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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1982, Az.: BVerwG 6 P 40.80

Personalrat; Anfechtung der Wahl; Soldatenvertreter; Sondervertretung; Sitzverteilung bei Anschlusserklärungen; Anfechtungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 40.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 26.03.1980 - AZ: B PVG 4/79
VGH Baden-Württemberg - 07.10.1980 - AZ: VGH 13 S 833/80

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 297 - 303
  • Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG N 2 ( -, -
  • PersVertr 1983, 155-158

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anfechtung der Wahl des Personalrats erstreckt sich, ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf, auf die Wahl der Soldatenvertreter.

  2. 2.

    Der Anschluß von Beschäftigten einer Gruppe, die keine Vertretung erhält, an eine andere Gruppe bleibt bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

In der Personalvertretungssache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 7. Oktober 1980 wird aufgehoben, soweit er die Wahl der Soldatenvertreter für ungültig erklärt hat.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen - Bund - vom 26. März 1980 wird insoweit zurückgewiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 8. Mai 1979 fanden bei dem Luftwaffenmaterialhauptdepot 1/Luftwaffenversorgungsregiment 4 (jetzt Luftwaffenubernahmedepot 41) die Wahl des Personalrats und gleichzeitig die Wahl der Soldatenvertreter statt. Die Zivilbediensteten bestanden bei Erlaß des Wahlausschreibens aus fünf Beamten, 96 Angestellten und 95 Arbeitern. Der Organisations- und Stellenplan sieht fünf Beamte, 96 Angestellte und 96 Arbeiter vor. Eine Arbeiterstelle war zu dieser Zeit vorübergehend unbesetzt. Von den fünf Beamten hatten sich vier der Arbeitergruppe und einer der Angestelltengruppe angeschlossen. Der Wahlvorstand hatte im Wahlausschreiben festgestellt, daß der Personalrat aus sieben Mitgliedern besteht und die Sitze auf die Gruppen wie folgt verteilt werden: Beamte kein Sitz, Angestellte drei und Arbeiter vier Sitze.

2

Die Antragsteller haben ein Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl beantragt.

3

Zur Begründung haben sie vorgetragen: Bei der Wahl sei bei zwei Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis nicht gewahrt worden. Die als Wahlurnen verwandten Behälter seien ungenügend gekennzeichnet gewesen. Bei der Wahl seien Möglichkeiten für eine Manipulation nicht ausgeschlossen gewesen. Die als Wahlurnen verwandten Pappkartons seien nur notdürftig zugeklebt gewesen und hätten es jederzeit zugelassen, den Inhalt durch Herausnehmen oder Einwerfen zu verändern. In dem Behälter für die Wahlumschläge für die Angestellten sei ein Umschlag über die Zahl der Wahlberechtigten in dieser Gruppe hinaus vorhanden gewesen. Entgegen der Angabe im Wahlausschreiben habe nicht um 8 Uhr, sondern erst um 8.15 Uhr die Möglichkeit zur Stimmabgabe bestanden.

4

Ein in der Gruppe der Soldaten gewählter Hauptmann sei nicht wählbar, weil er über die Gewährung von Erholungsurlaub sowie über die für die Freistellung vom Dienst erforderlichen Ausfahrscheine entscheide und maßgeblich bei der Beurteilung von Untergebenen mitwirke.

5

Die Beteiligten haben die Behauptungen der Antragsteller bestritten und vorgetragen: Die verwendeten Urnen seien ordnungsgemäß gewesen und deutlich gekennzeichnet worden. Der überzählige Wahlumschlag in dem Behälter der Angestelltengruppe habe zwei unausgefüllte Stimmzettel enthalten. Auch sei das Wahlgeheimnis gewahrt worden. Selbst wenn man die Richtigkeit der Wahlverstöße unterstelle, sei es ausgeschlossen, daß sie Einfluß auf das Ergebnis gehabt haben könnten. Der als Soldatenvertreter gewählte Hauptmann habe keine selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluß geändert und festgestellt, daß die am 8. Mai 1979 durchgeführte Wahl des Personalrats des Luftwaffenmaterialhauptdepots 1 ungültig ist.

7

Zur Begründung ist ausgeführt: Die im Wahl aus schreiben angegebene Sitzverteilung sei unrichtig. Die Planstärke der Angestellten- und Arbeitergruppe habe je 96 Gruppenangehörige betragen. Daher habe das Los darüber entscheiden müssen, ob auf die Gruppe der Angestellten oder auf die Gruppe der Arbeiter vier Personalratssitze entfallen wären. Die fünf Beamten, von denen sich vier der Gruppe der Arbeiter und einer der Gruppe der Angestellten angeschlossen hätten, seien bei der Sitzverteilung auf die Gruppen nicht zu berücksichtigen. Bei der Wahl der Soldatenvertreter sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden, weil ein von dieser Gruppe gewählter Hauptmann nicht wählbar gewesen sei; er habe nämlich die Befugnis, die ihm unterstellten 66 Angestellten dienstlich zu beurteilen. Der Wahlvorstand hätte daher den diesbezüglichen Wahlvorschlag als ungültig zurückweisen müssen.

8

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1), den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

9

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Die Antragsteller beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

11

Der Beteiligte zu 2) unterstützt den Antrag des Beteiligten zu 1).

12

II.

Die Rechtsbeschwerde hat nur zum. Teil Erfolg. Bei der Wahl der Soldatenvertreter ist nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit im Sinne des § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) verstoßen worden. In übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

13

Die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, soweit es sich um die Anfechtung der Wahl der Soldatenvertreter handelt, sind nicht berechtigt. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der Beschlußformel ohne Einschränkung zugelassen. In der Begründung der Zulassung hat es zwar in einem Klammerzusatz darauf verwiesen, daß die Auswirkung der Erklärung nach § 17 Abs. 5 BPersVG - Anschluß der Angehörigen einer ohne Vertretung bleibenden Gruppe an eine andere Gruppe - auf die Sitzverteilung grundsätzliche Bedeutung habe. Darin liegt jedoch keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Klärung dieser Rechtsfrage. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt in aller Regel wegen einer Rechtsfrage, die das Verfahren neben anderen, nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht klärungsbedürftigen Fragen enthält. Das hindert das Rechtsbeschwerdegericht jedoch nicht, auch diese Fragen zu prüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden.

14

Bedenken können auch nicht in der Richtung geltend gemacht werden, daß der Beteiligte zu 1) einen Beschluß über die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht gefaßt habe, weil bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gelte; es sei daher fraglich, ob der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer - möglicherweise nur schwebend - wirksamen Vollmacht gehandelt habe. Entscheidend ist, daß die Prozeßbevollmächtigten eine von dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) unterschriebene Prozeßvollmacht vorgelegt haben, die sich auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. Ob diese Vollmacht im Innenverhältnis noch besteht, ist rechtlich unerheblich, weil eine Kündigung gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten und auch gegenüber dem Gericht (siehe BGHZ 43, 137) gemäß § 87 Abs. 1 ZPO erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit erlangt.

15

Im übrigen ist auch die von den Antragstellern vertretene Auffassung über die Beschlußfassung bezüglich der Einlegung der Rechtsbeschwerde unzutreffend. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Personalrats vom 4. Dezember 1930 ergab die Abstimmung über den Antrag: Weiterführung der Rechtsbeschwerde in der 3. Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht Berlin sechs Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen, eine Enthaltung. Ein Stimmzettel wurde unbeschriftet abgegeben. Nach § 37 Abs. 1 BPersVG werden die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei die Stimmenthaltung als Ablehnung gilt. Danach stehen den sechs Ja-Stimmen fünf den Antrag ablehnende Stimmen gegenüber. Der Stimmzettel ohne Beschriftung bleibt außer Betracht, weil das Mitglied des Personalrats, das ihn abgegeben hat, nicht an der Abstimmung teilgenommen hat und deshalb bei dem Abstimmungsergebnis nicht mitgezählt wird. Damit ergibt sich eine Mehrheit von sechs zu fünf.

16

Ergeben sich somit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, so sind auch die gegen die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags erhobenen Rügen, soweit sich diese Anfechtung auf die Wahl der Soldatenvertreter erstreckt, unbegründet.

17

Der Wahlanfechtungsantrag ist auch hinsichtlich der Soldatenvertreter rechtzeitig innerhalb der in § 25 BPersVG bezeichneten Frist gestellt worden. Der Beteiligte zu 1) macht hierzu geltend, der Antrag der Antragsteller sei innerhalb der Anfechtungsfrist auf die Feststellung gerichtet gewesen, die Wahl zum örtlichen Personalrat sei unwirksam. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei dann zu Protokoll der weitere Antrag gestellt worden, festzustellen, daß die am 8. Mai 1979 beim Luftwaffenmaterialhauptdepot 1 durchgeführte Wahl der Soldatenvertretung ungültig sei. Die vom Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, der ursprünglich in der Anfechtungsfrist gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des "örtlichen" Personalrats habe nicht die Soldatenvertreter erfaßt, ist unzutreffend und beruht auf einer unrichtigen Auslegung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift. Nach § 35 a des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) wählen Soldaten in anderen als den in S 35 Abs. 1 und 2 SG genannten Dienststellen und Einrichtungen - zu diesen gehört das Luftwaffenmaterialhauptdepot 1 - Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvergesetzes. Die Soldatenvertreter werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. Nach § 35 a Abs. 3 SG gelten die Soldaten als weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Aus dieser Regelung geht hervor, daß die Soldatenvertreter keine, eigene Sondervertretung bilden, sondern als selbständige Gruppe Bestandteil des Personalrats sind. Verdeutlicht wird dies dadurch, daß nach § 35 a Abs. 3 Satz 2 SG § 38 BPersVG entsprechend anzuwenden ist. Danach wird über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Soldaten vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. In Angelegenheiten, die nur Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse des Vertrauensmanns (§ 35 a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 SG). Damit wird den Belangen dieser Gruppe in gleicher Weise Rechnung getragen, wie dies nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG für die anderen Gruppen der Fall ist. Der Anfechtungsantrag erfaßt also, wenn er nicht ausdrücklich auf die Wahl bestimmter Gruppen beschränkt ist, den gesamten Personalrat, also auch die Soldatenvertreter.

18

Daraus ergibt sich zugleich die Anfechtungsbefugnis der Antragsteller auch hinsichtlich der Soldatenvertreter. Die Antragsteller gehören der Gruppe der Angestellten an. Das hindert sie aber nicht, die Wahl des gesamten Personalrats anzufechten. § 25 BPersVG sieht bei dem Anfechtungsrecht der Wahlberechtigten keine Beschränkung auf die Anfechtung der Wahl der Gruppe vor, der sie angehören. Da es im Wahlanfechtungsverfahren nicht um die Verfolgung subjektiver Rechte und Interessen, sondern um das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats geht (siehe Beschluß vom 8. Februar 1982 - BVerwG 6 P 43.80 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt), läßt sich eine Beschränkung der Anfechtungsbefugnis auch aus der Sache heraus nicht rechtfertigen.

19

Das umfassende Wahlanfechtungsrecht hindert jedoch nicht, daß die Anfechtenden ihren Antrag auf die Wahl einer Gruppe beschränken oder daß das Gericht auf einen nicht eingeschränkten Wahlanfechtungsantrag die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl auf die Gruppe beschränkt, auf die sich der die Anfechtung rechtfertigende Verstoß nur ausgewirkt haben kann.

20

Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die Wahl der Soldatenvertreter sei wegen eines Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit ungültig. Der Wahlvorstand hat vielmehr mit Recht den Wahlvorschlag zugelassen, auf dem ein Hauptmann als Wahlbewerber aufgeführt war, der eine selbständige Entscheidungsbefugnis in Urlaubsängelegenheiten haben und auch zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen ermächtigt sein soll.

21

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11. März 1982 - BVerwG 6 P 8.80 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) zu der Auslegung des § 14 Abs. 3 BPersVG folgendes ausgeführt:

22

"Die Zuständigkeit, Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren und dienstliche Beurteilungen abzugeben, stellt keine Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten dar, die nach § 14 Abs. 3 BPersVG zu einem Ausschluß der Wählbarkeit führt.

23

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen zum wortgleichen § 10 Abs. 3 PersVG 1955 die Auffassung vertreten, daß der Begriff der Personalangelegenheiten nicht auf die Angelegenheiten beschränkt gewesen sei, die nach §§ 70, 71 PersVG 1955 der Mitbestimmung oder Mitwirkung der Personalvertretung unterlagen (Beschluß vom 27. Mai 1960 - BVerwG 7 P 13.59 - [BVerwGE 10, 344]; Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 P 12.60 - n.v.; Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 6.70 - [PersV 1971, 141]). Dementsprechend hat es in dem Beschluß vom 27. Mai 1960 die Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen und in dem Beschluß vom 23. Oktober 1970 die Übertragung der Entscheidung über Urlaubsgesuche auf einen Beschäftigten als die Wählbarkeit ausschließende selbständige Entscheidungbefugnisse in Personalangelegenheiten angesehen. Im gleichen Sinn hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu der mit dem Personalvertretungsgesetz 1955 übereinstimmenden Regelung des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004) ausgesprochen (BVerwGE 45, 221 [2223). An dieser Auffassung kann unter der Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht mehr festgehalten werden.

24

Zwar stimmt § 14 Abs. 3 in seinem Wortlaut mit § 10 Abs. 3 PersVG 1955 überein. Indessen hat aber § 77 Abs. 1 BPersVG eine Fassung erhalten, die von der des § 72 BPersVG 1955 abweicht. Während in der Vorschrift des alten Rechts lediglich bestimmt war, daß die §§ 70 und 71 für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bedienstete mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur gelten, wenn sie es beantragten, heißt es in § 77 Abs. 1 BPersVG, daß in den Personalangelegenheiten dieses Personenkreises der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mitbestimmt, wenn die Jeweiligen Beschäftigten es beantragen. Das Gesetz spricht nunmehr ausdrücklich von "den Personalangelegenheiten" der nach § 14 Abs. 3 BPersVG von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Beschäftigten und knüpft damit an denselben Begriff an, der in den Mitbestimmungskatalogen der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 und in der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG verwandt wird. Zwar liegt der Vorschrift des § 77 Abs. 1 BPersVG ein anderer Zweck zugrunde, als ihn § 14 Abs. 3 BPersVG mit der Regelung über die Wählbarkeit verfolgt (siehe Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 13.65 - [BVerwGE 25, 118, 1193]). Gleichwohl schließt das nicht aus, daß der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortes "Personalangelegenheiten" in § 77 Abs. 1 BPersVG zu erkennen gegeben hat, daß er hierunter nichts anderes verstanden wissen will als die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personalangelegenheiten. Es ist in der Tat nicht einsichtig, daß der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften eines Gesetzes ohne erkennbaren Grund einen sprachlich übereinstimmenden Begriff mit verschiedenem Inhalt benutzt.

25

Auch aus dem jeweiligen Zweck dieser Vorschriften läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Während der Zweck der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG dahin geht, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktion der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen (BVerwGE 45, 221 [222]), ist es das Anliegen des § 77 Abs. 1 BPersVG, durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats die Unabhängigkeit des in dieser Vorschrift genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustellen (BVerwGE 25, 118 [BVerwG 23.09.1966 - BVerwG VII P 13.65] [120]). Diese unterschiedliche Zweckrichtung beider Vorschriften zwingt indessen nicht zu der Auffassung, der Gegenstand, der die Wählbarkeit ausschließt oder die Mitbestimmung antragsabhängig macht, müsse ebenfalls unterschiedlich sein. Diese Gegenüberstellung zeigt vielmehr, daß der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 identisch ist und alle diejenigen Angelegenheiten erfaßt, die das Gesetz auch sonst als Personalangelegenheiten bezeichnet. Das sind die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände. Sind sie gegeben, dann kann bei dem Personenkreis des § 77 Abs. 1 BPersVG nur auf Antrag des betroffenen Beschäftigten der Personalrat beteiligt werden; umgekehrt sind Beschäftigte, die in diesen Angelegenheiten selbständige Entscheidungen zu treffen befugt sind, nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar, weil sie - nur - in diesen Fällen der Gefahr einer Pflichten- und Interessenkollision ausgesetzt sind. Die Mitbestimmung gewährt dem Personalrat in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter einen entscheidenden Einfluß auf die zu treffende Maßnahme; trotz eingeschränkter Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten der Beamten spielt die Stellungnahme des Personalrats auch hier eine gewichtige Rolle.

26

Dagegen treten diese Probleme nicht in den Fällen auf, die von dem Mitbestimmungskatalog über die Personalangelegenheiten nicht erfaßt sind. Zwar mag in diesem oder jenem Falle der Personalrat mit der Angelegenheit befaßt werden und seine Stellungnahme abgeben, jedoch könnt diesem Anhörungsverfahren nicht das Gewicht zu, das die Mitbestimmung selbst in Personalangelegenheiten der Beamten hat. Deshalb kann in diesen Fällen nicht der Interessenkonflikt auftreten, den zu vermeiden das Anliegen des § 14 Abs. 3 BPersVG ist."

27

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ergibt sich, daß bei dem hier in Rede stehenden Hauptmann die für den Ausschluß der Wählbarkeit erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Damit ist die Wahl der Soldatenvertreter, da andere Verstöße nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich sind, zu Unrecht für ungültig erklärt worden.

28

Dem Beschwerdegericht ist jedoch in der Auffassung zu folgen, daß die Verteilung der Sitze auf die Gruppen der Angestellten und Arbeiter nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden ist. Bei der Sitzverteilung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BPersVG wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - ausgeführt hat (Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 5.67 - [BVerwGE 29, 222]), nicht auf die Zahl der tatsächlichen, sondern der "in der Regel" beschäftigten Gruppenangehörigen abzustellen ("Regelstärke"). Zur Begründung dieser Auffassung wird ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber bei der Bildung von Personalvertretungen und von Gruppenvertretungen innerhalb dieser Personalvertretungen auf die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten abstellt, bei der Verteilung der Sitze aber von diesem Grundsatz abweicht. Die Schutzfunktion des Gruppenprinzips, die eine gruppenmäßige Zusammensetzung des Personalrats verlangt, die während der Amtszeit nicht nur ein vorübergehendes, sondern nahezu ständiges Spiegelbild der einzelnen Gruppen gibt, widerlegt die gelegentlich vertretene Auffassung, die tatsächliche Stärke sei für die Sitzverteilung maßgebend. Zudem stellt der Gesetzgeber bei der Frage, ob eine Gruppe Sitze erhält, ausdrücklich auf die Regelstärke ab (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BPersVG). Der Gesetzgeber hat auch in Kenntnis der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung keinen Anlaß gesehen, bei der Novellierung des Personalvertretungsrechts eine Änderung vorzunehmen. Das Beschwerdegericht ist daher mit Recht vom Stellenplan ausgegangen. Danach sind in der Dienststelle fünf Beamtenstellen, 96 Angestellten- und 96 Arbeiterstellen vorhanden. Da der Gruppe der Beamten in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören und da sie auch nicht ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt, hat der Wahlvorstand mit Recht festgestellt, daß sie keine Vertretung erhält (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BPersVG). Das diesen Gruppenangehörigen in § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG eingeräumte Recht, sich durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anzuschließen, führt nicht dazu, daß die sich einer bestimmten Gruppe anschließenden Beschäftigten bei der Sitzverteilung bei dieser Gruppe zu berücksichtigen sind.

29

Die Auffassung, daß der Anschluß von Angehörigen einer Gruppe, die keine Vertretung erhält, an eine andere Gruppe die Sitzverteilung nicht beeinflußt, ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht aus folgenden Gründen:

30

Ist die "Regelstärke" für die Sitzverteilung maßgebend, dann müssen die sich einer anderen Gruppe anschließenden Angehörigen der Gruppe, die keine Vertretung erhält, bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben, weil sie die sich aus dem Stellenplan ergebende Regelstärke der Gruppe, der sie sich anschließen, nicht beeinflussen. Durch die gegenüber der. Wahlvorstand abgegebene Erklärung werden sie auch nicht Angehörige der Gruppe, der sie sich bei der Wahl anschließen; sie sind keine Gruppenangehörigen in Sinne des § 17 Abs. 3 BPersVG und scheiden deshalb auch aus diesen Grunde bei der Sitzverteilung als berücksichtigungsfähig aus. Sie behalten vielmehr ihre Gruppenzugehörigkeit auch personalvertretungsrechtlich, was insbesondere für die Frage der Ausübung des Mitbestimmungsrechts in Personalangelegenheiten von Bedeutung ist.

31

Hinzu kommt, daß die praktische Durchführung des Anschlusses der Angehörigen einer vertretungslosen Gruppe an eine andere Gruppe, wie das Beschwerdegericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die Berücksichtigung bei der Sitzverteilung erschwert, wenn nicht sogar in der Regel ausschließt.

32

Zwar kann der Senat der Auffassung des Beschwerdegerichts, der Anfangszeitpunkt für die Abgabe einer Erklärung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG sei nicht bereits die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern erst die Einleitung der Wahl durch Erlaß des Wahlausschreibens, nicht zustimmen. § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG sagt lediglich, daß die Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben ist. Daraus folgt, daß diese Erklärung abgegeben werden kann, sobald ein Wahlvorstand besteht. Ob die Mitglieder des Wahlvorstandes bereits bekannt gegeben worden sind, ist unerheblich; entscheidend ist also allein, daß der Erklärungsempfänger vorhanden ist. Nun ist es zwar richtig, daß die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstandes nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), worauf das Beschwerdegericht hinweist, keinen Hinweis auf das Recht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BPersVG enthalten muß (wohl Hinweise auf Fristen, für Vorabstimmungen nach § 4 BPersVWO - vgl. § 4 Abs. 2 BPersVWO). Dasselbe gilt aber auch für das Wahl aus schreiben (vgl. § 6 Abs. 1 BPersVWO). Gleichwohl schließt diese Regelung es nicht aus, daß Erklärungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG bereits vor Erlaß des Wahl aus Schreibens abgegeben werden können, wenn ein Wahlvorstand vorhanden ist. Es kann allerdings durchaus sein, daß Angehörige einer vertretungslos bleibenden Gruppe dies erst aus dem Wahlausschreiben erfahren und dann entsprechend handeln. Andererseits ist, da § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG auch hinsichtlich eines Endzeitpunktes für die Abgabe der Anschlußerklärung keine ausdrückliche Regelung enthält, nicht ausgeschlossen, daß diese Erklärung erst unmittelbar vor oder bei der Stimmabgabe abgegeben wird.

33

Die häufig vertretene Auffassung, die durch Anschlußerklärung einer anderen Gruppe beitretenden Angehörigen einer vertretungslosen Gruppe seien bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen, bleibt eine Antwort darauf schuldig, wie dies in einer befriedigenden und der Sache entsprechenden Weise geschehen soll. Praktisch können nur die vor Erlaß des Wahlausschreibens dem Wahlvorstand zugegangenen Erklärungen berücksichtigt werden, weil das Wahlausschreiben die Sitzverteilung enthalten muß (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BPersVWO). Die danach eingehenden Erklärungen, die in der Regel die Mehrzahl sein werden, müssen jedoch für die im Wahlausschreiben enthaltene Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben, weil das Wahlausschreiben nur bei offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden kann (§ 6 Abs. 4 BPersVWO). In allen übrigen Fällen muß ein neues Wahlausschreiben erlassen werden. Das würde bedeuten, daß, wenn Wähler sich erst im Wahllokal durch Erklärung einer bestimmten Gruppe anschließen würden, die Sitzverteilung durch Erlaß eines neuen Wahlausschreibens geändert und die Wahl wieder neu eingeleitet werden müßte. In diesem Falle bliebe die Frage offen, ob die Anschlußerklärung dadurch nicht gegenstandslos wird und der Beschäftigte mit Erlaß des neuen Wahl aus Schreibens das Recht wieder erhält, erneut über den Anschluß an eine bestimmte Gruppe zu entscheiden. Abgesehen von der nach Auffassung des Senats schon gesetzlich eindeutig getroffenen Regelung über die Berechnung der "Regelstärke" einer Gruppe würde somit auch die praktische Durchführung einer Berücksichtigung von Anschlußerklärungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 BPersVG bei der Sitzverteilung zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen und diese trotz angestrebter Perfektionierung von Zufälligkeiten abhängig machen.

34

Da im vorliegenden Falle die Regelstärke der Angestellten- und der Arbeitergruppe gleich war, hätte das Los darüber entscheiden müssen, welche Gruppe einen vierten Sitz erhält (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Wahl in der Angestellten- und der Arbeitergruppe als zutreffend.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert