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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1953, Az.: II ZR 61/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1953
Aktenzeichen
II ZR 61/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg i.Br.
OLG Freiburg i.Br. - 30.12.1952

Prozessführer

der E.-Baugenossenschaft-eGmbH. in F., E.strasse ..., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder K., H. und T.,

Prozessgegner

die Allgemeine Ortskrankenkasse F., F.platz, vertreten durch ihren Vorstand Breitenbach,

Amtlicher Leitsatz

Wird eine nach Vereinbarung mit dem Schuldner nicht abtretbare Forderung entgegen dieser Vereinbarung abgetreten, so kann eine nachträglich vom Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger abgegebene Erklärung, er werde die Forderung begleichen, nach den Umständen des Einzelfalles die Auslegung zulassen, dass der Schuldner nicht nur die Abtretung genehmige, sondern auch auf die Geltendmachung der ihm gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustehenden Einwendungen verzichte.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Delbrück und Dr. Haidinger für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg/Breisgau vom 30. Dezember 1952 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, eine Baugenossenschaft, liess die Kriegsversehrtensiedlung am R. in F. bauen. Durch Vertrag vom 14. März 1951 vergab sie die Ausführung der Beton- und Maurerarbeiten für den I. Bauabschnitt an die Firma Bauunternehmung Theodor S. GmbH, deren Geschäftsführer die Ingenieure Sch. und St. waren. Für den schriftlichen Vertrag wurde ein Vordruck verwendet, der in §6 Abs. 4 Forderungsübertragungen des Auftragnehmers an Dritte (Zessionen) allgemein ausschloss. St. wies den bauleitenden Architekten L. der Beklagten bei den Vorverhandlungen darauf hin, die Firma Sch. könne diesen Auftrag nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, sie sei auf Bankkredite gegen Hingabe von Vorzessionen angewiesen. Infolgedessen wurde das Wort "ausgeschlossen" in dem Vertragsvordruck durch die Worte ersetzt "nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigenheimbaugenossenschaft gestattet". Der Vertrag erhielt ferner einen besonderen Zusatz zu §6, wonach sämtliche Zahlungen zu 80 % nach Eingang und Prüfung der Rechnungen erfolgen sollten, die restlichen 20 % nach der Endabrechnung und der baupolizeilichen Abnahme.

2

Die Firma Sch. war bei der Klägerin schon vor Abschluss dieses Vertrages mit Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand; ihre Schuld betrug am 28. Februar 1951 9.858,75 DM. Der Leiter der Vollstreckungsabteilung der Klägerin, Verwaltungsinspektor W., drohte mit Vollstreckungsmassnahmen. Daraufhin trat die Firma Sch. durch schriftliche "Forderungsabtretung" vom 10. April 1951 "zahlungsfällige Forderungen aus Werkvertrag" gegen die Beklagte in Höhe von 9.858,75 DM an die Klägerin ab, ohne die Einwilligung der Beklagten einzuholen.

3

Am 19. April 1951 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Doppelfertigung dieser Abtretungsurkunde. Der Vorstand der Beklagten, Heinrich K., machte dem Geschäftsführer der Firma Sch., dem Bauunternehmer Theodor Sch., Vorwürfe darüber, dass er ohne Genehmigung eine Abtretung erklärt habe. Infolgedessen fand am 23. April 1951 bei K. eine Besprechung statt, an der K., W., Sch. und St. teilnahmen. Es ist unstreitig, dass K. zunächst Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Abtretung äusserte, dass W. darauf mit sofortigen Vollstreckungsmassnahmen drohte und dass K. daraufhin erklärte, er werde die Forderung bezahlen. W. ersuchte um eine schriftliche Bestätigung unter genauer Angabe des Zeitpunktes der Zahlung. Am gleichen Tage richtete K. an die Klägerin folgendes die Grundlage des Rechtsstreits bildendes Schreiben:

"Wir nehmen Bezug auf unsere in Anwesenheit der Firma Theodor Sch. GmbH, Bauunternehmen, hier gehabte persönliche Unterredung und bestätigen nochmals, dass die ausgewiesene Schuld von DM 9.858,75 im Rahmen der jeweiligen Arbeitsleistungen aus den restlichen 20 % des anfallenden Guthabens in der Zeit vom 21.5. bis Ende gl. Mts. an die aufgegebene Kasse vergütet werden."

4

Am 15. Mai 1951 stellte die Firma Sch. aus Geldmangel die angefangenen Arbeiten ein; bald darauf wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Auch die Beklagte hat der Klägerin nichts gezahlt.

5

Mit der Klage fordert die Klägerin Zahlung des genannten Betrages mit Zinsen. Die Beklagte beruft sich darauf, die Firma Sch. habe gegen sie Ansprüche nicht nur aus Bauleistungen, sondern auch aus Materiallieferungen gehabt, die abgetretene Forderung sei deshalb nicht hinreichend bestimmbar; die Beklagte habe auch die nach dem Vertrage vom 14. März 1951 für die Wirksamkeit der Abtretung erforderliche Einwilligung nicht erteilt, auch habe die Firma Sch. weder am 10. April noch am 19. April 1951 eine zahlungsfällige Forderung gegen die Beklagte gehabt.

6

Das Landgericht hat die von der Klägerin benannten Zeugen W., Sch. und St. sowie die von der Beklagten benannten Zeugen L. und Dipl. Ing. K. sowie deren Vorstandsmitglied K. vernommen und sodann nach dem Klagantrag erkannt.

7

Das Berufungsgericht hat gemäss §272 b ZPO das Erscheinen von W., K., St., Sch. und L. zum Verhandlungstermin angeordnet; es hat W., L. und Sch. vernommen und von der Vernehmung der nicht erschienenen K. und St. abgesehen. Sodann hat es die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision beantragt die Beklagte Abweisung der Klage, die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

10

I.

Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht zunächst aus, die Firma Sch. habe über ihre Maurerarbeiten stets gesondert abgerechnet, es hätten also über die Trennung ihrer Ansprüche aus eigenen Arbeitsleistungen von solchen aus Materialbezug keine Zweifel auftreten können, so dass die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar gewesen sei.

11

Ebensowenig liegt ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, dass es für unerheblich hält, ob die Firma Sch. im Augenblick der Abtretung fällige Forderungen gegen die Beklagte hatte, da auch künftige Forderungen aus einem im Zeitpunkt der Abtretung schon begründeten Rechtsverhältnis abgetreten werden können.

12

Das Berufungsgericht hält jedoch die Abtretung der Beklagten gegenüber deshalb nicht für wirksam, weil diese weder vor der Abtretung ihr Einverständnis erklärt noch die Abtretung nachträglich genehmigt habe. Es hält aber die Beklagte an ihre Erklärung vom 23. April 1951 insoweit gebunden, als die Beklagte verpflichtet war, die Forderung der Klägerin zwischen dem 21. und 31. Mai 1951 aus der sogenannten 20 %-Reserve zu begleichen.

13

Es ist unstreitig, dass diese 20 %-Reserve aus bereits eingereichten Rechnungen der Firma Sch. am 23. April 1951 5.148,47 DM betrug. Es ist weiterhin unstreitig, dass die Firma Sch. nach dem 23. April 1951 noch Rechnungen über Werklohnforderungen im Gesamtbetrage von 27.301,78 DM eingereicht hat. Zwei von diesen Rechnungen im Betrage von zusammen 13.646,16 DM hat die Firma Sch. am 5. Mai 1951 mit Genehmigung der Beklagten an die B. K. Landesbank-Girozentrale abgetreten. Die Beklagte hat auch eine weitere Rechnung in Höhe von 5.608,54 DM, die vom 15. Mai 1951 datiert ist, nicht nur in Höhe von 80 % gezahlt, sondern in voller Höhe.

14

Das Berufungsgericht gibt der Beklagten nicht das Recht, sich hinsichtlich dieser späteren Rechnungen auf die anderweite Abtretung oder die Vollzahlung zu berufen. Es verweigert ihr auch das Recht, die 20 %-Reserve bis zur Höhe von 20 % der gesamten Rechnungssumme zur nachträglichen Behebung von Werkmängeln für sich in Anspruch zu nehmen. Es hält vielmehr die Beklagte für verpflichtet, auch von diesen nachträglichen Rechnungen über insgesamt 27.301,78 DM die 20 % mit 5.460,40 DM im Rahmen der Abtretungssumme an die Klägerin zu zahlen. Einschliesslich der schon am 23. April 1951 vorhandenen Reserve von 5.148,47 DM berechnet das Berufungsgericht hiernach eine Gesamtreserve für den 15. Mai 1951 in Höhe von 10.608,87 DM; dieser Betrag übersteigt den Betrag der Abtretung und die Klageforderung.

15

Den Einwand der Beklagten, sie könne nach §404 BGB der Klägerin den Einwand der Schlechtlieferung nach §633 BGB entgegenhalten, weist das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, die Klägerin stütze ihren Anspruch nicht nur auf die Abtretung der Forderung, sondern auch auf die Annahmeerklärung der Beklagten. Es führt aus, das Bürgerliche Gesetzbuch enthalte keine besonderen Vorschriften über die rechtliche Bedeutung der "Annahme einer Forderungsabtretung", es sei deshalb der Vertragswille zu ermitteln und dabei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Es legt die Erklärung der Beklagten vom 23. April 1951 dahin aus, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber die Einwendungen aus den Vertragsbeziehungen zu der Firma Sch. ausgeschlossen habe, soweit sie sich nicht aus dem Schreiben vom 23. April 1951 ergäben.

16

Es sieht in der Vereinbarung vom 23. April 1951 ein Stillhalteabkommen unter den Parteien zugunsten der Firma Sch., deren Schonung und Stützung bis zur Beendigung des Werkauftrages im Interesse beider Parteien gelegen habe, weil der eigentliche Verdienst der Firma Sch., der der Klägerin zugute kommen sollte, erst im letzten Abschnitt der Bauarbeiten und bei der Endabrechnung zu erzielen gewesen sei, während der vorzeitige Abbruch der Arbeiten beiden Teilen habe nachteilig sein müssen. Die Klägerin habe kein Interesse an einem Stillhalteabkommen gehabt, bei dessen Durchführung sie keine Gewähr für die Befriedigung ihrer Forderung gehabt hätte; sie habe auch von der zwischen der Beklagten und der Firma Sch. vereinbarten Zahlungsweise keine Kenntnis gehabt.

17

Das Berufungsgericht entnimmt aus der Aussage des Zeugen L. vor dem Senat, K. sei am 23. April 1951 tatsächlich davon überzeugt gewesen, dass Ende Mai 1951 der Reservefonds ausreichen werde, um die Ansprüche der Klägerin daraus zu befriedigen, weil L. ihm berichtet gehabt habe, der Reservefonds werde dann sowohl etwaige Kosten einer Mängelbeseitigung (§633 Abs. 3 BGB) wie auch die Klageforderung decken.

18

Unter diesen Umständen ist nach Meinung des Berufungsgerichts "die Annahme gerechtfertigt", dass nach der Ansicht der Parteien die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Sch. und der Beklagten für die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Prozessparteien nicht mehr in vollem Umfange massgebend sein sollten, dass vielmehr diese Beziehungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt werden sollten, dass die Klägerin gegen die Beklagte eine Forderung aus eigenem Recht erwerben habe, der weder aus §404 BGB noch aus §406 BGB Einwendungen entgegengehalten werden könnten.

19

Von einer Vernehmung K. und St. hat das Berufungsgericht deshalb abgesehen, weil es aus der Vernehmung des Zeugen W. vor dem Senat zugunsten der Beklagten schon entnommen hat, dass die Beklagte die Abtretung vom 10. April 1951 nicht uneingeschränkt, sondern mit der sich aus dem Schreiben vom 23. April 1951 ergebenden Beschränkung angenommen habe. Die Behauptung, dass sich die Beklagte damals W. gegenüber die bevorzugte Befriedigung aus dem Reservefonds wegen Mängelbeseitigungsansprüchen vorbehalten oder überhaupt auf die Notwendigkeit einer anderweitigen Beanspruchung der 20 %-Reserve hingewiesen hätte, hat die Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts selbst nicht aufgestellt. Daraus entnimmt das Berufungsgericht, die Klägerin sei auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Gefahr des vorzeitigen finanziellen Zusammenbruchs der Firma Sch. zu tragen, weil die Beklagte einen solchen Hinweis unterlassen habe, obwohl sie die Gesamtlage weit besser als die Klägerin habe übersehen können.

20

II.

Die Revision rügt verfahrensrechtlich einen Verstoss des Berufungsgerichts gegen §360 ZPO, den sie darin sieht, dass die Parteien entgegen dieser Vorschrift vor der Änderung des Beweisbeschlusses nicht gehört worden seien. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch Verletzung des §139 ZPO, weil die Beklagte auf entsprechende Hinweise Beweis durch L. und K. dafür angetreten hätte, dass gar nicht an eine eigene Verpflichtung der Beklagten gedacht worden sei, dass sie niemals gefordert und auch von der Beklagten niemals akzeptiert worden wäre, weil dann der restliche Bauauftrag vorteilhafter an eine andere Baufirma weitergegeben worden wäre.

21

Die auf §139 ZPO gestützte Verfahrensrüge kann deshalb nicht durchgreifen, weil es nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofes nicht Aufgabe des Tatrichters ist, eine Partei zur Aufstellung völlig neuer Behauptungen zu veranlassen, die ihr vielleicht günstig sein könnten, die sie aber nicht vorgebracht hat.

22

Im übrigen irrt die Revision insofern, als das Berufungsgericht bei der Ladung der Zeugen überhaupt keinen Beweisbeschluss erlassen, einen solchen also auch nicht abgeändert hat. Der Zeuge St. war nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin benannt; K. war nicht, wie die Revision meint, "stets für den Gesamtinhalt der Besprechung und damit der Rechtsbeziehungen der Parteien" benannt worden, sondern im Schriftsatz vom 10. September 1951 gegenüber dem Landgericht ausschliesslich für Fragen, die die Höhe und die Tilgung der Ansprüche der Firma Sch. gegenüber der Beklagten betreffen, und dafür, dass am 10. April 1951 eine abtretungsfähige Forderung bei der Firma Sch. nicht bestanden habe. Dies hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt, so dass die Beklagte auch dann nicht beschwert wäre, wenn K. zu diesen Fragen gar nicht vernommen wäre. Da er aber vor dem Landgericht bereits als "Zeuge" vernommen war, so hatte seine wiederholte Vernehmung als Zeuge überhaupt im freien Ermessen des Berufungsgerichts gestanden (§398 Abs. 1 ZPO). Da er jedoch nicht als Zeuge, sondern als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu vernehmen gewesen wäre, so hatte diese überhaupt keinen Anspruch auf diese Vernehmung.

23

III.

Auch sachlich kann den Bedenken der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.

24

Es ist richtig, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Rechtsform der "Annahme" einer Abtretung durch den Schuldner der abgetretenen Forderung nicht kennt und nicht ausdrücklich regelt. Daraus wird aber nicht der Schluss gezogen, dass eine solche Annahme rechtlich bedeutungslos wäre. Das Reichsgericht hat vielmehr die Feststellung der Bedeutung einer solchen Erklärung grundsätzlich der Beurteilung des Einzelfalles überlassen (JW 1909, 48 Nr. 9). Es besteht kein Anlass, angesichts des das geltende Recht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Einen dem hier vorliegenden Fall sehr ähnlichen Rechtsstreit hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 77, 157 ff im gleichen Sinne wie das Berufungsgericht entschieden. Es hat in der Annahmeerklärung nicht ein abstraktes Schuldversprechen gesehen, aber doch daraus entnommen, dass die Beklagte dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen ein unentziehbares Recht habe gewähren wollen. Das Reichsgericht misst dabei der Bedeutung, welche der Verkehr der Annahme einer Abtretung beilegt, gerade bei Baugeldforderungen eine besondere Wichtigkeit bei. Es unterscheidet zwischen der Möglichkeit, dass die "Annahmeerklärung" lediglich eine Genehmigung der Abtretung bedeute, also die Einwendungen aus §404 BGB unberührt lasse, und der anderen Möglichkeit, dass dem neuen Gläubiger eben durch die Beschränkung dieser Einwendungen eine gesicherte Stellung verschafft werden sollte.

25

Einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 125, 252 ff) lag ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde. Hier hatte eine Gesellschaft von dem Erblasser der Kläger ein Grundstück erworben und es vor der Auflassung und vor der Bezahlung des Kaufpreises an den Beklagten verkauft. In diesem Kaufvertrage verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises unmittelbar an den Erblasser der Kläger, der die Auflassung unmittelbar an den Beklagten erteilen sollte. Anschliessend wurde ein notarieller Vertrag zwischen dem Erblasser der Kläger und dem Beklagten geschlossen, wonach der Beklagte eine Sicherungshypothek bestellte und die Auflassung erhielt. Auch hier wurde dem Beklagten das Recht versagt, sich gegenüber den Klägern gemäss §§404, 406 BGB auf Rechte zu berufen, die ihm gegen die zwischen den Parteien stehende Gesellschaft zustanden. Das Reichsgericht billigt die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung, dass nach Absicht der Vertragsparteien die neue Gläubigerin die Forderung aus eigenem Recht und nicht ein abgetretenes Recht erwerben sollte. Es führt aus, es "liege die Annahme nahe", dass die Einwendungen aus den früheren Vertragsbeziehungen der neuen Gläubigerin gegenüber ausgeschlossen werden sollten.

26

Das Berufungsgericht beruft sich mit Recht auf die vorgenannte Rechtsprechung des Reichsgerichts, wenn es die zwischen den Prozessparteien getroffene Vereinbarung vom 23. April 1951 im Wege der Auslegung dahin untersucht, ob die Ansprüche der Klägerin nunmehr auf eigenem Recht beruhen sollten oder als abgeleitete Ansprüche noch den Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma Sch. ausgesetzt bleiben sollten. Die Worte, es sei "die Annahme gerechtfertigt", dass die Parteien die Rechtsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen wollten, enthalten ersichtlich eine Wiederholung der Ausdrucksweise des Reichsgerichts aus der Entscheidung RGZ 125, 252 ff. Der Revision kann also darin nicht gefolgt werden, dass das Berufungsgericht hier mit einer "gerechtfertigten Annahme" an Stelle einer zum Beweise erforderlichen "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" arbeite. Auf dem Gebiet der Auslegung gibt es weder eine Beweisführung noch eine Beweislast; beide beschränken sich in ihrer Bedeutung auf die Feststellung derjenigen Tatsachen, die der Auslegung zugrunde gelegt werden. Diese Tatsachen als solche, nämlich die Verhandlung vom 23. April 1951 und das Schreiben der Beklagten vom gleichen Tage, sind teils unstreitig, teils vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellt. Die daraus vom Berufungsgericht entnommene Auslegung des Parteiwillens unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange. Diese Nachprüfung lässt jedoch weder einen Rechtsfehler er noch einen Trugschluss noch auch die Ausserachtlassung wesentlichen Auslegungsmaterials erkennen. Es enthält insbesondere auch keinen Rechtsirrtum, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten das Interesse berücksichtigt, das die Klägerin an dem vom Berufungsgericht aus dem Schreiben entnommenen Stillhalteabkommen haben konnte. Es bestand kein zwingender Anlass, auch das Interesse der Beklagten an diesem Abkommen zu erörtern. Der von der Revision besonders betonte Umstand, beide Parteien hätte am 23. April 1951 nicht mit einer bevorstehenden Zahlungseinstellung der Firma Sch. gerechnet, spricht entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen, sondern eher für die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung.

27

Die Revision kann deshalb mit ihren an sich zutreffenden Ausführungen über die Frage der Umdeutung von zweifelsfreien Parteierklärungen und von der ergänzenden Vertragsauslegung nicht gehört werden, weil es sich hier weder um das eine noch um das andere handelt, sondern um die Auslegung einer Parteierklärung, die ihrem Wortlaut nach sowohl die eine wie die andere Möglichkeit der Auslegung offen lässt.

28

Wenn hiernach dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ihr aus eigenem Rechte gegen die Beklagte zustehen, so kann die Beklagte die von ihr vorgebrachten Einwendungen nicht mit Erfolg geltend machen. Die Revision war deshalb mit der aus §97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger