Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1992, Az.: II ZR 11/91
Wirkungen der Nichtverfolgung eines Anspruchs in der Berufungsinstanz; Inhalt des Bestimmtheitsgrundsatzes; Anforderungen an die Bestimmtheit einer zur Sicherung übereigneten Sachgesamtheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 11/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 22.11.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 5-7
- DB 1992, 884 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1992, 696-697 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1992, 448 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1161-1162 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1992, 149
- ZIP 1992, A25 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 393-395 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Angelika G., H. B., H.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Joachim G. B., in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Wolfgang G., S. straße ..., H.,
Redaktioneller Leitsatz
Die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit , die teilweise in einem besonderen Raum, teilweise mit nicht übereigneten, besonders gekennzeichneten Gegenständen gelagert wird, genügt den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz, wenn eine eindeutige Vereinbarung des Standortes bzw. der Kennzeichnungsart erfolgt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. November 1990 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin handelte unter der Firma F. D. in H. mit Kunstgegenständen und Büchern und betrieb ein Auktionshaus. Die Klägerin hat sich für Verbindlichkeiten der Firma D. gegenüber Kreditinstituten verbürgt bzw. Mithaftungserklärungen abgegeben. Um etwaige Rückgriffsansprüche der Klägerin zu sichern, unterzeichneten sie und ihr Ehemann außer der Vereinbarung vom 15. August 1986, die einen etwas abweichenden Text enthält, die Erklärungen vom 11. Februar 1987 und 10. September 1987, in denen die Firma D. "der Klägerin das Eigentum an der sich im ersten Stock in den Geschäftsräumen der Firma F. D. befindlichen Handbibliothek Kunst" übertrug. Unter den Begriff "Handbibliothek Kunst" wurden bei der Firma D. alle ständig ergänzten Druckwerke - Lexika, Kataloge und sonstige Literatur - zusammengefaßt, die zur Einordnung von Kunstgegenständen dienen konnten. Ein Teil dieser Werke, nämlich soweit sie sich ausschließlich auf Antiquitäten bezogen, wurde gesondert in einem anderen angemieteten Gebäude aufbewahrt. Die in ähnlicher Weise für die Zuordnung von Büchern gesammelten Werke wurden als "Handbibliothek Buch" bezeichnet.
Nachdem im März 1988 über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, wurde von dritter Seite zugunsten der Klägerin ein Teil der Bankverbindlichkeiten beglichen. Die Klägerin hat danach den beklagten Konkursverwalter im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand der "Handbibliothek Kunst" zum Stichtag 10. September 1987 sowie auf Herausgabe der Bücher entsprechend der erteilten Auskunft zum Zwecke der abgesonderten Befriedigung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Der Revisionserwiderung ist allerdings nicht darin zuzustimmen, die Revision sei unbegründet, weil die Klägerin ihren in zweiter Stufe erhobenen Herausgabeanspruch in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt habe, so daß jetzt das Rechtschutzbedürfnis für die isolierte Geltendmachung des Auskunftsbegehrens fehle. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung entnommen, daß sie das klageabweisende landgerichtliche Urteil in vollem Umfang hat anfechten wollen. Daß sie sich in erster Linie mit dem Auskunftsanspruch befaßt hat, erklärt sich zwanglos aus der prozessualen Situation, in der es zur Klageabweisung schon deswegen gekommen ist, weil nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits die Voraussetzungen der ersten Stufe nicht erfüllt waren.
2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe durch keine der drei Vereinbarungen Sicherungseigentum übertragen werden können, weil die zu übereignenden Gegenstände nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden seien. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist dies nicht frei von Rechtsirrtum.
Soll wie im vorliegenden Fall nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit zur Sicherheit übereignet werden, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nur dann genügt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt hinreichende Bestimmtheit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, LM Nr. 17 zu § 930 BGB = NJW 1984, 803, 804; Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, LM Nr. 42 zu § 419 BGB = NJW 1986, 1985, 1986; Urt. v. 3. Dezember 1987 - IX ZR 228/86, LM Nr. 34 zu § 929 BGB = WM 1988, 346, 347; Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; vgl. ferner Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum, Bd. II § 21 II 1 S. 152 f.).
Mit der Bezeichnung "Handbibliothek Kunst" allein läßt sich allerdings, anders als die Klägerin meint, die gebotene Abgrenzung nicht treffen. Als Unterscheidungskriterium der verschiedenen im ersten Stock der Geschäftsräume aufbewahrten Druckwerke ist dieser Begriff untauglich. Auch eine dritte Person, die die Absprachen der Parteien kennt, kann nicht ohne weiteres wissen, welche Bücher und Kataloge zu dieser Handbibliothek gehören, weil es sich um einen rein funktionalen Begriff handelt, mit dem ohne Rücksicht auf den Inhalt die Bücher zusammengefaßt werden, welche die Mitarbeiter der Abteilung "Kunst" des Gemeinschuldners bei der täglichen Arbeit benötigt haben. Welche Druckwerke dies sind, läßt sich jedoch nicht abstrakt, sondern nur durch Befragen der einzelnen Mitarbeiter des Gemeinschuldners ermitteln. Daß dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt ist, wenn derartige Nachfragen erforderlich sind, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. bzgl. der Heranziehung außervertraglicher Umstände BGH, Urt. v. 20. März 1986 a.a.O.).
Wenn dem Berufungsgericht auch insoweit zu folgen ist, so hat es im übrigen jedoch die oben genannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt und deswegen von der gebotenen Klärung des Sachverhalts abgesehen. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von der Richtigkeit ihres Vorbringens auszugehen, daß der in den verschiedenen Urkunden über Sicherungsübereignungen der "Handbibliothek Kunst" genannte "Katalograum" stets so genannt wurde und identisch mit dem Raum 1 des von der Beklagtenseite überreichten Lageplans ist und dort ausschließlich Bücher aufbewahrt wurden, die im Eigentum des Sicherungsgebers standen. Ferner ist zu unterstellen, daß in den Räumen Nr. 15 (= Büro des Gemeinschuldners bzw. Nr. 3 des Plans) und Nr. 1 B (= Räume 6/7 des Plans) neben nicht zum Verkauf stehenden, allein für interne Zwecke des Betriebs benötigten Werken auch andere Bücher aufbewahrt wurden, die dem Gemeinschuldner nicht gehörten, aber mit Fähnchen und teilweise obendrein mit dem Namen des Eigentümers besonders gekennzeichnet waren.
Auf der Grundlage dieser für das Revisionsverfahren gebotenen Unterstellungen trägt die Begründung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung der Klage. Ihm ist zwar zuzustimmen, daß das Bestimmtheitserfordernis auch in anderer Weise als durch eine - im vorliegenden Fall mit Recht als untauglich angesehene - Sammelbezeichnung erfüllt werden kann. Seine Auffassung, solche anderen Kriterien lägen nicht vor, hält jedoch revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Einigung der Klägerin und des Gemeinschuldners bezog sich nicht schlechthin auf Bücher unter Einschluß von Lexika und Nachschlagewerken, sondern es war zusätzlich der jeweilige Standort der Werke angegeben. Zur Sicherheit übereignet werden sollten nämlich nur die Bücher, welche sich im ersten Stock des Hauses Neuer Wall 40 in Hamburg und zwar dort in den Räumen Nr. 1 (= Katalograum), Nr. 3 (= Nr. 15 des Planes) und Nr. 6/7 (= Nr. 1 B des Planes) befanden. Damit sind die zur "Handbibliothek Buch" gehörenden Werke schon wegen der räumlichen Zuordnung nicht erfaßt, weil sie nach dem jedenfalls für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin im Obererdgeschoß und nicht im ersten Stock des Geschäftshauses aufbewahrt wurden. Den in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen fehlt damit die tatsächliche Grundlage. Außerdem ist den Sicherungsvereinbarungen zu entnehmen, daß jeweils nur das Eigentum, nicht aber ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Gemeinschuldners auf Erwerb des Eigentums übertragen werden sollte.
Ein über die schriftlich und mündlich getroffenen Abreden unterrichteter Dritter hätte anhand dieser Abgrenzungskriterien im - noch näher aufzuklärenden - Zeitpunkt der Übertragung des Sicherungseigentums genau sagen können, welche der Bücher vom Gemeinschuldner an die Klägerin übereignet werden sollten. Unzweifelhaft erstreckte sich die Einigung auf die in dem sog. Katalograum aufgestellten Bücher. Denn dort befanden sich unstreitig ausschließlich solche Werke, die im Alleineigentum des Gemeinschuldners standen. Hinsichtlich der dort aufbewahrten Bücher, Lexika und Kataloge liegen bereits die Voraussetzungen eines Raumsicherungsvertrages vor (BGHZ 28, 16, 20; vgl. ferner Serick a.a.O. § 21 III 2 a S. 164 f.), weil sich die Einigung der Vertragsparteien auf sämtliche dort aufgestellten Bücher bezog. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen zu Werken macht, die nicht im Alleineigentum des Gemeinschuldners standen, betreffen diese ausschließlich die Bücher in den Räumen Nr. 15 und Nr. 1 B. Nicht einmal der Beklagte hat in Abrede gestellt, daß der Katalograum ausschließlich mit dem Gemeinschuldner gehörenden Büchern der "Handbibliothek Kunst" bestückt gewesen ist. Insofern hat er die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung allein mit der Behauptung verneint, unter der Bezeichnung "Katalograum" habe sich niemand etwas vorstellen können, er sei nicht gebräuchlich und auch den Mitarbeitern der Firma D. nicht bekannt gewesen. Für das Gegenteil hat die Klägerin jedoch Beweis angeboten, den das Berufungsgericht hätte erheben müssen.
Auch bezüglich der in den Räumen Nr. 15 und Nr. 1 B aufbewahrten Bücher hätte ein mit den Abmachungen der Klägerin und ihres Ehemannes vertrauter Dritter ohne weitere Ermittlungen feststellen können, auf welche Werke sich die Einigung erstreckte. Denn diejenigen Druckwerke in den beiden Räumen, die an die Klägerin nicht übereignet werden sollten, waren besonders kenntlich gemacht: Die nicht im Eigentum des Gemeinschuldners stehenden und nicht der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Bücher waren sämtlich durch Fähnchen, ein Teil von ihnen zusätzlich durch den Namen des Eigentümers gekennzeichnet. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß - sofern dies, wenn auch nicht unbedingt in dem Sicherungsübereinigungsvertrag selbst (BGH, Urt. v. 21. November 1983 a.a.O.), verabredet ist - die Anbringung von Tafeln, Schildern oder anderen Markierungen ein geeignetes Mittel ist, um bei einer Sachgesamtheit denjenigen Teil genau zu bezeichnen, auf den sich der Übereignungswille der Vertragspartner erstrecken soll (BGH, Urt. v. 4. Juni 1962 - VIII ZR 221/61, LM Nr. 8 zu § 930 BGB; Urt. v. 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75, WM 1977, 218, 219; Urt. v. 18. April 1991 a.a.O.; Serick a.a.O. § 21 III 2 b S. 166 f.). Dabei kommt es nach dem Zweck dieser Markierung, die zu übereignenden Sachen eindeutig zu bestimmen, nicht darauf an, ob die Kennzeichen vereinbarungsgemäß in der Weise angebracht werden, daß die Sachen markiert werden, auf die sich die Übereignungserklärung bezieht, oder ob umgekehrt diejenigen Gegenstände der Sachgesamtheit gekennzeichnet werden, die nach den maßgeblichen Abreden von der Eigentumsübertragung nicht erfaßt werden sollen (vgl. dazu Serick a.a.O. § 21 III 2 e S. 168 f.). Nach dem Vortrag der Klägerin ist mit dem Gemeinschuldner eine Abrede im letztgenannten Sinn getroffen worden, so daß die Einigungserklärung sämtliche in den Räumen Nr. 15 und Nr. 1 B stehenden Bücher - einschließlich der Lexika und Kataloge - erfaßte, welche nicht durch Fähnchen bzw. zum Teil zusätzlich durch den Namen des Eigentümers als nicht im Eigentum des Gemeinschuldners stehend gekennzeichnet waren.
Damit das Berufungsgericht die nach alledem gebotenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Brandes,
Dr. Hesselberger,
Stodolkowitz,
Dr. Goette