Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1993, Az.: 4 StR 506/93
Überschreitung der Versuchsschwelle einer Straftat bei Fehlen eines weiteren, eingeplanten Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 506/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 12.03.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 240
Verfahrensgegenstand
Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Die Schwelle zum Versuch eines Raubes bzw. einer räuberischen Erpressung ist noch nicht überschritten, wenn sich die Täter zwar bereits am ins Auge gefaßten Tatort in Erwartung des Eintreffens des Tatopfers befinden, ein weiterer Täter aber fehlt, dem eine aktive Beteiligung an der geplanten Tat zugedacht war.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 7. Oktober 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. März 1993, auch soweit es den Angeklagten S. betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils nicht eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung schuldig sind,
- b)
in den die Angeklagten K., H. und S. betreffenden Strafaussprüchen sowie hinsichtlich des Angeklagten Fazlic in dem Einzelstrafausspruch wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten S. der keine Revision eingelegt hat, jeweils wegen eines versuchten Raubes oder einer versuchten räuberischen Erpressung, den Angeklagten F. ferner eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie einer Hehlerei schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten F. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und gegen ihn Maßnahmen nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die gegen den früheren Mitangeklagten S. ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. August 1993 dargelegt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ebensowenig sind die lediglich den Angeklagten F. betreffenden Verurteilungen nach §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB sowie nach § 259 StGB aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dagegen führt die Sachbeschwerde - nach § 357 StPO auch gegenüber dem Angeklagten S. - zur Änderung des Schuldspruchs wegen versuchten Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung dahin, daß lediglich die Verabredung zu einem solchen Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB gegeben ist.
2.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Angeklagten verabredet hatten, den Geschäftsführer des Spielkasinos "Royal" in Mönchengladbach zu überfallen und daß sie zu diesem Zweck am 11. August 1992 gegen 2 Uhr morgens von Köln nach Mönchengladbach gefahren sind. Dies ist - wie der Generalbundesanwalt unter II seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht nur eine Vermutung des Gerichts, sondern eine mögliche Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 26); zu ergänzen ist insoweit noch, daß keiner der Angeklagten - im Gegensatz zu früheren Gelegenheiten (vgl. UA 13 ff; UA 49) - Einbruchswerkzeug mit sich führte (UA 86).
Dem Landgericht kann aber nicht in der rechtlichen Beurteilung gefolgt werden, daß die Angeklagten die Begehung der Straftat bereits versucht hätten. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten verabredet, "sich so zu postieren, daß der Geschäftsführer des Kasinos beim Weg von diesem zum Auto von ihnen angehalten werden konnte zu dem Zweck, ihm Geld wegzunehmen oder ihn zur Herausgabe zu zwingen" (UA 32). Dabei geht das Landgericht davon aus, daß nach dem gemeinsamen Plan der Geschäftsführer Kn. durch "Einkreisung" von beiden Seiten der Straße aus "in die Zange genommen" werden sollte (UA 103), wobei dem Mitangeklagten S. als früherem Boxer ersichtlich eine aktive Beteiligung an der geplanten Tat zugedacht war. Damit läßt sich nicht vereinbaren, daß die Angeklagten K. und H. schon unmittelbar zur Tat ansetzen wollten, als sie in Abwesenheit ihrer Mittäter F. und S. zur Hofeinfahrt liefen und in diese hineinblickten, jedoch nichts weiteres zur Ausführung des Planes unternahmen. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn sie in Abänderung des gemeinsam gefaßten Planes nun ohne ihre Mittäter gegen den Geschäftsführer vorgegangen wären; insoweit haben sie aber keinerlei Tätigkeit entfaltet, vielmehr waren sie schon wieder verschwunden, als der Geschäftsführer mit seinen Begleitern aus der Hofeinfahrt herausfuhr. Damit fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Angeklagten K. und H. zu diesem Zeitpunkt die Schwelle zum "nun geht es los" überschritten und den Geschäftsführer objektiv und subjektiv in eine konkrete nahe Gefahr gebracht haben (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 22 Rdn. 11). Die Angeklagten sind daher nur der Verabredung zum Raub oder zur räuberischen Erpressung schuldig.
3.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der diese Verurteilung betreffenden Strafaussprüche. Obgleich das Landgericht von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß es bei Annahme von Verabredung statt von Versuch mildere Strafen verhängt hätte; denn es hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß "die Vollendung der Tat letztlich nur deswegen gescheitert ist, daß dem Zeugen Kn. ausnahmsweise an diesem Tage für die Rückfahrt vom Kasino nicht sein Fahrzeug zur Verfügung stand" (UA 112).
Die weiteren gegen den Angeklagten F. verhängten Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt; sie können ebenso wie die angeordnete Maßregel bestehenbleiben. Jedoch hat die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Raubes oder räuberischer Erpressung die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten festgesetzten Gesamtstrafe zur Folge.
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf