die Handhabung abgabenrechtlicher Tatbestände erschwert; deshalb entspricht es den Grundsatz der Praktikabilität, eine Anknüpfung an das Maß der baulichen Nutzung, sofern diese nicht von der Sache her geradezu unerläßlich ist, möglichst zu vermeiden (s. zur Beachtlichkeit des Grundsatzes der Praktikabilität z.B. das Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 46.72 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23 S. 46 [49]). Auch das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

Grundsätzliche Bedeutung vermitteln der vorliegenden Sache endlich auch nicht die von der Beschwerde in Beziehung zum Gleichheitssatz gesetzten Fragen des bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren anzuwendenden Grundstücksbegriffs. Dabei mag auf sich beruhen, ob das nicht schon deshalb gilt, weil die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichts dafür hergeben, daß diese Fragen in der vorliegenden Sache entscheidungserheblich sind. Denn jedenfalls gilt: Das hier anzuwendende Satzungsrecht stellt, was den Grundstücksbegriff anlangt, auf das Vorliegen "eine[r] wirtschaftliche[n] Einheit nach dem Bewertungsgesetz" ab (§ 5 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung). Richtig ist, daß die Maßgeblichkeit dieses Begriffs - wie imübrigen die Maßgeblichkeit des sog. grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs erst recht - gelegentlich zu Ergebnissen führt, die in dem, was bei ihnen gleich- oder ungleich behandelt wird, wenig befriedigen. So läßt sich in der Tat - jedenfalls aus der Sicht des Bundesrechts - nicht schlechthin ausschließen, daß zwei Flächen von gleicher Größe und übereinstimmender Bebauung bei der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren nur deshalb unterschiedlich behandelt werden, weil die eine Fläche im Eigentum nur einer Person steht, während die andere Fläche je zum Teil mehreren Eigentümern gehört. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Das Abgabenrecht kommt - allgemein und so auch bei der Verwendung eines bestimmten Grundstücksbegriffs - aus Gründen der Praktikabilität nicht umhin, "sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen" (Urteil vorn 26. Juli 1979 a.a.O. S. 11), also auf das abzustellen, was sich an Konstellationen typischerweise ergibt. Gerade der sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff ist verhältnismäßig flexibel und daher am ehesten in der Lage, unbefriedigende Gleich- oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Ihn in diesem Sinne zu handhaben, gebietet der Gleichheitssatz. Darin erschöpft sich aber auch, was er in dieser Richtung zu leisten vermag. Jeder Grundstücksbegriff, dessen Verwendung im Abgabenrecht in Betracht kommt, führt zu Randerscheinungen, die als solche nicht befriedigen. Diese Konsequenz hängt daher auch nicht mit der - vom Kläger bekämpften - Inanspruchnahme erschlossener (und nicht anliegender) Grundstücke zusammen. Der Gleichheitssatz kann derartige "Randerscheinungen" nicht verhindern, weil er sie allenfalls auf Kosten jeglicher Praktikabilität der Abgabentatbestände verhindern könnte. Wo die Unbilligkeit das zumutbare Maß überschreitet, kann - und muß gegebenenfalls - durch die Bewilligung eines Erlasses geholfen werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel