Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.08.2025, Az.: B 2 U 44/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlichter Bedeutung der Rechtssache; Nichteinhaltung der Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 44/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290825BB2U4424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 31.05.2023 - AZ: S 19 U 78/21
- LSG Hessen - 21.03.2024 - AZ: L 9 U 98/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Soweit pauschale Leistungsablehnungen in einem Verfügungssatz auch unter Heranziehung der Begründung in dem Bescheid nicht konkretisiert werden können, haben sie keinen Regelungsgehalt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[Gründe]
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 31.5.2023) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht darlegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger misst zunächst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
"An welchen objektiven Kriterien hat ein Sozialgericht zu klären, ob es sich um bloße Textbausteine ohne Regelungsgehalt handelt und selbst, wenn dies der Fall ist, ob die Erklärung im Entscheidungstenor nicht trotz eines möglichen Textbausteines gegen die erlassende Behörde wirkt?"
Schon die Formulierung dieser Frage wird den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht, weil sie nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (zu diesem Erfordernis: BSG Beschlüsse vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 11, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 4, vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5, vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 und vom 16.8.2018 - B 5 R 171/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden der Unfallversicherungsträger nur ungenügend auseinander. Sie greift zwar aus zwei zeitgleich ergangenen Entscheidungen ein Begründungselement ("bloßer Textbaustein") heraus (BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 11 und - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 21), geht aber weder auf die weitere Argumentation in diesen Entscheidungen noch auf spätere Senatsentscheidungen zu pauschalen Leistungsablehnungen (BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 10, vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 juris RdNr 44 f und vom 28.6.2022 - B 2 U 16/20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 10) ein. Danach ist die Auslegung von Bescheiden der Unfallversicherungsträger (entsprechend §§ 133, 157 BGB) nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen, dh danach, wie der Adressat die Erklärung bei verständiger Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben verstehen musste; hierbei ist der Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 44, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 13 f und vom 16.3.2021 - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 23). Können pauschale Leistungsablehnungen in einem Verfügungssatz auch unter Heranziehung der Begründung in dem Bescheid nicht konkretisiert werden, sind sie ohne Regelungsgehalt (BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 45, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 12 und vom 16.3.2021 - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 21). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Zur Berufskrankheit Nr 2102 (BK 2102) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung(BKV - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) hält der Kläger folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"Können meniskusgefährdende Tätigkeiten auf einer glatten Fläche ausgeführt werden?
Welche Mindestexpositionszeiten müssen erfüllt sein, um von einer meniskusbelastenden Tätigkeit auszugehen?
Muss für das Merkmal der andauernden oder überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit eine tägliche Arbeitsbelastung erforderlich sein?"
Diese Fragen erfüllen nicht die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist eine Frage des materiellen oder Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze abzielt (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9, vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28). Kann dagegen über eine Frage Beweis erhoben werden, handelt es sich um eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann und darf (BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 7 und vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29). Hier zielt der Kläger mit seinen Fragen darauf, ob das Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK 2102 (BArbBl 2/1990, S 135) den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2102 zutreffend wiedergibt (zur rechtlichen Bedeutung solcher Merkblätter: BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 11/19 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 30 RdNr 31, vom 27.6.2017 - B 2 U 17/15 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3102 Nr 1 RdNr 19 und vom 23.4.2015 - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8, RdNr 15). Bei den vom Kläger aufgeworfenen Fragen handelt es sich daher um dem Beweis zugängliche Tatfragen. Solche sind auch dann nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen, wenn sie sich - wie hier - auf generelle Tatsachen beziehen. Fehler bei der Ermittlung genereller Tatsachen können vielmehr nur mit der Sachaufklärungsrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG) geltend gemacht werden (BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 8, vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 und vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 8 ff). Eine Sachaufklärungsrüge hat der Kläger indes weder wörtlich noch sinngemäß erhoben. Er hat daher auch nicht vorgebracht, - was nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG erforderlich wäre - dass er im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 105/23 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5 sowie vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).