Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1986, Az.: BVerwG 5 C 23/85
Sozialhilfe; Subsidiarität; Minderjähriger; Jugendhilfe; Verpflichtungsklage; Sachentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 23/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 01.07.1981 - 10 A 144/80
- OVG Lüneburg 31.10.1984 - 4 A 115/81
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BSHG
- § 68 VwGO
Fundstelle
- NVwZ 1987, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Erhält ein Minderjähriger in einer Notlage, die Hilfe zur Erziehung erfordert, diese Hilfe umfassend vom Träger der Jugendhilfe, dann besteht aus demselben Anlaß kein Anspruch auf Sozialhilfe (hier: Eingliederungshilfe); diese ist nachrangig.
2. Über ein Verpflichtungsbegehren, mit dem der (unselbständige) Antrag, den ablehnenden Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, verbunden ist, ist in der Sache auch dann zu entscheiden, wenn den Widerspruch eine sachlich unzuständige Behörde beschieden hat.