Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1995, Az.: VIII ZR 156/94
Wandlung; Nebenkosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 156/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 129, 86 - 90
- BB 1995, 896-897 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 1025 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 549-550 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 457 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 335-336 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1481-1482 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 930-932 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 653-655 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz von Nebenkosten nach § 488 BGB entsteht mit der Vollziehung der Wandelung und unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB.
2. Ein konkludentes Einverständnis des Verkäufers mit der Wandelung des Kaufvertrages kann darin liegen, daß er nach Abweisung seiner Kaufpreisklage aufgrund der vom Käufer erklärten Wandelungseinrede (§§ 478, 490 III BGB) die Kaufsache zurücknimmt.
Tatbestand:
Der Kläger ersteigerte auf einer von der Beklagten durchgeführten Zuchtviehversteigerung im Jahre 1989 ein Rind. Da bei diesem eine Eierstockzyste festgestellt wurde, ließ der Kläger den zur Zahlung gegebenen Scheck sperren. Die daraufhin von der Beklagten erhobene Zahlungsklage wurde in zweiter Instanz vom Landgericht Trier durch Urteil vom 15. November 1990 mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe gegenüber dem Zahlungsanspruch die Bereicherungseinrede aus § 821 BGB zu, da er den Wandelungsanspruch auch noch nach Verjährung einredeweise nach § 490 Abs. 3 BGB geltend machen könne. Am 5. Dezember 1990 ließ die Beklagte das Rind, das bis dahin im Stall des Klägers gestanden hatte, abholen.
Mit seiner am 4. Oktober 1991 eingereichten Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner für das Tier aufgewendeten Kosten, die er abzüglich gezogener Nutzungen zuletzt mit 4.418,44 DM beziffert hat, sowie Erstattung der im Vorprozeß zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Avalprovision von 116,17 DM. Die Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Kosten und beruft sich im übrigen auf Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage insoweit für unzulässig, als der Kläger Ersatz der gezahlten Avalprovision verlangt; hierbei handele es sich um Verfahrenskosten im weiteren Sinne, die im Kostenfestsetzungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.
Ob dem Kläger durch die Versorgung des ersteigerten Rindes Aufwendungen entstanden seien, könne dahinstehen. Etwa daraus resultierende Ansprüche des Klägers seien gemäß § 490 Abs. 1 BGB verjährt, so daß die Beklagte zu Recht die Leistung verweigere. Dabei könne auch offenbleiben, ob vorliegend von einer vollzogenen Wandelung auszugehen sei, so daß nur noch ein Anspruch aus Wandelung in Betracht komme. Verwendungsansprüche nach § 488 BGB verjährten ebenso wie der Anspruch auf Wandelung in sechs Wochen. Auch wenn einer Wandelungsklage stattgegeben worden sei, bedeute das nicht, daß der Anspruch aus § 488 BGB nunmehr erst nach 30 Jahren verjähre. Durch die Vollziehung der Wandelung entstehe kein neuer Anspruch, vielmehr seien die daran geknüpften Rechtsfolgen unmittelbar aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag und der daraus entspringenden Gewährleistungspflicht abzuleiten. Das, was für den Hauptanspruch als solchen gelte, treffe auch für die Nebenforderung nach § 488 BGB zu, so daß auch insoweit trotz Vollziehung der Wandelung die sechswöchige Verjährungsfrist Platz greife. Für die kurze Verjährungsfrist spreche schließlich, daß die Verwendungsersatzansprüche des § 488 BGB zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten einer schleunigen Klärung bedürften.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, soweit diese im Rahmen der zugelassenen Revision vorzunehmen ist, nicht stand.
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie weiterhin die Zahlung der im Vorprozeß zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Avalprovision in Höhe von 116, 17 DM erstrebt. Zwar enthält die Urteilsformel keinen die dort ausgesprochene Revisionszulassung einschränkenden Zusatz. Nach allgemeiner Meinung kann die Beschränkung aber auch in den Entscheidungsgründen erfolgen; eine solche Beschränkung wollte das Berufungsgericht mit seiner Formulierung ("weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Entscheidung - soweit ersichtlich - zur Frage der Verjährung der Ansprüche des § 488 BGB bisher nicht vorliegt") hier erkennbar vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 = BGHR § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 12, insoweit in BGHZ 121, 367 ff nicht abgedruckt). Die Beschränkung auf den vom Kläger geltend gemachten Verwendungsersatzanspruch, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre, war auch zulässig (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 = NJW 1988, 1778 unter A, insoweit in BGHZ 104, 6 ff [BGH 16.03.1988 - VIII ZR 184/87] nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 = NJW 1989, 774 unter A). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht aus § 547 ZPO, da das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verworfen hat.
Die Revision des Klägers war daher, soweit mit ihr die Abweisung der Klage in Höhe von 116,17 DM angegriffen wird, gemäß §§ 546, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 48, 134, 136 f; BGH, Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 = VersR 1981, 57, 58).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm für das Tier aufgewendeten Kosten, die er mit 4.418,44 DM berechnet hat, nicht verjährt.
a) Das Berufungsgericht hat zwar offengelassen, ob die Parteien die Wandelung des zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages vollzogen haben. Diese Frage kann der Senat selbst entscheiden, da insoweit weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 109, 19, 22; 121, 284, 289) [BGH 17.02.1993 - IV ZR 206/91]. Allerdings liegt eine Vollziehung der Wandelung nicht schon darin, daß der Kläger als Beklagter im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 26. Juni 1989 die Wandelung des Kaufvertrages erklärt hatte. (BGHZ 85, 367, 371 [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 263/81]; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 219/89 = NJW 1990, 2680 unter III 1).
Die Vollziehung der Wandelung ist hier jedoch dadurch erfolgt, daß die Beklagte am 5. Dezember 1990 das Rind aus dem Stall des Klägers mit dessen Einverständnis abgeholt hat. Nach Abweisung der Kaufpreisklage aufgrund der vom Kläger erhobenen Wandelungseinrede kann in der Rücknahme des Tieres nur das konkludente Einverständnis der Beklagten mit der vom Kläger verlangten Wandelung gesehen werden (vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 478 Rz. 6). In diesem Sinne mußte jedenfalls der Kläger, auf dessen Verständnis bei Auslegung des Rückgabeverlangens der Beklagten abzustellen ist, mangels gegenteiliger Äußerungen der Beklagten deren Verhalten verstehen. Von einer Vollziehung der Wandelung durch Rücknahme des Tiers am 5. Dezember 1990 ist auch das Landgericht ausgegangen.
b) Welche Verjährungsfrist auf den Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten gemäß § 488 BGB anzuwenden ist, hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77 = NJW 1978, 1058 unter III 2 b). Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, daß insoweit grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der ihm entstandenen Nebenkosten gemäß § 488 BGB beruht auf der vollzogenen Wandelung und entsteht nicht vor deren Vollziehung (Mezger in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 490 Rdnr. 1; Soergel/Huber, § 488 Rz. 2). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unterliegen die sich aus der Vollziehung der Wandelung ergebenden Ansprüche der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB (BGHZ 85, 367, 370 [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 263/81]; 87, 104, 111 f; Senatsurteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 210/86 = NJW-RR 1987, 1338 unter II 2 a aa). Dasselbe muß für den sich aus der vollzogenen Wandelung ergebenden Anspruch des Käufers gemäß § 488 BGB gelten (Soergel/Huber aaO.; Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., § 488 Rdnr. 1). Soweit nach anderer Ansicht auf den Verwendungsersatzanspruch nach § 488 BGB die kurze Verjährungsfrist des § 490 BGB jedenfalls entsprechend Anwendung finden soll (Mezger in RGRK-BGB aaO., Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 488 Rz. 1; MünchKomm/H. P. Westermann, BGB, 2. Aufl., §§ 487, 488 Rdnr. 7; siehe auch LG Neiße, JW 1930, 1325 mit ablehnender Anmerkung von Stölzle), ist dies unvereinbar damit, daß das durch Vollziehung der Wandelung begründete gesetzliche Rückgewährschuldverhältnis die Grundlage für den Verwendungsersatzanspruch des § 488 BGB ist. Entsteht der Verwendungsersatzanspruch nach § 488 BGB erst mit der Vollziehung der Wandelung, so kann er auch nicht vor diesem Zeitpunkt verjähren (§ 198 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Wandelung trotz Verjährung des Anspruchs auf Wandelung vollzogen wird. Nach der Gegenmeinung müßten ferner die vor Vollziehung der Wandelung entstandenen Verwendungsersatzkosten innerhalb der Verjährungsfrist in verjährungsunterbrechender Weise geltend gemacht werden, auch wenn ihr Umfang sich bis dahin noch nicht übersehen läßt, was lediglich im Wege einer Feststellungsklage erfolgen könnte. Ein derartiges prozessuales Vorgehen, durch das der Verwendungsersatzanspruch für unterschiedliche Zeiträume in mehrere prozessuale Ansprüche zerlegt werden müßte, würde jedoch dem Käufer die Durchsetzung seiner Verwendungsersatzansprüche in unzumutbarer Weise erschweren. Soweit durch die geltende 30-jährige Verjährungsfrist sich Beweisschwierigkeiten zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergeben, gehen diese wie auch sonst zu Lasten des anspruchsberechtigten Käufers.
III. Das Berufungsurteil war daher insoweit, als es die Klage auf Ersatz der geltend gemachten Verwendungskosten abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.