Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1992, Az.: 2 StR 297/92

Betäubungsmittel; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Versuch der unerlaubten Einfuhr; Hoheitsgrenze; Zoll; Drogen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1992
Aktenzeichen
2 StR 297/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StV 1993, 308
  • wistra 1993, 26

Amtlicher Leitsatz

Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug beginnt regelmäßig erst kurz vor Erreichung der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zollstelle.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte am 4./5. Juni 1989 zusammen mit dem Mitangeklagten R. an einer Fahrt in die Niederlande, wo der Mitangeklagte 2.696,4 g Amphetamin erwarb. Dieses Rauschgift sollte in einem Pkw über die niederländisch-deutsche Grenze gebracht werden. "Als die Angeklagten sich auf der Rückfahrt der deutsch-niederländischen Grenze beim Versuch, diese über einen nicht kontrollierten Übergang zu passieren, näherten, bemerkten sie, daß sie von der Polizei verfolgt wurden. Auf Aufforderung des Angeklagten R. hin warf der Angeklagte Y. die von Z. erworbenen, Amphetamin enthaltenden, Beutel aus dem fahrenden Fahrzeug heraus in ein Waldstück, bevor beide kurz danach von niederländischen Polizisten festgenommen werden konnten" (UA S. 14).

4

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.

5

Das Versuchsstadium des § 22 StGB beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit bereits unmittelbar gefährden. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug beginnt deshalb regelmäßig erst kurz vor Erreichung der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zollstelle (vgl. BGHSt 36, 249 (250)). An einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung fehlt es, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat. Die Schwelle zum "jetzt geht es los" wird regelmäßig erst überschritten, wenn er sich kurz vor der Grenze oder der vor ihr eingerichteten Kontrollstelle befindet (BGHSt aaO 251). Aus den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu ersehen, ob bereits der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung (Einfuhr) gegeben ist. In den Urteilsgründen ist nur darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte mit seinem Mittäter dem Grenzübergang "näherte". Insoweit hätte es genauerer Darlegung bedurft, wie weit der PKW vom Grenzübergang entfernt war.

6

Dieser sachlichrechtliche Mangel führt zur Aufhebung des Urteils; mit aufzuheben ist auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, da Tateinheit zwischen diesem Delikt und dem Verbrechen der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln besteht.