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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.1996, Az.: 3 StR 269/96

Feststellung der Tateinheit hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch ohne konkrete Vorstellung über die möglichen Abnehmer und verschiedenen Verkäufe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1996
Aktenzeichen
3 StR 269/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 02.11.1995

Fundstelle

  • NStZ 1997, 379

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Sait A. aus W. geboren am ... 1973 in T. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Juli 1996
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. November 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

  1. 1.

    der Angeklagte A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

  2. 2.

    die Mitangeklagte K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1996 ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte insgesamt ca. 350 g Heroin in der Absicht erworben, dieses gewinnbringend abzusetzen (UA s. 12). Nachdem er das Rauschgift mit Streckmittel verschnitten hatte, veräußerte er bei vier Gelegenheiten Teile dieser Zubereitung an dritte Personen (UA S. 18, 19). Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier weiteren Fällen bewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die gesamte auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit vom Erwerb des Rauschgifts bis zu dessen Besitzübertragung auf einen anderen. Alle in diesem Rahmen verwirklichten Teilakte werden zu einer Tat verbunden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter beim Erwerb noch keine konkrete Vorstellung über die möglichen Abnehmer hat und die Verkäufe auf verschiedenen Entschlüssen beruhen (vgl. BGHSt 30, 28 [31]; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27). Der Angeklagte hat sich demzufolge nur eines Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Daß er Rauschgift auch aus anderen Quellen bezogen hätte (vgl. BGH NStZ 1995, 39 [BGH 30.08.1994 - 4 StR 45/94]), hat das Landgericht nicht festgestellt.

Durch die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs ändert sich nichts am festgestellten Unrechtsgehalt der Tat. Der Senat wird ausschließen können, daß das Landgericht den Angeklagten bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzfrage milder bestraft hätte. Deshalb kann die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27). ...

Die Schuldspruchberichtigung ist entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagte K. zu erstrecken (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage § 357 Rdn. 7 m.w.N.). Auch ihre - als selbständige Taten - bewerteten Veräußerungsbemühungen bezogen sich auf den Absatz der Gesamtmenge, nämlich auf den Heroinvorrat, den der Angeklagte A. angelegt hatte. Deshalb liegt nur eine Tat vor. Daß die Berichtigung des Schuldspruchs auch im Fall der Angeklagten K. keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. Pikart in KK zur StPO, 3. Auflage § 357 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 27. November 1951 - 1 StR 439/51; Beschluß vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96)."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Kutzer
Zschockelt
Miebach
Winkler
Pfister