Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1978, Az.: VIII ZR 232/75
Genehmigung der Abtretung einer kraft Vereinbarung unabtretbar entstandenen Forderung; Abredewidrige Abtretung einer Forderung; Rückwirkung der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts; Rückwirkung der Genehmigung einer Abtretung; Pfändung einer abgetretenen Forderung; Pfändung einer schwebend unwirksam abgetretenen Forderung; Wirkung eines vertraglichen Abtretungsverbots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 232/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 29.04.1975
- LG Köln - 09.07.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 70, 299 - 304
- DB 1978, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 350-351
- MDR 1978, 486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 813-814 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hildegard T., H. E. in P.
Prozessgegner
Firma L. Landhandel GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hermann-Josef F., S.str. ... in B. G.
Amtlicher Leitsatz
Genehmigt der Schuldner einer kraft Vereinbarung unabtretbar entstandenen Forderung nachträglich eine abredewidrig vom Forderungsberechtigten vorgenommene Abtretung, so wirkt das nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Zwischen der Abtretung und der "Genehmigung" von Gläubigern des Forderungsberechtigten ausgebrachte Pfändungen der Forderung bleiben wirksam.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 1975 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juli 1974 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Abtretungsvereinbarung vom 23. Mai 1972, in der der Schuldner Richard K. "seine Forderung gegen die M. B.-L. eGmbH auf Auszahlung der eingezahlten Anteilssumme in Höhe von zur Zeit rd. 6.000 DM" an die Klägerin abtritt, auch insoweit unwirksam ist, als sie den von der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Gemünd vom 30. August 1972 - 2 M 643/72 und vom 4. September 1972 - 2 M 660/72 entgegensteht.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte seit 18. Mai 1972 eine anerkannte Forderung von 6.281,06 DM nebst Zinsen gegen den Landwirt Könen. Zu deren Sicherheit trat ihr K. am 23. Mai 1972 seine Forderung gegen die M. B.-L.eGmbH (im folgenden: Genossenschaft) "auf Auszahlung der (in diese Genossenschaft) eingezahlten Anteilssumme in Höhe von z.Zt. rd. 6.000 DM ab" und verpflichtete sich gleichzeitig, seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft bis zum 15. Juni 1972 zu kündigen, "damit seine Anteile zum nächstmöglichen Termin an die Klägerin ausbezahlt werden können".
Nach dem Statut der Genossenschaft kann das "Geschäftsguthaben" eines Genossen nur nach dessen Ausscheiden und nach Auseinandersetzung ausbezahlt werden (§ 11 des Statuts). Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich Zuschreibung von Gewinn und Abschreibung von Verlust bilden das "Geschäftsguthaben" des Genossen. Jede Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Das Geschäftsguthaben darf, solange der Genosse nicht ausgeschieden ist, nicht ausbezahlt werden (§ 44 Abs. 7 des Statuts).
Aufgrund eines Urteils erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß vom 2. Juni 1972, durch den wegen eines Betrags von 4.110 DM nebst Zinsen die Forderungen K.s gegen die Genossenschaft auf fortlaufende Auszahlung eines etwaigen Gewinnanteils, die Geschäftsanteile selbst und die Forderung auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach der Auseinandersetzung ihr überwiesen wurden. Dieser Beschluß wurde der Genossenschaft als Drittschuldnerin am 5. Juni 1972 zugestellt. Wegen Forderungen aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssenwurden der Genossenschaft zwei weitere zugunsten der Beklagten ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 30. August und 4. September 1972 über je 900,25 DM nebst Zinsen ebenfalls zugestellt.
Mit Schreiben vom 7. November 1972 erkannte der Genossenschaftsverband R. in Vertretung seiner Mitgliedsgenossenschaft die Abtretung K.s an die Klägerin bezüglich des Auseinandersetzungsguthabens nach der Kündigung der Mitgliedschaft an und teilte die Höhe desselben der Klägerin mit 5.794,25 DM mit.
Die Klägerin hat wegen der Pfändungen der Beklagten Drittwiderspruchsklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. Juni 1972 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und Könen vom 23. Mai 1972 auch insoweit unwirksam ist, als sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 30. August und 4. September 1972 entgegensteht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
a)
Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Klägerin mit K. vom 23. Mai 1972 dahin aus, daß mit ihr der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Genossenschaft abgetreten worden sei, weil K. gleichzeitig in der Vereinbarung die Verpflichtung zur Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Genossenschaft übernommen habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Weise hat auch die Genossenschaft die Abtretungsvereinbarung verstanden, wie sich aus dem Schreiben vom 7. November 1972 ergibt, mit dem sie die Abtretung anerkannt hat.
b)
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Regelung der Abtretungsmöglichkeit für das Auseinandersetzungsguthaben im Statut der Genossenschaft sei einem vertraglich vereinbarten Abtretungsverbot vergleichbar (§ 399 BGB), weshalb die Abtretung K.s an die Klägerin zunächst unwirksam gewesen sei. Sie sei erst durch die Genehmigung seitens der Genossenschaft am 7. November 1972 wirksam geworden.
2.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig.
a)
Soweit die Revision meint, die in Vertretung der Genossenschaft am 7. November 1972 abgegebene Erklärung hätte nicht als Genehmigung gewertet werden dürfen, weil die Genossenschaft die Abtretung damals ohnehin für rechtswirksam angesehen habe, greift sie erfolglos eine vom Tatrichter in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffene Auslegung einer Parteierklärung an; denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Genossenschaftdie Abtretung ausdrücklich anerkennen wollte. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
b)
Es trifft auch zu, daß der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGHZ 13, 179, 184; BGH Urteil vom 19. Dezember 1953 - II ZR 61/53 = LM BGB § 406 Nr. 2; LG Nürnberg-Fürth MDR 1968, 759) bis zur Wirksamkeit der gegen § 399 BGB getroffenen Verfügung zum Vermögen K.s gehörte, wie das Berufungsgericht annimmt, weil ein vertragliches Abtretungsverbot allgemein gegen jedermann wirkt (BGHZ 40, 156, 160; 56, 173, 176 und 228, 230; Senatsurteil vom 20. November 1967 - VIII ZR 137/65 = WM 1968, 195; RGZ 136, 395, 399; 86, 350, 351; Weber in BGB-RGRK, § 399 Rdn. 13; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 399 Rdn. 6). Das führte hier dazu, daß die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben zumindest zunächst nicht aus dem Vermögen des Anspruchsinhabers K. ausgeschieden ist und daher von der Beklagten als Gläubigerin K.s nach § 851 Abs. 2 ZPO wirksam gepfändet werden konnte (Senatsurteil vom 20. November 1967 a.a.O.).
II.
1.
Das Berufungsgericht meint, die von der Genossenschaft am 7. November 1972 erklärte Genehmigung der Abtretung sei analog § 185 Abs. 2 BGB zu beurteilen und wirke auf den Zeitpunkt der zunächst schwebend unwirksamen Abtretungsverfügung gemäß § 184 Abs. 1 BGB zurück. Da sich die Zwangsvollstreckungsmaßnahme hier nicht gegen die genehmigende Genossenschaft gerichtet habe, sei § 184 Abs. 2 BGB nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auf die Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten nicht anwendbar. Das ordnungsmäßig gegen ihren Schuldner K. begründete Pfandrecht der Beklagten sei daher durch die Rückwirkung der Genehmigung der Abtretung unwirksam geworden.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an. Sie sind rechtsirrig.
a)
Es trifft zwar zu, daß eine nach § 184 Abs. 1 oder § 185 Abs. 2 BGB erklärte Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt und daß nur solche in der Zwischenzeit getroffene Verfügungen dadurch nicht unwirksam werden, die der Genehmigende selbst vorgenommen hat oder die gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (RGZ 134, 121, 123; 69, 263, 268; 64, 212, 217; RG DR 1942, 1159; RG JW 1936, 2063; OLG Stuttgart NJW 1954, 36).
b)
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben; denn die Genehmigung der Abtretung vom 23. Mai 1972 wurde nicht vom "Berechtigten" erteilt. K. war und blieb bis zur Erklärung der Genossenschaft vom 7. November 1972 stets der Berechtigte für die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben (RGZ 75, 142, 144). Das hat auch das Berufungsgericht gesehen, wenn es § 185 Abs. 2 BGB nur für entsprechend anwendbar hielt (so auch OLG Celle NJW 1968, 652). Die Bestimmungen der §§ 184, 185 BGB sollen verhindern, daß ein Genehmigungsberechtigter die früher getroffene Verfügung eines anderen durch seine Genehmigung rückwirkend zur Wirksamkeit bringt und auf diese Weise in der Zwischenzeit von ihm selbst vorgenommene Verfügungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn außer Kraft setzen kann.
c)
Eine Abrede über den Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung (§ 399 BGB) läßt diese von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, daß eine der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin und gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 40,156, 160; RGZ 136, 395, 399). Stimmt der Schuldner der unabtretbar entstandenen Forderung einer solchen abredewidrig getroffenen Verfügung über die Forderung gleichwohl im nachhinein zu, so handelt es sich dabei nicht um eine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne der §§ 182, 184 BGB denn die Wirksamkeit der abredewidrig vorgenommenen Abtretung hängt nicht von der Zustimmung eines Dritten, des Schuldners der Forderung nämlich, ab. Der Genehmigung kommt vielmehr, wie schon in RGZ 75, 142, 145 dargelegt, die Bedeutung eines Einverständnisses mit der Aufhebung des vertraglichen Abtretungsverbots oder eines Verzichts auf die Einrede aus § 399 BGB durch den Schuldner zu. In beiden Fällen ist eine Anwendung der §§ 182, 184 BGB ausgeschlossen, so daß eine Rückwirkung aufgrund dieser Vorschriften nicht eintritt. Die vertragliche Aufhebung des Abtretungsverbots wie auch des Verzichts auf die Einrede der Unabtretbarkeit der Forderung wirkt vielmehr von dem Zeitpunkt an, von dem ab sie durch die "Genehmigung" als vereinbart gilt. Für eine analoge Anwendung von § 185 Abs. 2 BGB besteht in einem solchen Falle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anlaß, zumal diese Vorschrift unmittelbar ohnedies, wie oben dargelegt, nicht anwendbar ist, weil hier nicht der Forderungsberechtigte, sondern der Schuldner der Forderung eine Genehmigung erteilt. Daraus folgt aber auch, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die nicht abtretbare Forderung (§ 851 Abs. 2 ZPO), die zwischenzeitlich vor der Aufhebung des Abtretungsverbots durch die "Genehmigung" des Schuldners gegen den Forderungsberechtigten vorgenommen worden sind, ihre Wirkungen behalten, auch wenn der Schuldner der Forderung später sein Einverständnis mit der Aufhebung des Abtretungsverbots erklärt (RGZ 75 a.a.O.).
d)
Dahingestellt bleiben kann hier, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Abtretung einer Forderung vertraglich nicht ausgeschlossen, aber von der vorherigen Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht worden ist (vgl. BGHZ 40, 156, 163). Auch für einen solchen Fall ist die Rückwirkung einer "Genehmigung" durch den Schuldner, wenn auch nur beiläufig, im BGH Urteil vom 4. Juni 1959 VII ZR 42/58 (= WM 1959, 854) verneint worden (a.A. Furtner NJW 1966, 182, 186; Thiele, Die Zustimmungen in der Lehre vom Rechtsgeschäft, 1966, S. 236 ff).
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben; denn die Beklagte hatte ein gültiges Pfandrecht erworben, das ihr durch die nachträgliche "Genehmigung" der Forderungsabtretung seitens der Genossenschaft nicht mehr genommen werden konnte. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, war unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage abzuweisen und gemäß der Widerklage auszusprechen, daß die Forderungsabtretung K.s an die Klägerin auch den weiteren, von der Beklagten bewirkten Pfändungen dieser Forderung nicht entgegensteht.
Da sie unterlegen ist, treffen die Klägerin auch die Verfahrenskosten (§ 91 ZPO).
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte