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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 7 B 41.83

Voraussetzungen für die Ausflaggung eines Frachtschiffs; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 41.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 03.11.1978 - AZ: VII VG 767/78
OVG Hamburg - 09.09.1982 - AZ: Bf II 24/79

Amtlicher Leitsatz

Rechtsfragen, die inzwischen durch Erlaß neuen Rechts beantwortet worden sind, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres auf § 7 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) - FlaggRG - gestützten Antrages,

das Frachtschiff "M." nach Panama ausflaggen zu dürfen.

2

Die Klage der Klägerin, die sie nach Erledigung ihres Antrages als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hat, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die ablehnende Entscheidung der Beklagten, die den begehrten Flaggenwechsel von dem Nachweis abhängig gemacht habe, daß die "M." den deutschen Sicherheitsbestimmungen genüge, überschreite den durch § 7 FlaggRG gegebenen Ermessensrahmen. Die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben.

3

Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

4

Nach Ansicht der Beschwerde wirft die Rechtssache die grundsätzliche Frage auf, welcher Ermessensrahmen der Beklagten bei der Anwendung des § 7 FlaggRG zustehe. Diese Frage gibt jedoch der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche Bedeutung ist dann gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die revisionsrechtliche Klärung der für den Streitfall maßgebenden Rechtsfrage dazu dienen kann, die Rechtssicherheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; wesentliches Ziel der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Fragen des bestehenden Rechts (vgl.Beschluß vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132). Die maßgebende Rechtsfrage der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist die, ob die auf § 7 FlaggRG beruhende ablehnende Entscheidung der Beklagten deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil sie die begehrte Genehmigung zum Flaggenwechsel des Schiffes von der Erfüllung deutscher Vorschriften abhängig gemacht hat, die die Sicherheit des Schiffes zum Gegenstand haben. Diese Rechtsfrage ist für die Zukunft bedeutungslos geworden. Das ergibt sich aus dem inzwischen neu eingefügten § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) vom 30. September 1980 (BGBl. I S. 1833) - SSVO -. Diese Vorschrift hat das von der Klägerin zur Entscheidung gestellte und von der Beklagten abgelehnte Begehren nunmehr ausdrücklich geregelt; sie bestimmt, daß Schiffe, die nach § 7 FlaggRG unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen und - wie im Fall der Klägerin - bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben worden sind, den deutschen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden. Damit hat das Verlangen der Beklagten, daß das Schiff zur Zeit des Flaggenwechsels deutschen Sicherheitsanforderungen entsprechen müsse, eine neue Rechtsgrundlage erhalten. Nach ihr sind die künftigen Fälle, die dem der Klägerin gleichliegen, zu entscheiden. Insoweit ist die Frage, welche Befugnisse die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 7 FlaggRG hat, durch den neuen § 5 Abs. 5 SSVO beantwortet; sie bedarf zu ihrer Beantwortung nicht mehr der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Die Beschwerde hat auch nichts dafür vorgetragen, daß noch dem Fall der Klägerin vergleichbare Fälle nach der alten Rechtslage zu entscheiden sind.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei die sich für die Klägerin ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für das Beschwerdeverfahren in Würdigung des insoweit widerstreitenden Vertrags der Beteiligten bemessen worden ist.

Klamroth
Willberg
Kreiling