Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1973, Az.: VIII ZR 48/72
Anspruch auf Herausgabe, hilfsweise Übereignung von drei Gemälden gegen die BRD; Rückgabe vonTeilen des deutschen Kulturerbes an das deutsche Volk durch die USA; Rückübertragung von Familienbesitz; Auslegung eines Schiedsvergleichs im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung; Regelungsbereich eines Schiedsvergleichs; Rechtswirkungen der Beschlagnahme der Bilder durch das "Office of Alien Property" (USA); Auslegung und Rechtswirkungen des "deutsch-amerikanischen Abkommens vom 9./16. Dezember 1966"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 48/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.12.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IPRspr 1973, 114
Prozessführer
Erbgroßherzogin E. v. S.-W.-E. geb. F. v. W. in F., M.-G.-Str. ...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Inneren in B., R.str. ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich des Gemäldes "Rembrandt, Selbstbildnis von 1643" abgewiesen hat; im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Erbgroßherzogs Carl August von S.-W.-E., die Herausgabe, hilfsweise die Übereignung von drei Gemälden, welche die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Wallraf-Richartz-Museum in Köln eingelagert hat.
Die Gemälde, ein Selbstbildnis von Rembrandt, das Bildnis eines Mädchens von Johann Heinrich Tischbein und das Bildnis eines Patrisiers von Gerard Ter Borch, gehörten früher zur Kunstsammlung des Großherzoglichen Hauses von S.-W.-E.. Sie wurden im April 1921 aus den Museum in Weimar gestohlen. Im Jahre 1934 gelangten die Bilder in die USA, wo sie 1947 in Anwendung des Gesetzes über den Handelsverkehr mit feindlichen Ausländern als Feindvermögen beschlagnahmt wurden. Die amerikanische Regierung beschloß im Jahre 1966, die Bilder als Teil des deutschen Kulturerbes dem deutschen Volk zurückzugeben. Wegen der politischen Verhältnisse in der DDR sollte die Rückgabe nicht unmittelbar an das Weimarer Museum erfolgen, vielmehr sollten die Bilder der Bundesrepublik Deutschland zur treuhänderischen Verwaltung für eine eventuelle Rückgabe an das Museum in Weimar übergeben werden. Da das Gesetz über den Handelsverkehr mit feindlichen Ausländern nur einen Verkauf des beschlagnahmten Auslandvermögens zugunsten eines Kriegsforderungsfonds zuließ, wurde es durch Gesetz vom 4. Oktober 1966 hinsichtlich der drei Gemälde entsprechend geändert. In einem Notenwechsel zwischen der amerikanischen Regierung und der Beklagten wurde festgelegt, daß die Beklagte die Bilder in Hinblick auf eine eventuelle Übergabe an das Weimarer Museum auf der gleichen Grundlage in treuhänderischer Verwahrung halten soll, wie die Gemälde von dem Museum vor dem 18. April 1922 verwahrt worden sind; die Beklagte soll bestimmen, wann die Verhältnisse für eine Übergabe der Gemälde an das Weimarer Museum geeignet sind. Entsprechend dem Änderungsgesetz und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen übertrug der amerikanische Justizminister im Februar 1967 den Eigentumstitel und den Besitz an den drei Gemälden auf die Beklagte.
Die Klägerin stützt ihren Herausgabe- bzw. Übereignungsanspruch darauf, daß die Gemälde jedenfalls früher einmal dem Großherzoglichen Haus zu S.-W.-E. gehört haben.
Die Werke von Tischbein und Ter Borch waren bereits im vergangenen Jahrhundert Bestandteil der Großherzoglichen Kunstsammlung, die als Kronfideikommiß anerkannt war. Das Gemälde von Rembrandt wurde dem Museum im Jahre 1909 von dem damaligen Großherzog als Leihgabe überlassen. Es entstammt dem sogenannten Sophien-Nachlaß, bezüglich dessen die Großherzogin Sophie in ihrem Testament vom 22. März 1895 bestimmt hat, daß Kunstgegenstände Privatbesitz bleiben und niemals "öffentlichen Sammlungen einverleibt werden dürfen".
Nach der Abdankung des Großherzogs Wilhelm Ernst von S. und der Einführung der republikanischen Staatsform wurde am 20. Februar 1919 das gesamte Kronfideikommißvermögen und das Sondervermögen des Großherzogs und des Großherzoglichen Hauses vorläufig beschlagnahmt. Am 18./24. Oktober 1921 schlossen das damalige Gebiet Weimar und der Großherzog Wilhelm Ernst von S. einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag, der am 17. November 1921 von der Gebietsvertretung Weimar genehmigt wurde. Mit dieser Genehmigung wurde die Vermögensbeschlagnahme wieder aufgehoben (§ 32 des Vertrages). In § 1 des Vertrages erkannte der Großherzog das gesamte Kammervermögen einschließlich des dazu gehörenden Krongutes als Eigentum des Gebietes Weimar oder dessen Rechtsnachfolgers an, soweit nicht im folgenden etwas anderes vereinbart wurde. Hinsichtlich der Kunstgegenstände ist in § 8 bestimmt, daß der Großherzog die in öffentlichen Anstalten und Museen befindlichen, ihm und seinem Haus gehörenden Kunstgegenstände weiterhin der öffentlichen Besichtigung zugänglich läßt, wobei die zum Sophien-Nachlaß gehörenden Kunstgegenstände nur widerruflich überlassen werden. Nach § 9 übertrug der Großherzog das Eigentum an den in § 8 bezeichneten Kunstgegenständen für den Fall des Aussterbens seiner männlichen Nachkommen ohne Entschädigung dem Gebiet Weimar oder dessen Rechtsnachfolger. Ausgenommen von dieser Bestimmung sollten jedoch die von der Großherzogin Sophie ererbten Kunstgegenstände sein. Das Gebiet Weimar verpflichtete sich, dem Großherzog und seinen Nachkommen eine jährliche Rente von 300.000 Mark und als weiteren Ausgleich für die von ihm gemachten Zugeständnisse eine einmalige Entschädigung von 3 Millionen Mark zu zahlen.
Durch ein Schiedsurteil vom 28. Oktober 1925 des als Schiedsgericht vereinbarten Oberlandesgerichts Jena wurde die jährliche Rente auf 100.000 Goldmark aufgewertet. Die einmalige Abfindung ist durch Schiedsurteil vom 9. November 1927 auf 750.000 Goldmark aufgewertet worden.
Am 21. Dezember 1927 schlossen das Land Thüringen als Rechtsnachfolger des Gebietes Weimar und die Erben des Großherzogs Wilhelm Ernst von S. zur Beilegung einer vor dem Oberlandesgericht Jena schwebenden Schiedsklage "wegen Anerkennung des Eigentums an Kunstwerken und wegen Herausgabe von solchen, sowie zur Beseitigung weiterer zwischen den Parteien schwebender Streitigkeiten" einen Schiedsvergleich. Dieser lautet auszugsweise:
"1.
Die Schiedsbeklagten erkennen das Eigentum des Landes Thüringen an der sogenannten Großherzoglichen Kunstsammlung an. Sie geben diese Sammlung, soweit sie sich nicht bereits im unmittelbaren Besitz des Landes Thüringen befindet, und soweit nicht nachstehend Ausnahmen getroffen sind, an das Land heraus.2.
Demzufolge geben die Schiedsbeklagten die in der Anlage I aufgeführten Bilder unter Anerkennung des Eigentums des Landes Thüringen an dieses heraus. ..."
In der Anlage I sind 48 Gemälde aufgeführt. Die mit der vorliegenden Klage herausverlangten Gemälde sind in der Aufstellung nicht enthalten.
Das Land Thüringen hat als Rechtsnachfolger des Gebietes Weimar die auf 750.000 Goldmark aufgewertete Abfindung in den Jahren 1930/31 gezahlt. Die jährliche Rente ist bis zum Jahre 1945 gezahlt worden. Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches ist die Familie der Klägerin in der DDR entschädigungslos enteignet worden.
Die Klägerin meint, falls sie nicht ohnehin Eigentümerin der herausverlangten Gemälde sei, müsse ihr zum Ausgleich dafür, daß die DDR seit 1945 die Erfüllung des Auseinandersetzungsvertrages verweigere, jedenfalls das Eigentum an den hier streitigen drei Bildern, die früher unzweifelhaft im Familienbesitz gestanden hätten, wieder übertragen werden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Der Schiedsvergleich vom 21. Dezember 1927
1.
Das Berufungsgericht legt den Schiedsvergleich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin aus, daß er auch die seinerzeit infolge des Diebstahls abhanden gekommenen Gemälde erfaßt habe und daß die Rechtsvorgänger der Klägerin in ihm ihr Eigentum an den streitigen Gemälden endgültig zugunsten des Landes Thüringen aufgegeben hätten. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Schiedsvergleich beziehe sich auf die gesamte Großherzogliche Kunstsammlung. Daß die drei gestohlenen Bilder in der Anlage nicht aufgeführt seien, stelle eine Lücke des Vertrages dar; denn es lasse sich nicht feststellen, daß diese Bilder bewußt von der Vergleichsregelung ausgenommen worden seien. Bei der danach erforderlichen Ergänzung des Vertrages sei davon auszugehen, was die Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den späteren Verlauf der Dinge vorausgesehen hätten. In diesem Falle hätten die Vertragspartner bei verständiger Würdigung die gestohlenen Bilder dem rechtlichen Schicksal der übrigen Kunstsammlung unterworfen. Denn ihre Absicht sei erkennbar dahin gegangen, die Großherzogliche Kunstsammlung in ihrem Bestände zu erhalten und die Rechtsverhältnisse an der Sammlung endgültig zu klären. Somit sei durch den Schiedsvergleich auch das Eigentum an den gestohlenen Gemälden auf das Land Thüringen übertragen worden.
Diese Auslegung unterliegt bezüglich der Gemälde von Ter Borch und Tischbein keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber bezüglich des Selbstbildnisses von Rembrandt.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht bei der Ausfüllung der von ihm zu Recht angenommenen Vertragslücke nicht zu berücksichtigen, daß die gestohlenen Bilder zu einer Zeit wieder aufgetaucht sind, zu der das Land Thüringen bzw. die DDR als seine Rechtsnachfolgerin die Verpflichtungen aus dem Auseinandersetzungsvertrag von 1921 seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erfüllt und das gesamte Vermögen des Großherzoglichen Hauses enteignet hatten. Die regelungsbedürftige Lücke des Schiedsvergleichs liegt ausschließlich darin, daß in ihm nicht geregelt ist, ob er sich auch auf die damals bereits gestohlenen Gemälde bezieht. Diese Frage bedurfte nach dem gesamten VertragszwecK für den - nunmehr eingetretenen - Fall einer Regelung, daß die gestohlenen Bilder noch einmal wiederentdeckt wurden. Die Nichterfüllung des dem Schiedsvergleich zugrundeliegenden Auseinandersetzungsvertrages bildet dagegen keine regelungsbedürftige Vertragslücke. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung eines Vertrages sind im Gesetz ausgesprochen (§§ 325, 326 BGB), sie bedürfen keiner Regelung durch eine ergänzende Vertragsauslegung. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß einer der Vertragspartner später entschädigungslos enteignet worden ist. Auch die Folgen dieses Ereignisses lassen sich nicht im Wege der Vertragsauslegung erfassen. Hierfür kommt vielmehr nur der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
3.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Schiedsvergleich eine ausreichende Grundlage für einen Eigentumsübergang bilde, obwohl in ihm die Erben des Großherzogs lediglich das Eigentum des Landes Thüringen "anerkennen", begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Formulierung ist in dem Vergleich ersichtlich deshalb gewählt worden, weil das Land Thüringen bereits vor Abschluß des Vergleichs das Eigentum an der Kunstsammlung für sich beanspruchte. Durch den Vergleich sollte das Eigentum des Landes ein für allemal klargestellt werden. Deshalb ist in dem Vergleich für den Fall, daß bis zu seinem Abschluß tatsächlich das Großherzogliche Haus noch Eigentümer der Kunstgegenstände gewesen sein sollte, eine Einigung über den Eigentumsübergang zu sehen. Hinsichtlich der vorhandenen Bilder ist die Übereignung durch die Herausgabe der Sammlung an das Land Thüringen wirksam geworden (§ 929 BGB). Bezüglich der gestohlenen Gemälde ist in dem Schiedsvergleich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zugleich eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unbekannten Besitzer zu sehen, so daß insoweit eine Übereignung nach § 931 BGB vorliegen würde.
4.
Jedoch fehlt es hinsichtlich des Selbstbildnisses von Rembrandt im Berufungsurteil an einer ausreichenden Begründung für die von ihm für richtig gehaltene ergänzende Vertragsauslegung, das Großherzogliche Haus habe auch dieses Bild durch den Schiedsvergleich dem Land Thüringen übereignen wollen, wenn es mit einem Wiederauftauchen des Gemäldes gerechnet hätte. Das Selbstbildnis von Rembrandt entstammte - anders als die beiden anderen Gemälde - dem sogenannten Sophien-Nachlaß. Bezüglich dieses Nachlasses hatte die Großherzogin Sophie in ihrem Testament vom 22. März 1895 bestimmt, daß "Kunstgegenstände Privatbesitz bleiben und niemals öffentlichen Sammlungen einverleibt werden dürfen". Dementsprechend war das Gemälde von Rembrandt im Jahre 1909 dem Großherzoglichen Museum nur als Leihgabe überlassen worden (BU S. 14). In Übereinstimmung damit bestimmte § 8 letzter Absatz des Auseinandersetzungsvertrages von 1921, daß "die von der Großherzogin Sophie ererbten Kunstgegenstände ... nur widerruflich überlassen (werden)". Sie wurden ferner in § 9 des Auseinandersetzungsvertrages ausdrücklich von der eventuellen Übereignung an das Gebiet Weimar ausgenommen. Wenn im Gegensatz dazu im Schiedsvergleich von 1927 der Sophien-Nachlaß überhaupt nicht erwähnt wurde, so konnte aus diesem Schweigen allein das Berufungsgericht nicht den Schluß ziehen, daß gleichwohl nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien auch das zum Sophien-Nachlaß gehörende Selbstbildnis von Rembrandt in das Eigentum des Landes Thüringen übergehen sollte. Die frühere Zugehörigkeit des Gemäldes zum Sophien-Nachlaß konnte vielmehr den gegenteiligen Schluß nahelegen. Damit hätte das Berufungsgericht sich auseinandersetzen müssen. Bezüglich des Gemäldes von Rembrandt fehlt es deshalb an einer ausreichenden Begründung für die Feststellung, daß die Großherzogliche Familie durch den Schiedsvergleich von 1927 auch dieses Bild dem Land Thüringen übereignet hat.
Für das Revisionsverfahren ist deshalb hinsichtlich des Gemäldes von Rembrandt vom Gegenteil auszugehen, während hinsichtlich der beiden anderen Gemälde die ergänzende Auslegung des Schiedsvergleichs durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
II.
Die Beschlagnahme der Bilder am 28. Januar 1947
Die Beschlagnahme der Bilder durch das Office of Alien Property aufgrund des "Trading with the Ennemy Act" am 28. Januar 1947 hatte nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts zur Folge, daß der damalige Eigentümer das Eigentum an den Bildern verlor und die USA Eigentümer wurden. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend feststellt, kann die Entziehung des Eigentums an den drei Gemälden, obschon nach deutschem internationalen Enteignungsrecht entschädigungslose Enteignungen grundsätzlich nicht über die Grenzen des enteignenden Staates hinaus wirken, und obgleich die Gemälde sich wieder im Gebiet der Bundesrepublik befinden, wegen Art. 3 AHKG Nr. 63, Art. 3 Abs. 1 des VI. Teils des Überleitungsvertrages vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 405, 439 f) von den Gerichten der Bundesrepublik nicht in Frage gestellt werden. Auch nach dem Recht der BRD hat deshalb der derzeitige Eigentümer im Januar 1947 das Eigentum an den Gemälden an die USA verloren.
III.
Das deutsch-amerikanische Abkommen vom 9./16. Dezember 1966
1.
Durch das Änderungsgesetz vom 4. Oktober 1966 wurde der amerikanische Justizminister ermächtigt, die drei Gemälde auf die Bundesrepublik zu übertragen "zwecks treuhänderischer Verwaltung zur eventuellen Übertragung an das Weimarer Museum". Die Übertragung auf die Bundesrepublik erfolgte durch das deutsch-amerikanische Abkommen, das durch den Austausch der Noten vom 9. und 16. Dezember 1966 geschlossen wurde. Das Berufungsgericht legt dieses Abkommen wie folgt aus:
Es sei ein Treuhandvertrag (trust) amerikanischen Rechts. Dadurch sei die beklagte Bundesrepublik als Treuhänderin Eigentümerin der Gemälde geworden. Begünstigter (beneficiary) des Treuhandverhältnisses habe das Weimarer Museum sein sollen, für das die Bundesrepublik die Gemälde bis zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt habe verwahren sollen. Der amerikanischen Seite sei es ferner darauf angekommen, daß etwaige Rechte Dritter (des Großherzoglichen Hauses) an den Gemälden durch die Beschlagnahme und das Abkommen nicht beeinträchtigt werden sollten. Diese etwaigen Drittberechtigten dürften ihre Rechte jedoch erst nach einer Rückgabe der Gemälde an das Weimarer Museum gegen dieses geltend machen. Es müsse deshalb eine Doppeltreuhand angenommen werden: Erster Treuhänder sei die beklagte Bundesrepublik, mit dem Museum in Weimar als Begünstigten; zweiter Treuhänder - nach einer eventuellen Rückgabe - das Museum in Weimar, (eventuell) mit dem Großherzoglichen Hause als Begünstigten.
Die Revision greift die Annahme einer solchen Doppeltreuhand an, weil unmöglich Sinn des Abkommens gewesen sein könne, die Rechtsvorgänger der Klägerin, deren Rechte an den Gemälden hätten aufrechterhalten werden sollen, eben wegen dieser Rechte an das Weimarer Museum bzw. die DDR zu verweisen, bei denen die Geltendmachung von Rechten des Großherzoglichen Hauses (vgl. dessen Enteignung durch die DDR) von vornherein sinnlos sei.
Diese Rüge greift nach § 286 ZPO durch. Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt nicht die Annahme einer Doppeltreuhand ausschloß und das Abkommen vielmehr dahin auszulegen war, daß das Großherzogliche Haus etwaige Rechte hinsichtlich der Gemälde schon gegenüber der Beklagten sollte geltend machen können. Für die Revisionsinstanz ist deshalb von einer solchen Auslegung des deutsch-amerikanischen Abkommens auszugehen.
2.
a)
Nach dem Vollzug des Abkommens durch die Übergabe der Gemälde an die Botschaft der Bundesrepublik war, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, die Beklagte Treuhandeigentümerin der Gemälde; das Treuhandverhältnis richtete sich nach amerikanischem Recht. Nach diesem ist - wie nach deutschem Recht -, wie das Berufungsgericht ebenfalls unangefochten und für das Revisionsgericht bindend feststellt (BU S. 50), der Treuhänder, dem der "title" übertragen ist, Vollrechtsinhaber. Die Beklagte war mithin seit Februar 1967 Eigentümerin aller drei Gemälde.
b)
Durch das Abkommen selbst wurden keine Rechte der Rechtsvorgänger der Klägerin an den Gemälden begründet. Die Materialien zu dem Abkommen und dem Änderungsgesetz vom 4. Oktober 1966 zeigen, daß die USA solche Rechte lediglich nicht ausschließen wollten. Nach dem auszugsweise in das Kongreßprotokoll aufgenommenen Bericht des mit der Gesetzesnovelle befaßten Senatsausschusses gingen die USA davon aus, das Weimarer Museum sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Bilder deren Eigentümer gewesen. Aus diesem Grunde wurde sowohl in dem Änderungsgesetz als auch in dem Abkommen festgelegt, daß die Beklagte die Bilder treuhänderisch für das Museum in Weimar halten solle. In dem Ausschußbericht heißt es u.a.:
Die Gemälde seien am 18. April 1922 aus dem Weimarer Museum gestohlen worden. Da das Weimarer Museum sich in Ostdeutschland befinde und einem Regime unterliege, das von der Regierung der Vereinigten Staaten nicht als rechtmäßige Regierung anerkannt werde, sehe die Novelle die Rückgabe der Gemälde an die Bundesrepublik Deutschland zur treuhänderischen Verwaltung für die eventuelle Rückgabe an das Weimarer Museum vor. Die dem Ausschuß vorliegenden Beweisunterlagen zeigten einen ziemlich undeutlichen Zweifel hinsichtlich des Eigentumsrechts (title) an dem Selbstbildnis von Rembrandt. Nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten liege zwar das unbeschränkte Eigentumsrecht an den drei Gemälden bei der Regierung der Vereinigten Staaten. Es widerstrebe dem Ausschuß aber, das Recht der USA als Mittel zur Ausschließung irgendeines gerechten Anspruchs einer deutschen Zivilpartei zu benutzen. Deshalb habe der Ausschuß vorgeschlagen, daß die Gemälde in denselben Zustand zurückversetzt werden sollten, in dem sie sich nach dem ursprünglichen Diebstahl aus dem Weimarer Museum befunden hätten.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, daß die USA die ihnen durch die Beschlagnahme erwachsene Rechtsposition nur dazu benutzen wollten, die Bilder wegen der politischen Verhältnisse in der DDR nicht sofort nach Weimar zurückzugeben, sondern statt dessen der Beklagten treuhänderisches Eigentum an ihnen zu übertragen. Im übrigen aber wollten die USA die Wirkungen ihrer Beschlagnahme ungeschehen machen und eventuelle Rechte Dritter (des Großherzoglichen Hauses) an den Bildern nicht ausschließen.
c)
Der Vorschlag des Ausschusses "die Bilder in denselben Zustand zurückzuversetzen, in dem sie sich nach dem ursprünglichen Diebstahl aus dem Weimarer Museum befanden", hat in dem Abkommen darin seinen Niederschlag gefunden, daß die Bundesrepublik "die Gemälde im Hinblick auf eine eventuelle Übergabe an das Weimarer Museum auf der gleichen Grundlage in treuhänderischer Verwahrung (halten sollte), wie diese Gemälde von dem genannten Museum vor dem 18. April 1922 verwahrt wurden" (Note des Department of State vom 9. Dezember 1966).
Diese Formulierung gibt allerdings den Willen des (maßgeblichen) amerikanischen Vertragspartners ungenau wieder. Einmal waren die Gemälde nicht, wie bei der Formulierung angenommen wurde, am 18. April 1922, sondern schon am 9./10. April 1921 gestohlen worden. Dieses Datum wäre also der in dem Abkommen für die Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes gemeinte Stichtag. Dabei lag aber noch ein weiterer Irrtum vor. Das "Office of Alien Property" hatte sich vor der Beschlagnahme der Bilder im Jahre 1946 zwecks Klärung der Eigentumsfrage mit Professor R. W. Koehler vom Fogg Art Museum in Cambridge/Massachusets, dem früheren Direktor des Weimarer Museums in Verbindung gesetzt. Dieser bestätigte in einem Schreiben vom 27. September 1946 die Identität der Bilder mit den gestohlenen Weimarer Gemälden. In dem Schreiben heißt es:
"Was das Eigentumsrecht an den Gemälden betrifft, so besteht kein Zweifel, daß zwei von ihnen (Ter Borch und Tischbein) das Eigentum des Weimarer Museums sind.
Das Rembrandt-Portrait war eine Leihgabe des Großherzogs von Sachsen-Weimar an das Museum (um das Jahr 1909) und blieb sein Eigentum bis nach der Revolution von 1918. Damals entschied das oberste Gericht des Landes Thüringen in seiner Eigenschaft als Schiedsausschuß, mit dem sich sowohl die Vertreter des Landes Thüringen als auch die Vertreter der Großherzoglichen Familie einverstanden erklärt hatten, daß für bestimmte Zugeständnisse in anderen Fragen, die dem Museum vom Großherzog geliehenen Kunstwerke ständig unter staatlicher Verwaltung bleiben sollten, darunter auch das Rembrandt-Portrait. An den Wortlaut des Schiedsspruchs kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Ich bin nicht sicher, ob eine vollständige Eigentumsübertragung verfügt wurde oder die ständige Verwaltung durch den Staat, wodurch die Großherzogliche Familie nur praktisch ihres Eigentums verlustig gegangen wäre.
Falls das Weimarer Museum keinen Rechtsanspruch haben sollte, so wäre Eigentümer des Rembrandt-Gemäldes zweifellos die Großherzogliche Familie. ...Die Sammlungen des Museums sind Eigentum des Landes Thüringen, seine Verwaltung untersteht direkt dem thüringischen Kultusministerium in Weimar."
Dieses Schreiben gehörte zu den in dem Bericht des Senatsausschusses an den Kongreß erwähnten Beweisunterlagen, die "einen ziemlich undeutlichen Zweifel hinsichtlich des Besitzrechts am Selbstbildnis von Rembrandt anzeigten". Demnach bedarf, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, das Abkommen, soweit es auf den Zeitpunkt des Diebstahls als maßgeblichen Zeitpunkt für die Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes abhebt, einer berichtigenden Auslegung. Da bei dem Abkommen irrtümlich davon ausgegangen wurde, daß zwischen dem Großherzoglichen Hause und dem Land Thüringen die Eigentumsverhältnisse an den Gemälden schon vor dem Diebstahl geregelt worden seien, während dies erst durch den Schiedsvergleich vom 21. Dezember 1927 geschah, ist dies der maßgebliche Stichtag für etwaige dem Großherzoglichen Hause vorbehaltenen Rechte.
d)
Da durch den Schiedsvergleich von 1927 die Rechtsvorgänger der Klägerin alle Rechte an den zwei Gemälden von Ter Borch und Tischbein verloren hatten (s. oben I), sind ihnen solche auch nicht durch das deutsch-amerikanische Abkommen vorbehalten worden. Anders verhält es sich dagegen mit dem Selbstbildnis von Rembrandt. Wenn - wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist - die Rechtsvorgänger der Klägerin das Eigentum an diesem Gemälde nicht schon durch den Schiedsvergleich von 1927, sondern erst durch die Beschlagnahme im Jahre 1947 verloren haben sollten, so könnte die Klägerin aufgrund des früheren Eigentums ihrer Rechtsvorgänger von der Beklagten Übereignung und Herausgabe des Gemäldes verlangen, wenn das deutsch-amerikanische Abkommen nach den obigen Ausführungen zu III 1 dahin auszulegen ist, daß das Großherzogliche Haus seine ihm in dem Abkommen vorbehaltenen Rechte hinsichtlich der Bilder schon gegenüber der Beklagten sollte geltend machen können.
IV.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ob durch die politischen Ereignisse des Jahres 1945 und der folgenden Jahre, die zur Einstellung der Zahlung der dem Großherzoglichen Hause ausgesetzten Jahresrente von 100.000 RM durch das Land Thüringen und zur Enteignung des Großherzoglichen Hauses führten, die Geschäftsgrundlage für die Auseinandersetzungsregelung zwischen diesem und dem Land Thüringen entfallen ist, mag dahinstehen. Etwaige Ansprüche aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, die erst im Jahre 1945 weggefallen sein könnte, sind dem Großherzoglichen Hause in dem deutsch-amerikanischen Abkommen nicht vorbehalten worden; sie können schon deshalb nicht gegenüber der beklagten Bundesrepublik als treuhänderischer Eigentümerin der Gemälde geltend gemacht werden. Soweit solche Ansprüche bestehen sollten, könnten sie nur gegenüber dem damaligen Vertragspartner des Großherzoglichen Hauses, dem Land Thüringen oder der DDR als dessen Rechtsnachfolger bestehen. Die beklagte Bundesrepublik ist ihrerseits weder Rechtsnachfolger des Landes Thüringen noch der DDR. Daß sie auf die beschriebene Weise Treuhandeigentümerin der Gemälde geworden ist, die früher einmal dem Großherzoglichen Hause gehört haben, kann es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen, sie mit diesem Treuhandeigentum für etwaige Verbindlichkeiten des früheren Vertragspartners des Großherzoglichen Hauses haften zu lassen. Letztlich könnte ein solcher Anspruch auch nur ein Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung der Gemälde sein.
V.
Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin Herausgabe bzw. Übereignung der Gemälde von Ter Borch und Tischbein verlangt.
Hinsichtlich des Selbstbildnisses von Rembrandt war das angefochtene Urteil gemäß § 564 ZPO aufzuheben.
Die Sache war insoweit gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Insoweit wird das Berufungsgericht in erster Linie zu prüfen haben, ob seine ergänzende Auslegung des Schiedsvergleichs von 1927 hinsichtlich des Selbstbildnisses von Rembrandt aufrechtzuerhalten ist, obgleich dieses Gemälde zum Sophien-Nachlaß gehörte. Sollte das nicht der Fall sein, so wird sich das Berufungsgericht mit der Frage zu befassen haben, ob trotz der von der Revision aufgezeigten Bedenken eine Doppeltreuhand der Beklagten (BU S. 54-60) angenommen werden kann.
Von einer Teilkostenentscheidung hat das Revisionsgericht im Hinblick auf das ungeklärte Verhältnis des Wertes der drei Bilder zueinander abgesehen und die Entscheidung über die ganzen Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen.
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann