Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1996, Az.: 1 StR 245/96
Fahrt nach Amsterdam; Erwerb von Betäubungsmitteln; Bloße Vorbereitungshandlung; Vereinbarung mit dem Lieferanten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 245/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1996, 507-508 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 548
Amtlicher Leitsatz
Eine Fahrt nach Amsterdam zum Zwecke des Erwerbs von Betäubungsmitteln stellt nur dann eine bloße Vorbereitungshandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar, wenn keine Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen war, der Angeklagte nicht wußte, daß dieser zwischenzeitlich verhaftet und der Coffeeshop geschlossen war, er keinen anderen, zuverlässigen Händler kannte und somit keine Chance hatte, an entsprechendes Rauschgift heranzukommen.
Gründe
I. 1. Der Generalbundesanwalt hat zu Punkt 1 in seiner Übersendungsschrift u.a. ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Falle II 10 der Urteilsgründe ist fehlerhaft, worauf bereits der Tatrichter selbst hinweist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - 2 StR 297/92; BGHSt 36, 249 ff.) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der von ihr eingerichteten Zollstelle.
Da die Angeklagten im vorliegenden Fall noch nicht einmal Rauschgift in Besitz hatten, scheidet ein unmittelbares Ansetzen im Sinne von § 22 StGB aus.
Dies gilt auch für den in Tateinheit abgeurteilten Versuch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von §§ 29 ff. BtMG wird zwar von der Rechtsprechung weit ausgelegt, doch hat der Angeklagte hier noch nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1984 - 1 StR 318/84 und BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - 2 StR 201/86; vgl. auch zum versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln BGHSt 40, 208 ff.). Anders als in der Entscheidung des Senats vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 - dort Seite 11 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 38, 58 ff.) war im vorliegenden Fall die Grenze einer bloßen Vorbereitungshandlung nicht überschritten. Die Angeklagten hatten keine Vereinbarung mit dem Lieferanten A. getroffen, wußten nicht, daß dieser zwischenzeitlich verhaftet und der Coffee-Shop geschlossen war, kannten keinen anderen, zuverlässigen Händler (UA S. 28) und hatten keine Chance, an entsprechendes Rauschgift heranzukommen. Die Anfahrt nach Amsterdam stellt sich unter diesen Umständen nur als eine bloße Vorbereitungshandlung dar, die noch nicht ins Versuchsstadium gediehen war.
Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch eine Verurteilung wegen der Verabredung einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Denn die Angeklagten V. und T. hatten verabredet, mit dem Pkw nach Amsterdam zu fahren, um eine Menge von etwa 70 Gramm Heroin in dem bekannten Coffee-Shop bei 'S.' einzukaufen und das Rauschgift in der Absicht, es gewinnbringend zu verkaufen, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen."
Dem tritt der Senat bei.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 4 StR 506/93).
2. Diese Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auch auf die insoweit Mitverurteilte T. zu erstrecken.
§ 265 StPO steht diesen Schuldspruchänderungen nicht entgegen, da sich die Betroffenen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Der Senat kann in beiden Fällen ausschließen, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die ausgeworfene Einzel- oder Gesamtstrafe zum Nachteil der Betroffenen gehabt hätte. Die Strafkammer hatte das zutreffende Tatbild vor Augen und ist gerade aus diesem Grunde hier - bei einer in bezug auf 70 Gramm Heroin verabredeten Tat - von einem minder schweren Fall gem. § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen.
II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).