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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1995, Az.: BVerwG 1 B 137.94

Grundbeitrag zur Industrie- und Handelskammer; Tragung der Kosten einer Industrie- und Handelskammer durch Beiträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 137.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 12.01.1994 - AZ: 11 A 11508/93

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 1994 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.577 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat kann trotz des Todes des Klägers entscheiden, weil eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn in der Beschwerdebegründung eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob die beklagte Industrie- und Handelskammer berechtigt ist, "für den Verkaufswagen" des früheren Klägers einen Grundbeitrag in voller Höhe zu verlangen, obwohl dieser seinen Betriebssitz im Gebiet einer anderen Industrie- und Handelskammer hatte. Die Heranziehung sei, wenn überhaupt, dann nur zu einem herabgesetzten Betrag zulässig. Die undifferenzierte Erhebung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14 GG, zumal ihm die Mitgliedschaft bei der Beklagten bis zum Erlaß rückwirkender Heranziehungsbescheide unbekannt gewesen sei und er aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten keine Vorteile habe ziehen können. Mit diesen Ausführungen wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt.

5

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß der Verkaufswagen des früheren Klägers in Worms die Merkmale einer Verkaufsstelle auf wies und daß dieser, da auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren, gemäß § 2 Abs. 1 IHKG Mitglied der Beklagten war. Es bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, daß er als Mitglied der Beklagten nach Maßgabe des § 3 IHKG in der damals noch geltenden Fassung und des ergänzenden, dem Landesrecht angehörenden und deshalb nichtrevisiblen Satzungsrechts auch zur Tragung der Kosten der Beklagten durch Beiträge herangezogen werden konnte. Ebensowenig muß geklärt werden, daß die Aufteilung der Beiträge in einen Grundbeitrag und eine Umlage dem geltenden Recht in der damals geltenden wie auch in der jetzigen Fassung entspricht (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22). In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Klärung, daß es zulässig ist, den Grundbetrag einheitlich zu erheben und ihn der Höhe nach nicht an den Zerlegungsanteil zu binden, der im Steuermeßbescheid für die Betriebsstätte festgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger Betriebsstätten in mehreren Kammerbezirken unterhielt und deshalb Mitglied mehrerer Kammern war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das nichtrevisible Satzungsrecht der Beklagten ausreichende Möglichkeiten vorsieht, besonderen Härten zu begegnen, die sich bei Mitgliedschaft in mehreren Kammern aus der mehrfachen Heranziehung zu Grundbeträgen ergeben können. Ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich des anzuwendenden Bundesrechts wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der in der Rechtsprechung seit langem entwickelte Vorteilsbegriff und die damit verbundenen Grenzen der Beitragserhebung in diesem Zusammenhang einer höchstrichterlichen Rechtsfortbildung bedürfen. Die Beschwerde macht im einzelnen lediglich deutlich, daß sie das angegriffene Berufungsurteil für unzutreffend hält. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung im wesentlichen nichtrevisibles Landesrecht zugrunde gelegt hat, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 17. August 1994 - BVerwG 1 B 146.94 -). Auch die im Beschwerdevorbringen möglicherweise enthaltene Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt demnach nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn sie wie hier nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluß vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24).

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.577 DM festgesetzt.

Meyer
Hahn
Groepper