Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1982, Az.: BVerwG 6 P 8.80
Wählbarkeit; Beurteilung; Urlaubserteilung; Dienstbefreiung; Personalangelegenheit; Wählbarkeit eines Beschäftigten mit Befugnis zur Abgabe eigenverantwortlicher Beurteilungen; Begriff der Personalangelegenheiten in § 14 Abs. 3 BPersVG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 8.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 09.08.1979 - AZ: 16 PVB 12/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.03.1980 - AZ: CB 15/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 65, 127 - 131
- Br 1995, 183-191
- Buchh. 238.3 A § 14 BPersVG Nr. 1 -, -
- DokBer B 1982, 225-228
- NVwZ 1982, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
- PersVertr 1983, 405-407
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Beschäftigte, die zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen und zur Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung befugt sind, sind in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar.
- 2.
Der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 III BPersVG ist mit dem in anderen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes wortgleich verwandten Begriff identisch und umfaßt nur die in § 75 I, § 76 I BPersVG aufgezählten Angelegenheiten.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 4. März 1980 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 9. August 1979 werden aufgehoben.
Der Antrag auf Feststellung, daß der Beteiligte zu 2) für den Personalrat der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft nicht wählbar ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Krankenkasse der ... L., deren Vorstand der Antragsteller ist, ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der Beteiligte zu 2), der Mitglied des bei der Verwaltung dieser Kasse gebildeten Personalrats, des Beteiligten zu 1), ist, leitet das Referat "Vertragsangelegenheiten" innerhalb der Dienststelle der Krankenkasse.
Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) für den Personalrat seiner Dienststelle nicht wählbar ist.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Beteiligte zu 2) habe verbindlich über Urlaubsanträge zu entscheiden. Ferner könne er auch Dienstbefreiuung gewähren. Überdies habe er eigenverantwortlich Beurteilungen über die ihm unterstellten Mitarbeiter abzugeben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Es hat ausgeführt: Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen sei eine Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten, so daß seine Wählbarkeit nach§ 14 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ausgeschlossen sei.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2) seinen Antrag auf Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Feststellungsantrages weiter.
Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beteiligte zu 1) unterstützt dieses Begehren.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt lehnt die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Zuständigkeit zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen schließe die Wählbarkeit aus, als zu weitgehend ab.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der in den beiden Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Feststellungsantrags. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des § 14 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693).
Die Rüge des Beteiligten zu 2), das Verfahren sei unzulässig, ist zwar nicht deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde vorgebracht worden ist. Bei der von dem Beteiligten zu 2) gerügten mangelnden Antragsbefugnis zur Einleitung des Beschlußverfahrens handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung, deren Vorliegen ohne Rücksicht auf eine entsprechende Rüge zu prüfen ist. Diese Rüge erweist sich aber als unbegründet. Die Befugnis, ein Beschlußverfahren auf Feststellung der Nichtwählbarkeit eines Beschäftigten nach§ 29 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG einzuleiten, steht, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der gleichlautenden Vorschrift des § 27 g des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - im Beschluß vom 7. November 1975 - BVerwG 7 P 11.74 - (BVerwGE 49, 342) entschieden hat, u.a. auch dem Dienststellenleiter zu, Dienststellenleiter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, zu denen auch die Krankenkasse der ... L. gehört, sind der Vorstand und der Geschäftsführer der Kasse im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit. Das hat der Senat bereits zu § 88 Nr. 2 BPersVG entschieden (BVerwGE 61, 51 [54]). Da beide Dienststellenleiter für die jeweils von ihnen zu treffenden beteiligungspflichtigen Maßnahmen mit dem Personalrat zusammenarbeiten und deshalb ein Interesse an seiner gesetzmäßigen Zusammensetzung haben, steht jedem von ihnen das Antragsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG zu. Deshalb ist es für die Zulässigkeit des Verfahrens ohne Bedeutung, daß es von dem Direktor der Krankenkasse (Geschäftsführer) eingeleitet und dann vom Vorstand - in Verkennung der Berechtigung des Geschäftsführers - weitergeführt worden ist.
Auch die weiteren Rügen des Beteiligten zu 2), der Personalausschuß, auf den der Vorstand seine Befugnisse als Dienststellenleiter delegiert habe, sei bei der Antragstellung nicht tätig geworden, der Vorstand selbst habe aber nur über die Einleitung eines Beschlußverfahrens entscheiden können, wenn er zuvor die Zuständigkeit wieder an sich gezogen hätte, erweisen sich als unbegründet. Der Senat läßt es offen, ob und inwieweit die vom Beteiligten zu 2) aufgeworfenen Fragen der internen Willensbildung eines vertretungsberechtigten Organs von verfahrensrechtlicher Bedeutung sind. Jedenfalls greifen diese Rügen in der Sache nicht durch. Der Vorstand ist nach § 88 Nr. 2 BPersVG im Rahmen seiner Zuständigkeit (siehe hierzu BVerwGE 61, 51 [54]) Dienststellenleiter der Kasse. Er kann sich, wie aus der genannten Vorschrift hervorgeht, in dieser Eigenschaft durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen; im vorliegenden Fall sind die drei Mitglieder des Personalausschusses mit der Vertretung beauftragt. Diese Bestellung der Vertreter ändert aber an der Zuständigkeit des Vorstands nichts. Er hat darüber zu entscheiden, ob ein Beschlußverfahren, das einen Antrag des Dienststellenleiters zu seiner Einleitung erfordert, durchgeführt werden soll. Diesen Beschluß hat der Antragsteller gefaßt. Gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses bestehen entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht deshalb Bedenken, weil dieser Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sein soll. Auch ohne vorausgegangene Mitteilung des Tagesordnungspunktes, über den ein Beschluß gefaßt werden soll, kann in der Sitzung, wenn alle Mitglieder anwesend und einverstanden sind, in diesen Tagungsordnungspunkt eingetreten und auch darüber ein Beschluß gefaßt werden (siehe § 64 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Viertes Buch (IV) - SGB IV - vom 25. Dezember 1976 - BGBl. I S. 3845 -). Nach dem Protokollüber die Sitzung vom 21. Mai 1979, in der die Beschlußfassungüber die Einleitung dieses Verfahren stattfand, waren alle Mitglieder des Vorstandes anwesend und stimmten der Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens zu.
Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beteiligten zu 2), der Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse an der von ihm begehrten Feststellung, weil diese sich nach dem Wortlaut des darüber gefaßten Beschlusses auf den zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Personalrat bezogen habe; inzwischen hätten jedoch infolge der Amtsniederlegung von Mitgliedern Neuwahlen stattgefunden, wobei er, der Beteiligte zu 2), erneut in den Personalrat gewählt worden sei; da der Antrag nur den vorhergehenden Personalrat betreffe, sei nicht ersichtlich, wozu die Feststellung, daß er in einen nicht mehr bestehenden Personalrat nicht wählbar gewesen sei, dienlich sein könne. Der zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Wortlaut des Beschlusses: "... festzustellen, daß Herr B. in den gewählten Personalrat nicht wählbar war", besagt bei verständiger Würdigung, daß der Beteiligte zu 2) nach Auffassung des Antragstellers infolge der von ihm ausgeübten Tätigkeit und während ihrer Dauer nicht in den Personalrat der Verwaltung der Krankenkasse der ... L. wählbar ist. Da der Beteiligte zu 2) auch in den neuen Personalrat gewählt worden ist, besteht das rechtliche Interesse an dieser begehrten Feststellung fort. Es würde auch jeden vernünftigen Sinnes entbehren, wenn man den Antragsteller für verpflichtet halten würde, nach der Neuwahl wiederum ein neues Verfahren einzuleiten. Daran kann auch dem Beteiligten zu 2) nicht gelegen sein.
Die Rüge des Beteiligten zu 2), das Beschwerdegericht habe die erforderliche Sachaufklärung unterlassen, ist nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeschoben worden ist. Das Erfordernis der Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 94 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - in der Fassung vom 2. Juli 1979 - BGBl. I S. 854 -) hat dieselbe Funktion wie die Revisionsbegründung. Demgemäß muß die Begründung der Rechtsbeschwerde die nicht von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängel in der nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO vorgeschriebenen Weise darlegen. Geschieht dies nicht, so hat das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO Verfahrensmängel nicht zu prüfen.
Die Rechtsbeschwerde führt in der Sache zum Erfolg. Der Beteiligte zu 2) ist in seiner Stellung als Leiter des Referates "Vertragsangelegenheiten" mit den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen in den Personalrat seiner Dienststelle, der Verwaltung der Krankenkasse der ... L. wählbar.
Nach § 14 Abs. 3 BPersVG sind Beschäftigte für Personalvertretungen ihrer Dienststelle nicht wählbar, wenn sie zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller nicht vor.
Die Zuständigkeit, Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren und dienstliche Beurteilungen abzugeben, stellt keine Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten dar, die nach§ 14 Abs. 3 BPersVG zu einem Ausschluß der Wählbarkeit führt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen zum wortgleichen § 10 Abs. 3 PersVG 1955 die Auffassung vertreten, daß der Begriff der Personalangelegenheiten nicht auf die Angelegenheiten beschränkt gewesen sei, die nach§§ 70, 71 PersVG 1955 der Mitbestimmung oder Mitwirkung der Personal Vertretung unterlagen (Beschluß vom 27. Mai 1960 - BVerwG 7 P 13.59 - BVerwGE 10, 344; Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 P 12.60 - n.v.; Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 6.70 - PersV 1971, 141). Dementsprechend hat es in dem Beschluß vom 27. Mai 1960 die Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen und in dem Beschluß vom 23. Oktober 1970 die Übertragung der Entscheidung über Urlaubsgesuche auf einen Beschäftigten als die Wählbarkeit ausschließende selbständige Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten angesehen. Im gleichen Sinn hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu der mit dem Personalvertretungsgesetz 1955übereinstimmenden Regelung des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004) ausgesprochen (BVerwGE 45, 221 [222]). An dieser Auffassung kann unter der Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht mehr festgehalten werden.
Zwar stimmt § 14 Abs. 3 in seinem Wortlaut mit§ 10 Abs. 3 PersVG 1955 überein. Indessen hat aber§ 77 Abs. 1 BPersVG eine Fassung erhalten, die von der des§ 72 BPersVG 1955 abweicht. Während in der Vorschrift des alten Rechts lediglich bestimmt war, daß die §§ 70 und 71 für die in § 10 Abs. 3 bezeichneten Bediensteten, für die Beamten auf Zeit sowie für Bediensteten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur gelten, wenn sie es beantragten, heißt es in § 77 Abs. 1 BPersVG, daß in den Personalangelegenheiten dieses Personenkreises der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mitbestimmt, wenn die jeweiligen Beschäftigten es beantragen. Das Gesetz spricht nunmehr ausdrücklich von den Personalangelegenheiten der nach § 14 Abs. 3 BPersVG von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Beschäftigten und knüpft damit an denselben Begriff an, der in den Mitbestimmungskatalogen der §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 und in der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG verwandt wird. Zwar liegt der Vorschrift des§ 77 Abs. 1 BPersVG ein anderer Zweck zugrunde, als ihn§ 14 Abs. 3 BPersVG mit der Regelung über die Wählbarkeit verfolgt (siehe Beschluß vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 13.65 - BVerwGE 25, 118 [119]). Gleichwohl schließt das nicht aus, das der Gesetzgeber mit der Wahl des Wortes "Personalangelegenheiten" in § 77 Abs. 1 BPersVG zu erkennen gegeben hat, daß er hierunter nichts anderes verstanden wissen will als die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und§ 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personalangelegenheiten. Es ist in der Tat nicht einsichtig, daß der Gesetzgeber in verschiedenen Vorschriften eines Gesetzes ohne erkennbaren Grund einen sprachlich übereinstimmenden Begriff mit verschiedenem Inhalt benutzt.
Auch aus dem jeweiligen Zweck dieser Vorschriften läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Während der Zweck der den Ausschluß der Wählbarkeit regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG dahin geht, eine zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Punktion der Personal Verwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherzustellen (BVerwGE 45, 221 [222]), ist es das Anliegen des § 77 Abs. 1 BPersVG, durch die an den Antrag geknüpfte Beteiligung des Personalrats die Unabhängigkeit des in dieser Vorschrift genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustellen (BVerwGE 25, 118 [120]). Diese unterschiedliche Zweckrichtung beider Vorschriften zwingt indessen nicht zu der Auffassung, der Gegenstand, der die Wählbarkeit ausschließt oder die Mitbestimmung antragsabhängig macht, müsse ebenfalls unterschiedlich sein. Diese Gegenüberstellung zeigt vielmehr, daß der Begriff der "Personalangelegenheiten" in § 14 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 identisch ist und alle diejenigen Angelegenheiten erfaßt, die das Gesetz auch sonst als Personalangelegenheiten bezeichnet. Das sind die in § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände. Sind sie gegeben, dann kann bei dem Personenkreis des § 77 Abs. 1 BPersVG nur auf Antrag des betroffenen Beschäftigten der Personalrat beteiligt werden; umgekehrt sind Beschäftigte, die in diesen Angelegenheiten selbständige Entscheidungen zu treffen befugt sind, nach § 14 Abs. 3 BPersVG nicht wählbar, weil sie - nur - in diesen Fällen der Gefahr einer Pflichten- und Interessenkollision ausgesetzt sind. Die Mitbestimmung gewährt dem Personalrat in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter einen entscheidenden Einfluß auf die zu treffende Maßnahme; trotz eingeschränkter Mitbestimmung in den Personalangelegenheiten der Beamten spielt die Stellungnahme des Personalrats auch hier eine gewichtige Rolle.
Dagegen treten diese Probleme nicht in den Fällen auf, die von dem Mitbestimmungskatalog über die Personalangelegenheiten nicht erfaßt sind. Zwar mag in diesem oder jenem Falle der Personalrat mit der Angelegenheit befaßt werden und seine Stellungnahme abgeben, jedoch kommt diesem Anhörungsverfahren nicht das Gewicht zu, das die Mitbestimmung selbst in Personalangelegenheiten der Beamten hat. Deshalb kann in diesen Fällen nicht der Interessenkonflikt auftreten, den zu vermeiden das Anliegen des § 14 Abs. 3 BPersVG ist.
Da der Beteiligte zu 2) für die in dem Mitbestimmungskatalog des § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 aufgezählten Angelegenheiten eine selbständige Entscheidungsbefugnis nicht besitzt, ist seine Wählbarkeit in den Personalrat gegeben. Die Vorinstanzen hätten daher dem Antrag auf Feststellung der Nichtwählbarkeit nicht entsprechen dürfen.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert