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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1993, Az.: II ZR 156/92

Einigung; Gattung; Übereignung; Bestimmtheitsgebot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1993
Aktenzeichen
II ZR 156/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 2479 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 2582 (Volltext)
  • JuS 1994, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 886-887 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 2161-2162 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 58
  • ZIP 1994, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A141-A142 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Eine Einigungserklärung, nach der alle Gegenstände einer näher bezeichneten Gattung übereignet werden sollen, genügt dem Bestimmtheitsgebot auch dann, wenn die Gegenstände nicht räumlich zusammengefaßt sind.

Tatbestand:

1

Die Parteien nehmen je für sich das Eigentum an verschiedenen Ausrüstungsgegenständen eines Abfallbeseitigungsunternehmens in Anspruch. In der Revisionsinstanz sind nur noch 268 Abfallcontainer im Streit, an denen die Klägerin auf folgende Weise Eigentum erworben haben will: Am 17./18. Dezember 1986 schloß die Firma I. GmbH in L. (im folgenden: I.) mit der Volksbank e.G. D. einen Sicherungsübereignungsvertrag. Die übereigneten Gegenstände wurden in dem Vertrag (soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung) wie folgt bezeichnet:

2

"Alle Container mit 5, 5 cbm

3

Alle Container mit 6, 5 cbm

4

Alle Container mit 7, 0 cbm

5

Alle Container mit 10-40 cbm (Abrollsystem)

6

verschiedene Hersteller lt. Rechnungskopien".

7

Die Klägerin behauptet, durch diesen Vertrag seien die streitbefangenen Container wirksam an die Volksbank übereignet worden. Diese habe die Container mit schriftlicher Erklärung vom 26. August 1987 an ihren Ehemann W. La. übereignet, nachdem sie ihn aus einer Bürgschaft für die gesicherte Forderung in Anspruch genommen habe. W. La. habe die Container unter Eigentumsvorbehalt an die Firma La. KG weiterveräußert. Von dieser seien die Gegenstände mit Zustimmung des W. La. sodann an sie, die Klägerin, sicherungsübereignet worden, weil sie die Mittel zur Befriedigung der Volksbank zur Verfügung gestellt habe.

8

Sowohl die I. als auch die La. KG sind zwischenzeitlich in Konkurs gefallen. Die umstrittenen Container befinden sich zum Teil im Besitz der Klägerin (die insoweit Feststellung ihres Eigentums begehrt), zum anderen Teil (insoweit klagt sie auf Herausgabe) sind sie im Besitz des Beklagten. Dieser behauptet, er habe die Container der I. lediglich zum Gebrauch überlassen. Der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Volksbank beziehe sich nicht auf alle streitbefangenen Container; außerdem sei diese Übereignung - wie auch alle weiteren - unwirksam.

9

Das Landgericht hat der Klage - soweit sie sich auf die jetzt noch streitbefangenen Container bezieht - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs- und Herausgabebegehren in bezug auf die vorerwähnten Container weiter.

Entscheidungsgründe

10

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

11

Die Revision führt danach im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unschlüssig angesehen, weil der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der I. und der Volksbank schon nach dem Vortrag der Klägerin dem Bestimmtheitserfordernis nicht genüge. Die Übereignung "aller" Container bestimmter Größen lasse nicht genau erkennen, welche konkreten Gegenstände hiervon betroffen seien, denn während des laufenden Geschäftsbetriebs würden sich niemals alle Container auf dem Betriebsgelände befinden. Ohne zusätzliche Unterlagen, wie z.B. Kundenbücher, lasse sich der Umfang des Sicherungsgutes folglich nicht bestimmen. Die im Vertrag vom 17./18. Dezember 1986 erwähnten Rechnungskopien könnten die Frage, wieviele Container sich im Zeitpunkt des Vertragschlusses außerhalb des Betriebsgeländes der I. befunden haben und wieviele insgesamt von der Sicherungsübereignung erfaßt sein sollten, nur dann beantworten, wenn diese nicht nur beispielhaft als Wertangabe für das Sicherungsgut, sondern vollständig für jeden einzelnen Container dem Vertrag beigelegen hätten. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie sich auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch W. La. berufe, scheitere dies ebenfalls am Bestimmtheitsgrundsatz, denn die Einigung zwischen ihm und der Volksbank weise denselben Mangel auf.

13

II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

14

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei der (Sicherungs-)Übereignung einer Sachgesamtheit die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung so bestimmt zu bezeichnen sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragsparteien kennt, ohne Heranziehung weiterer Umstände feststellen kann, auf welche Gegenstände sie sich bezieht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Sen.Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161; Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, NJW 1984, 803, 804 m.w.N.).

15

2. Das Berufungsgericht stellt jedoch zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung, wenn es die Übereignung einer Sachgesamtheit davon abhängig macht, daß diese räumlich zusammengefaßt sein muß. Entgegen dem Berufungsurteil scheitert die Übereignung der im Sicherungsübereignungsvertrag bezeichneten Gesamtheit von Containern bestimmter Größenklassen nicht daran, daß sich nicht alle dazu gehörenden Container der Sicherungsgeberin zum Zeitpunkt der Einigung auf deren Betriebsgrundstück befanden, sondern daß viele bestimmungsgemäß im Umlauf waren.

16

Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Notwendigkeit einer räumlichen Abgrenzung von Sicherungsgut nach der Rechtsprechung nur dort besteht, wo eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände nicht auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1983, aaO), also z.B. bei Warenlagern mit wechselndem Bestand oder bei Beschränkung der Sicherungsübereignung auf eine nur quantitativ zu bestimmende Teilmenge der Sachgesamtheit. Soll aber eine eindeutig zu kennzeichnende Gesamtheit vollständig oder eine qualitativ beschreibbare Teilmenge hiervon übereignet werden, bedarf es der räumlichen Abgrenzung nicht. Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier - alle Gegenstände, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen, übereignet werden sollen (vgl. Quack in Münch.Komm. BGB 2. Aufl. § 929 Rdn. 83; Wiegand in Staudinger, BGB 12. Aufl. Anhang zu §§ 929 ff. Rdn. 108; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 6. Aufl. Rdn. 438; zur Geeignetheit sog. "All-Formeln" auch BGH, Urt. v. 20. März 1986 aaO).

17

Daß der Umfang des Sicherungsguts, hier also die genaue Anzahl der übereigneten Container, nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kein Problem der Bestimmtheit der Einigungserklärung (es können selbst Warenbestände mit wechselndem Umfang übereignet werden). Auch die Beweisbarkeit der Zugehörigkeit zu der übereigneten Menge im Zeitpunkt der Einigung hat mit deren Bestimmtheit nichts zu tun (BGHZ 73, 253, 255). Aus der "All-Formel" ergibt sich eindeutig, daß jeder Gegenstand des Übereignenden, der zu der näher bezeichneten Gattung gehört, von der Einigung erfaßt wird; entsteht später Streit darüber, ob ein konkreter Gegenstand zu dieser bestimmt bezeichneten Menge gehört hat, so ist hierüber ebenso Beweis zu erheben wie in anderen Fällen der Übereignung einer Sachgesamtheit auch.

18

Selbst wenn einige der Container an Kunden vermietet gewesen sein sollten, würde dies der Sicherungsübereignung nicht entgegenstehen. Im Sicherungsübereignungsvertrag (Nr. 3 Buchst. b) ist ausdrücklich bestimmt, daß Sicherungsgut, welches sich im Besitz Dritter befindet, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet wird. Der mittelbare Besitzer kann nach § 930 BGB oder § 931 BGBübereignen. Die unmittelbaren Besitzer brauchen dem Vertragspartner nicht bekannt zu sein (BGH, Urt. v. 28. November 1973 - VIII ZR 48/72, WM 1974, 11, 12 unter I 3; Quack aaO § 931 Rdn. 9; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 931 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB 52. Aufl. § 931 Rdn. 3).

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3. Der Eigentumserwerb der Klägerin konnte also nicht bereits daran scheitern, daß die Sicherungsübereignung an die Volksbank mangels Bestimmtheit der Einigung unwirksam war. Ebenso verhält es sich mit der Weiterübereignung an W. La., da in dem Schreiben der Volksbank vom 26. August 1987 ausdrücklich auf die Bezeichnung der Gegenstände im Sicherungsübereignungsvertrag Bezug genommen worden war.

20

III. Mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hat sich das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht befaßt. Der Beklagte hat hinsichtlich mehrerer im Klageantrag genannter Container die Zugehörigkeit zum Sicherungsgut, z.B. wegen etwas abweichender Rauminhalte, bestritten. Er hat des weiteren bestritten, daß zwischen W. La. bzw. der La. KG und der Klägerin eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang stattgefunden habe, insbesondere daß die zu übereignenden Container dort bestimmt genug bezeichnet worden seien, was die Klägerin unter Beweisantritt behauptet. Insoweit bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

21

IV. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß bei der Tenorierung des neuen Berufungsurteils auf das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil vom 10. Oktober 1991 Bedacht zu nehmen sein wird (§ 542 Abs. 3 i.V.m. § 343 ZPO).