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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1951, Az.: 1 StR 439/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1951
Aktenzeichen
1 StR 439/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 07.04.1951

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. November 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 7. April 1951 werden verworfen, doch werden im Urteilssatz - auch zugunsten des Mitverurteilten Wi. 3 - die Worte "gemeinschaftlich begangener" gestrichen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Zur Revision des Angeklagten Z.

2

1.

Äussere Tatseite.

3

a)

Baugefährdung (§ 330 StGB).

4

Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Vorschriften

des § 24 der badischen Verordnung, den Schutz der bei Bauten beschäftigten Personen gegen Berufsgefahren betreffend, vom 26.3.1919/4.11.1919/6.5.1920 (GVBl 1919, 319, 535;  1920, 226),

des § 227 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft,

der §§ 4 und 8 der gemeinsamen Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft und des Bad. Gewerbeaufsichtsamts vom 28. Januar 1946

5

falsch ausgelegt habe. Sie ist im Gegensatz zur Strafkammer der Meinung, dass der Angeklagte gegen diese Vorschriften nicht verstossen habe.

6

Indes hat die Strafkammer ihre Feststellung, der Angeklagte habe wider die allgemeinen Regeln der Baukunst gehandelt, nicht auf diese Vorschriften gestützt. Sie hat ihre Verletzung ausdrücklich nur als Anzeichen dafür verwertet und unabhängig davon die Frage geprüft, ob unter Baufachleuten die Regel anerkannt und geübt wird, derartige Mauern am Rande einer auszuhebenden Baugrube abzustützen. Auf Grund der erhobenen Beweise ist das Landgericht zur Bejahung dieser Frage gekommen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, ebensowenig gegen die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe durch die Unterlassung der Abstützung gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verstossen (vgl RGSt 44, 75, 79). Der Fehler des Angeklagten liegt auch nicht darin, dass er die Arbeiter an einem gefährlichen Platz eingesetzt hat, vielmehr darin, dass er gefährliche Bauarbeiten ohne die wegen ihrer besonderen Art nötigen Sicherungsvorkehrungen hat ausführen lassen. Sein Fehler ist deshalb ein Baukunstfehler, nicht eine Regelwidrigkeit allgemeiner Art (vgl RGSt 56, 342, 347).

7

Es ist deshalb nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, ob das Landgericht die von der Revision angeführten Vorschriften richtig ausgelegt hat, und ob die Unfallverhütungsvorschriften und die Richtlinien revisible Rechtsnormen sind.

8

Dass der Verstoss gegen die Baukunstregeln bei der Ausführung eines Baues begangen worden und dass daraus Gefahr für andere entstanden ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Die äussere Tatseite des § 330 StGB ist daher gegeben.

9

b)

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).

10

Die Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass der Angeklagte den Tod der sieben Arbeiter rechtswidrig verursacht hat. Die Ursache liegt in einem tätigen Handeln des Angeklagten, weil er die Arbeiter in der Baugrube ohne die Sicherungsmassnahmen arbeiten liess, zu denen er rechtlich verpflichtet war. Der Angeklagte war schon deshalb rechtlich verpflichtet, die Mauer abzustützen, weil die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst das geboten und die Unterlassung andere gefährdete; die Pflicht des Angeklagten folgt also schon aus der Strafvorschrift des § 330 StGB. Auch nach §§ 136, 36 der badischen Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 26. Juli 1935 (GVBl 1935, 187) sind der ausführende Techniker und der Bauhandwerker dafür verantwortlich, dass ein Bau nach den anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt wird. Vor allem aber verlangte es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass der Angeklagte jene zum Schütze des Lebens und der Gesundheit seiner Arbeiter nötigen Massnahmen traf. Das ergibt sich grundsätzlich aus § 618 BGB und aus § 120 a GewO und im besonderen aus den schon vom Landgericht angeführten §§ 1 und 24 der badischen Bauarbeiter-Schutzverordnung. Diese Verordnung dient u.a. der Ausführung des § 120 a GewO und stützt sich insoweit auf § 120 e Abs. 2 a.a.O. Was die Revision gegen die Anwendbarkeit des § 24 vorbringt, ist rechtsirrig. § 24 gibt keine Regeln über den Abbruch von Gebäuden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits stehende Grenzmauer nicht zu den in § 24 erwähnten "vorhandenen Bauten" gehören sollte, neben denen ein Bodenaushub für neue Fundamente erst nach Vornahme der nötigen Absteifungen ausgeführt werden darf. Nach § 1 der Verordnung ist für die Einhaltung dieser Bestimmung u.a. der Unternehmer, hier also der Angeklagte Zaich, verantwortlich. Unerörtert kann bleiben, ob auch die Unfallverhütungsvorschriften und die gemeinsamen Richtlinien eine Rechtspflicht des Angeklagten, die Mauer zu stützen, begründeten.

11

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, die Mauer abzustützen, ferner dass die Mauer, wenn er sie abgestützt hätte, nicht eingestürzt wäre. Die Arbeiter wären dann nicht getötet worden. Die äussere Tatseite des Vergehens der fahrlässigen Tötung hat der Angeklagte somit ebenfalls verwirklicht.

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Die Revision wendet ein, die Mitverurteilten Wi., D. und W. wurden dem Angeklagten die Absteifung der Mauer, wenn er sie danach gefragt hätte, nicht angeraten haben. Das Urteil trifft keine solche Feststellung, das Vorbringen der Revision berührt aber auch nicht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten. Nicht die Befragung der Mitverurteilten, sondern das Abstützen der Mauer hätte den Unfall verhindert.

13

2.

Verschulden.

14

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte bewusst gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehandelt, oder dass er wissentlich die Fürsorgepflicht verletzt hat, die ihm nach § 618 BGB, § 120 a GewO und §§ 1, 24 der Bauarbeiter-Schutzverordnung oblag. Sie hat aber für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte das aus Fahrlässigkeit nicht getan und deshalb auch die Gefährdung und den Tod der Arbeiter nicht vorausgesehen hat. Das Landgericht ist zutreffend von der Frage ausgegangen, ob ein sorgfältiger Tiefbauunternehmer die Mauer abgestützt und die möglichen Folgen einer Unterlassung vorausgesehen haben würde. Es hat das auf Grund der erhobenen Beweise bejaht; das Verhalten des Angeklagten verletzte also die in seinem Verkehrskreis geltende Sorgfaltpflicht (vgl RGSt 67, 12, 19). Nach der Überzeugung der Strafkammer verstiess es aber auch, wie das Urteil im einzelnen darlegt, gegen die Sorgfaltspflicht, die dem Angeklagten nach seinen persönlichen Verhältnissen zu erfüllen möglich war. Denn er hätte erkennen können, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen und die Ausrüstung seines Unternehmens nicht hinreichten, um diese gefährlichen Arbeiten zu unternehmen; auf diesen Mangel an persönlicher Sorgfalt ist es also zurückzuführen, dass der Angeklagte das Abstützen der Mauer versäumte und die möglichen Folgen der Unterlassung nicht voraussah. Diese tatrichterlichen Feststellungen können nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Besondere Umstände, die das Abstützen der Mauer als unzumutbar erscheinen Hessen, sind nicht ersichtlich. Damit ist die Schuldform der Fahrlässigkeit sowohl für das Vergehen nach § 330 wie für das Vergehen nach § 222 dargetan (RGSt 58, 130, 134;  67, 12, 18;  56s 343, 349); auch zur Bestrafung nach § 330 genügt Fahrlässigkeit.

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Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt zumeist auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb der Würdigung des Revisionsgerichts nicht zugänglich. Sie macht geltend, die Mauer sei gerade zu dem Zweck gebaut worden, um Abspriessungen zu ersparen. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Mauer eine Grenz-, nicht aber eine Stützmauer war. Weiter behauptet die Revision, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass die Grenzmauer durch das Ausschachten der Baugrube einem einseitigen Erddruck von der entgegengesetzten Seite ausgesetzt und so zur Stützmauer wurde. Ein solches Wissen macht ihm das Landgericht aber auch gar nicht zum Vorwurf, vielmehr umgekehrt, dass er dieses Wissen deshalb nicht gehabt hat, weil er sich an Arbeiten wagte, von denen er nicht genug verstand. Aus diesem Grunde entfällt das Verschulden des Angeklagten auch nicht etwa deshalb, weil die Mitverurteilten Wi., D. und W. ihn nicht aufgeklärt haben; denn nach der Annahme des Landgerichts musste ihm unabhängig davon bewusst werden, dass er die Arbeiten nicht unternehmen durfte, und traf ihn eine Verantwortung, die von Ansichten oder Ratschlägen des Architekten und der Baupolizeibeamten unabhängig war. Diese Rechtsanschauung des Tatrichters ist nicht fehlerhaft; sie steht auch im Einklang mit § 136 LBO, wonach weder die amtliche Prüfung des Bauvorhabens noch die des begonnenen oder ausgeführten Baues die Verantwortlichkeit des ausführenden Technikers oder Bauhandwerkers hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen Vorschriften aufhebt oder mindert.

16

II.

Zu den Revisionen der Angeklagten D. und W.

17

Die Strafkammer stützt die Verurteilung dieser beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung auf die Erwägung, sie hätten als technische Beamte der Baupolizei nach § 120 Abs. 1 LBO die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass Zaich die Mauer abstützte. Indem sie dies aus mangelnder Sorgfalt unterliessen, hätten sie durch Fahrlässigkeit den Tod der sieben Bauarbeiter verursacht (§ 222 StGB).

18

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

19

1.

Nach § 120 Abs. 1, § 121 LBO oblag den Angeklagten "auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum Schütze der bei Bauten beschäftigten Personen gegen Berufsgefahren". Da § 24 der badischen Bauarbeiter-Schutzverordnung die Errichtung der nötigen Absteifungen vorschreibt, hätten sie veranlassen müssen, dass dies geschah. Dieselbe Pflicht ergab sich auch aus § 100 Abs. 1 und § 112 Abs. 1 Satz 1 der Bauarbeiter-Schutzverordnung. Freilich hätten die Angeklagten nicht, wie das Landgericht meint, selbst die zwangsweise Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes anordnen können; auch scheint die Anführung eines § 122 Ziff 3 LBO in dem Urteil (UA S 25) auf einem Schreibversehen zu beruhen. D. und W. hätten aber nach § 140 Abs. 8 in Verb mit § 112 Nr. 2 LBO die notwendigen Massnahmen der Baupolizeibehörde unverzüglich herbeiführen müssen. Ein Unterschied in der rechtlichen Würdigung ergibt sich daraus nicht. Wären, die Angeklagten eingeschritten, so wäre nach der bedenkenfreien Feststellung der Strafkammer das Bauunglück unterblieben.

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Dass der Angeklagte D. den Bezirk, in dem der Unfall sich ereignet hat, nicht selbst zu betreuen hatte, steht seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen. Denn er war der Leiter der technischen Abteilung des Baupolizeiamts, also im Sinn des § 121 Abs. 5 LBO der dienstaufsichtführende Stadtbaumeister; auch hat er in dieser Eigenschaft die Baugrube wiederholt besichtigt und dabei Beanstandungen - allerdings in anderer Richtung - erhoben.

21

Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit des § 24 der Bauarbeiter-Schutzverordnung, weil sie nur die Herstellung neuer Baugruben auf bisher unbebautem Gelände im Auge habe, nicht aber die Beseitigung von Trümmerschutt aus ehemaligen Kellerräumen. Eine solche Unterscheidung lässt sich aber weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift entnehmen.

22

Danach ist die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten durch Unterlassung eines rechtlich gebotenen Handelns den Tod der Arbeiter mitverursacht, frei von Rechtsirrtum.

23

2.

Auch die Fahrlässigkeit der Angeklagten hat das Landgericht zutreffend begründet. Es ist zu der Überzeugung gelangt, die Angeklagten hätten ihre Pflicht zum Einschreiten erkennen und die Folgen ihrer Unterlassung voraussehen können, wenn sie die einem ordentlichen Stadtbaumeister obliegende und auch ihnen nach ihren persönlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen mögliche Sorgfalt aufgewendet hätten. Diese tatrichterliche Würdigung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

24

Die Revision macht geltend, die Angeklagten hätten sich darauf verlassen dürfen, dass Zaich und der Mitverurteilte Wi. die Mauer, falls es nötig sei, absteifen würden; mit einem aller Lebenserfahrung widersprechenden Verhalten dieser in erster Reihe verantwortlichen Personen hätten sie nicht zu rechnen brauchen. Dabei übersieht die Revision, dass den Angeklagten ausdrücklich die Pflicht oblag, die Einhaltung der Bauarbeiter-Schutzvorschriften zu überwachen. Wer eine solche Aufgabe hat, kann nicht geltend machen, die Nichteinhaltung der Vorschriften liege ausserhalb der Erfahrung; die Notwendigkeit der Überwachung beweist das Gegenteil. Die Vorschriften selbst sind das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren und besagen schon durch ihr Dasein, dass bei Versäumung der vorgeschriebenen Vorsichtsmassregeln die Gefahr eines Unfalls im Bereich des Möglichen liegt (vgl RGSt 73, 370, 373; RG DR 1943, 1134).

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Sodann beruft sich die Revision darauf, dass die Mauer zur Zeit der Kontrollen der beiden Angeklagten durch alte Kellermauern noch genügend versteift, auch der hintere Teil der Mauer nochausreichend "hinterfüllt" (gemeint: auf der Seite der Baugrube noch von Erdreich oder Schutt umgeben) gewesen sei. Dieses Vorbringen mag mit den Urteilsfeststellungen im Einklang stehen, da D. zuletzt fünf oder sechs Tage, W. zuletzt drei Tage vor dem Unglück an der Baustelle war (UA S 8; vgl auch S 10). Allein die Angeklagten wussten, dass die Baugrube noch nicht fertig war, vielmehr noch weiter ausgehoben werden würde; die Annahme des Landgerichts, dass sie auf Absteifung der Mauer hätten hinwirken müssen, ist deshalb völlig unbedenklich.

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Des weiteren scheint die Revision die Meinung zu vertreten, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten deshalb entfalle, weil der jenseits der Mauer errichtete Behelfsladen wider Erwarten nicht fest mit ihr verbunden worden sei. Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, welche Vorstellungen die Angeklagten sich in dieser Richtung gemacht haben. Da ihnen die Pflicht übertragen war, die Einhaltung der Bauarbeiter-Schutzvorschriften zu überwachen, durften sie nicht ohne eigene Prüfung annehmen, dass die Hauer die nötige Absteifung schon erhalten habe.

27

Die Revision trägt schliesslich vor, zur Fahrlässigkeit gehöre nach neuerer Ansicht, dass der Täter das Unrecht seines Handelns, habe erkennen können. Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Ansicht zu folgen ist. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten ihre Rechtspflicht, zu handeln, hätten erkennen können.

28

III.

Das angefochtene Urteil ist nur insofern zu beanstanden, als es die Angeklagten - und den früheren Mitangeklagten Wi. - wegen "gemeinschaftlich begangener" fahrlässiger Tötung verurteilt hat. Die Urteilsgründe nehmen Mittäterschaft, nach § 47 StGB ah. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist Mittäterschaft bei fahrlässig begangenen Straftaten nicht möglich. Ob hieran grundsätzlich festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch wenn man Mittäterschaft bei Fahrlässigkeitstaten für möglich hält, setzt sie ein einverständliches Handeln der mehreren Täter voraus. Das Urteil sagt nun zwar, alle vier Angeklagten hätten "einverständlich" gehandelt. Dieser Ausspruch ist aller eine reine Formel und steht im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen. Denn danach liegt den vier Angeklagten eine unbewusste Unterlassung zur Last; schon das steht einem Einverständnis entgegen. Sodann bemerkt das Landgericht, jeder der Angeklagten habe sich auf den andern verlassen; danach hat aber auch keiner die Unterlassung des andern gewollt. Von einem einverständlichen Handeln kann daher keine Rede sein und deshalb auch nicht von Mittäterschaft. Der Urteilssatz ist deshalb entsprechend zu berichtigen, und zwar nach § 357 StPO auch zugunsten des Mitverurteilten Wi., der keine Revision eingelegt hat. Für den Schuld- und Strafausspruch im übrigen, ist die Berichtigung ohne Bedeutung. Denn die strafrechtliche Haftung der Angeklagten als Täter ist von ihrem fehlerhaft angenommenen gegenseitigen Einverständnis unabhängig; für sie ist die schuldhafte Verursachung oder Mitverursachung des strafrechtlichen Erfolges erforderlich und genügend, und das ist für jeden einzelnen Angeklagten, auch den Mitverurteilten Wi., einwandfrei festgestellt.

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Sonst lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen, auch nicht im Strafmass. Die Revisionen können daher - abgesehen von der erwähnten Berichtigung des Schuldspruchs - keinen Erfolg haben.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann