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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1990, Az.: BVerwG 5 ER 640.90

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Beiordnung eines Rechtsanwaltes ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; Gewährung von Jugendhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 640.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.05.1990 - AZ: 8 A 60/88

Fundstellen

  • JurBüro 1991, 285-286 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Rpfleger 1991, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg. Das ergibt sich, soweit der Kläger mit seinem Antrag erreichen will, daß der von ihm bevollmächtigte Rechtsbeistand für das Prozeßkostenhilfeverfahren zur weiteren "Begründung des Erfolges einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde" beigeordnet wird, schon daraus, daß Prozeßkostenhilfe für das vorbezeichnete Verfahren nicht gewährt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Mai 1984 (BGHZ 91, 311) ausgeführt hat, sieht das Gesetz Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor, weil unter "Prozeßführung" im Sinne des § 114 ZPO nicht auch das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen ist. Auch eine ausdehnende Auslegung sei, so wird in dem Beschluß weiter dargelegt, nicht geboten, weil der Antragsteller im Bedarfsfall wegen der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen und den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sodann - ohne Anwaltszwang auch in der Revisionsinstanz - vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären könne und schließlich der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird, auch keine Kostennachteile entstünden.

2

All dies gilt gemäß § 166 VwGO auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (ebenso Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 166 Rdnr. 2; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 166 Rdnr. 2). Vor diesem besteht für Prozeßkostenhilfeverfahren ebenfalls kein Anwaltszwang (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 2 und § 78 Abs. 3 ZPO; zur früheren Rechtslage s. auch BVerwG, Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG 5 C 0102.60 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1960, 935>). Auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Partei deshalb - gegebenenfalls nach Inanspruchnahme von Beratungshilfe und durch Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle - selbst um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einkommen. Geschieht dies, sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.61 - <NJW 1965, 1293>). Auch auf diese Weise wird sichergestellt, daß die Partei, die für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht erhält, keine Nachteile erleidet.

3

Prozeßkostenhilfe zu dem Zweck, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1990 formgerecht Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzulegen, kann dem Kläger ebenfalls nicht bewilligt werden. Denn die dergestalt beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO). Es ist keine der in § 132 Abs. 2 VwGO bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Zulassung der Revision allein in Betracht kommt.

4

Nicht erkennbar ist, daß das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entscheidungserheblich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht oder im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruht. In letzterer Hinsicht kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden, daß er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Eine solche Verletzung ergibt sich nicht daraus, daß die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1990 in Abwesenheit des Klägers durchgeführt wurde und für ihn auch kein Prozeßbevollmächtigter bestellt worden war (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

5

Der Kläger hatte sich in der Berufungsinstanz durch Schriftsätze seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 2. und 24. Februar 1988 eingehend zur Sache geäußert. Nachdem dieser sein Mandat im Berufungsverfahren niedergelegt hatte, war der zuvor auf den 19. Februar 1990 anberaumte Verhandlungstermin mit Verfügung vom 16. Februar 1990 aufgehoben und dem Kläger sodann unter dem 16. März 1990 mitgeteilt worden, neuer Termin zur mündlichen Verhandlung sei für Ende April/Anfang Mai 1990 vorgesehen; es werde daher nochmals Gelegenheit gegeben, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen, und umgehend um Nachricht gebeten, falls Vertretung durch einen Rechtsanwalt beabsichtigt sei. Der Kläger reagierte darauf unter dem 27. März 1990 - in Wiederholung früherer, von den Vorinstanzen abgelehnter Anträge - nur mit dem Antrag, ihm Rechtsbeistand P., seinen früheren Prozeßbevollmächtigten, beizuordnen. Mit Berichterstatterschreiben vom 4. April 1990 wurde er sodann darüber unterrichtet, warum dies nicht möglich sei; außerdem wurde für den Fall, daß Prozeßkostenhilfe beantragt werden sollte, darauf hingewiesen, daß dafür ein Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO benutzt werden müsse. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 8. Mai 1990, das erst nach Schluß der an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der mit Verfügung vom 28. März 1990 geladen worden war, und nach Verkündung des angefochtenen Urteils beim Berufungsgericht einging.

6

Wie dieser Geschehensablauf zeigt, hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich, falls er dies für erforderlich hielt, über die Schriftsätze vom 2. und 24. Februar 1988 hinaus zur Sach- und Rechtslage schriftlich zu äußern. Auch die Möglichkeit, im Wege der Prozeßkostenhilfe um Beiordnung eines Rechtsanwalts nachzusuchen, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter im Berufungsverfahren sein Mandat niedergelegt hatte, stand ihm offen. Nachdem der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 1990 trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise weder in der einen noch in der anderen Richtung tätig geworden war und offenbar auch nicht versucht hatte, den Verhandlungstermin nach Maßgabe des § 36 des Strafvollzugsgesetzes in der Fassung des Art. 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) selbst wahrzunehmen, konnte die Vorinstanz davon ausgehen, daß er seinem schriftsätzlichen Vortrag nichts mehr hinzuzusetzen hatte, und daher am 8. Mai 1990 in Abwesenheit des Klägers und ohne Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für ihn verhandeln und entscheiden, zumal zu diesem Termin auch der Beklagte nicht erschienen war und die Notwendigkeit, zu neuem Vorbringen von dessen Seite in der Verhandlung Stellung zu nehmen, deshalb nicht entstehen konnte. Eine Vorenthaltung rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.

7

Nichts anderes gilt unter dem Gesichtspunkt der Abweisung der Klage auch insoweit, als sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt hatte. Eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung bedurfte es, anders als der Kläger meint, nicht, weil sich diese Möglichkeit von selbst verstand, nachdem auch der insoweit beschwerte Beklagte Berufung eingelegt hatte. Entgegen der Darstellung im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zu diesem Rechtsmittel - mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Februar 1988 - auch tatsächlich Stellung genommen. Davon, daß das Berufungsurteil, soweit es der Berufung des Beklagten stattgegeben hat, für den Kläger "plötzlich und überrumpelnd" ergangen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.

8

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läßt sich auch nicht damit begründen, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, sich zu informieren, was für eine Art Therapie die EREW-Therapie sei. Die Vorinstanz hat dazu nämlich unter Heranziehung und Auswertung verschiedener - im angefochtenen Urteil angeführter - Beweismittel festgestellt, die genannte Therapie stelle zu einem nicht unerheblichen Teil eine Elterntherapie dar, die - als Gesprächstherapie (Urteilsabdruck S. 22) - ambulant im Elternhaus durchzuführen sei (Urteilsabdruck S. 19 f.) und mit der dem Kläger angesichts des eine Heimunterbringung erfordernden Ausmaßes des bei ihm bestehenden Erziehungsdefizits nicht geholfen werden könne (Urteilsabdruck S. 18 ff.). Im Hinblick auf diesen Befund kann das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 1990 nur als Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts verstanden werden. Die Rüge, daß dieses die ihm obliegende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt habe, läßt sich darauf nicht stützen.

9

Auch sonst ist für einen solchen Verfahrensverstoß nichts ersichtlich. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der vom Kläger beanstandeten "Nichtprüfung" der §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Das Berufungsvorbringen des Klägers war, was die Frage einer Anwendbarkeit dieser Vorschriften angeht, derart unsubstantiiert, daß sich der Vorinstanz die Notwendigkeit von Ermittlungen dahin, ob der Kläger zum Personenkreis des § 39 BSHG gehören könnte, nicht aufdrängen mußte.

10

Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler kann schließlich nicht darin erblickt werden, wie das Berufungsgericht den Antrag des Klägers vom 7. Januar 1988, ihm im Rahmen der Prozeßkostenhilfe hilfsweise einen Rechtsanwalt beizuordnen, behandelt hat. Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat den Kläger im Hinblick auf diesen Antrag mit Schreiben vom 13. Januar 1988 gebeten, "daß sich Rechtsanwalt B. zu diesem Verfahren meldet und bekundet, daß er zu einer Vertretung des Klägers bereit ist". Eine derartige Meldung ist ausweislich der Gerichtsakten - auch nach Wiederholung der vorzitierten Bitte mit Verfügung vom 2. Februar 1988 im Verfahren 8 A 79/88 - nicht erfolgt. Im Beschluß des Berufungsgerichts vom 18. November 1988 ist mit Rücksicht darauf ausgeführt worden: "Es besteht auch kein Anlaß, über den 'hilfsweise' gestellten Antrag, im Falle der Nichtbeiordnung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihm Rechtsanwalt B. ... beizuordnen, zu entscheiden. Rechtsanwalt B. hat sich zu diesem Berufungsverfahren bisher nicht gemeldet und eine schriftliche Prozeßvollmacht des Klägers nicht überreicht". Unbeschadet der mißverständlichen Aussage in Satz 1 dieser Passage liegt darin, wie ihr Satz 2 erkennen läßt, ein sachliches Eingehen auf das Begehren des Klägers. Ihm wird nämlich eröffnet, das die beantragte Beiordnung derzeit nicht in Betracht kommen kann, weil aus den in dem Beschluß angeführten Gründen noch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der vom Kläger benannte Rechtsanwalt im Sinne des § 121 Abs. 1 ZPO zu seiner Vertretung bereit ist. Entgegen der Annahme des Klägers kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß sein Antrag vom 7. Januar 1988 "nicht beschieden wurde".

11

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das angefochtene Urteil ist ganz überwiegend in Anwendung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) ergangen, das nach Art. 24 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) am 1. Januar 1991 außer Kraft tritt. Die im Berufungsurteil behandelten Rechtsfragen betreffen deshalb im wesentlichen auslaufendes Recht. Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53> und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - <Buchholz 442.30 Seeverkehrsrecht Nr. 2> je mit weiteren Nachweisen). Ob anderes dann angenommen werden könnte, wenn noch eine erhebliche Anzahl von dem Fall des Klägers vergleichbaren Fällen nach der alten Rechtslage zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160> und vom 9. März 1984 <a.a.O.>), kann offenbleiben, weil Anhaltspunkte für eine solche Sachlage weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar sind.

12

Im übrigen wäre bei Fortbestand des bisherigen Rechts zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht die Ansicht, die Freiwillige Erziehungshilfe habe, insbesondere soweit mit einer Heimatunterbringung verbunden, Vorrang vor dem elterlichen Erziehungsrecht, nicht vertreten hat. Die im Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 1990 zitierten Stellen des angefochtenen Urteils haben durchweg die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz zum Gegenstand. Das Berufungsgericht selbst kennzeichnet die Freiwillige Erziehungshilfe, die nach § 63 Satz 1 und § 75 Abs. 3 JWG nur im Einverständnis mit den Personensorgeberechtigten gewährt werden kann und auf die Förderung durch diese angewiesen ist (s. § 62 JWG am Ende), als umfassende personale Erziehungshilfe, mit deren Ausführung das Landesjugendamt eine umfassende Fürsorgepflicht übernehme (Urteilsabdruck S. 15). Dies ist im Hinblick auf das - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 - (BVerwGE 77, 30[BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83] = FEVS 36, 441) nicht zu beanstanden. In dieser Entscheidung, in der der Senat schon grundsätzlich zur Freiwilligen Erziehungshilfe Stellung genommen hat, wird diese Maßnahme dahin umschrieben, daß sie den Einsatz spezieller erzieherischer Hilfen, insbesondere eine verstärkte Aufsicht und pädagogische Betreuung erfordert (a.a.O. S. 36 bzw. S. 447).

13

Die Frage, ob es sich bei den vom Kläger angegriffenen Regelungen in dem Bescheid vom 17. Juli 1981 um unselbständige oder selbständige Auflagen handelt, hat im Verfahren vor dem Berufungsgericht ersichtlich keine Rolle gespielt. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Frage in einem Revisionsverfahren erheblich werden könnte. Auch daraus ließe sich deshalb eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten.

14

Nichts anderes könnte für die Rüge des Klägers gelten, das Berufungsgericht habe auf den geltend gemachten Anspruch zu Unrecht die §§ 39, 40 BSHG nicht angewendet. Im angefochtenen Urteil ist dazu (auf S. 25) im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt unter anderem auf das Senatsurteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 23.85 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 6 = FEVS 35, 309) verwiesen, in dessen Konsequenz es liegt, daß (auch) Freiwillige Erziehungshilfe, die dem Minderjährigen entsprechend dem bei ihm bestehenden erzieherischen Bedarf tatsächlich gewährt wird, Ansprüche auf Sozialhilfe aus demselben Anlaß ausschließt.

15

Ob die vom Kläger begehrte Leistung schon vom 29. Oktober 1979 an gewährt werden könnte, weil der Stadt V. durch den vom Vater des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 1979 gestellten Antrag auf Gewährung erzieherischer Hilfe nach § 6 JWG der Jugendhilfefall des Klägers bekanntgeworden sei (vgl. § 5 BSHG), wäre in einem Revisionsverfahren nur dann relevant, wenn diese Leistung als Hilfe im Sinne des § 62 JWG angesehen werden könnte. Dies hat das Berufungsgericht indessen verneint, ohne daß insoweit, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, Gesichtspunkte erkennbar wären, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Eine Zulassung wegen der vorbezeichneten Frage könnte unter diesen Umständen ebenfalls nicht in Betracht kommen.

16

Die Frage schließlich, ob die Zuständigkeit des Jugendamtes durch diejenige des Landesjugendamtes verdrängt wird, betrifft die Anwendung der §§ 4 ff. JWG (vgl. Berufungsurteil S. 16). Ob der Kläger die von ihm begehrte Leistung auf der Grundlage dieser Vorschriften beanspruchen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 ER 639.90 geführten Verfahrens. Auf die vorgenannte Frage könnte es deshalb in einem Revisionsverfahren nicht ankommen. Das gleiche gilt für die Auslegung des § 6 JWG. Auch die zuletzt angeführten Aspekte könnten deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision führen.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig