Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1990, Az.: VIII ZR 219/89
Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verlust des Wahlrechts; Erhebung der Wandlungseinrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 219/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1928 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 747-749 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2215 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 586-587 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- IBR 1990, 623-624 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2680-2681 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1998-1999 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Kein Verlust des Rechts des Käufers zur Wahl von Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch bloße Erhebung der Wandlungseinrede.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) handelt mit Baustoffen, der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1983 bestätigte die Beklagte einen Auftrag der Klägerin, mit dem diese etwa 18.800 Stück Vollsteine/Waalformat zur Verblendung ihres Bürohauses bestellt hatte; gleichartige Verblendsteine hatte die Klägerin bereits im Jahre 1980 für ihr Wohnhaus von der Beklagten bezogen. Die Steine wurden am 9. und 18. April 1984 geliefert und von der Beklagten mit 17.855,88 DM in Rechnung gestellt. Die Klägerin ließ die Steine an ihrem Bürohaus anbringen. Mit Schreiben vom 24. April und 7. Mai 1984 meldete sie einen - später regulierten - Transportschaden an und wies ferner darauf hin, daß sie bei einem Teil der eingebauten Steine Absprengungen festgestellt habe. Nach einer gemeinsamen Baustellenbesichtigung übersandte die Beklagte der Klägerin am 6. Juli 1984 eine Garantieerklärung der Herstellerfirma, bestand aber mit Schreiben vom 13. August 1984 auf Zahlung. Dies verweigerte die Klägerin.
Die - jetzige - Beklagte nahm die - jetzige - Klägerin daraufhin auf Zahlung von (noch) 17.689,67 DM in Anspruch (LG Mönchengladbach 10 O 511/84). Dem hielt die Klägerin mit ihrer Klageerwiderung vom 19. Dezember 1984 die Mängeleinrede entgegen und rechnete hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB (Kosten der Auswechselung der schadhaften Steine) wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Steine auf. Auf ihren Beweissicherungsantrag vom 16. Januar 1985 holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein und wies die Klage auf die Wandelungseinrede hin mit Urteil vom 30. Dezember 1986 ab. Die Berufung der (jetzigen) Beklagten wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 12. November 1987 zurück; im Berufungsverfahren hatte die (jetzige) Klägerin wiederum auf ihre die Kaufpreisforderung übersteigenden Schadensersatzansprüche hingewiesen.
Mit der im Juli 1987 erhobenen Klage macht die Klägerin nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 463, 480 BGB) sowie einen Anspruch aus Garantiezusage in Höhe der für die Erneuerung der Fassaden erforderlichen Kosten (40.905,48 DM) geltend und verlangt die Feststellung, daß die Beklagten auch die Kosten für die bei dem Austausch der Steine zusätzlich anfallenden Dachdeckerarbeiten zu tragen verpflichtet seien. Sie bringt vor, die Beklagten hätten zugesichert und garantiert, daß die Verblendsteine frostsicher seien, was nicht zutreffe. Die Beklagten haben - u.a. unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Zusicherung oder Garantie bestritten, Mitverschulden der Klägerin eingewandt, die Schadenshöhe in Abrede gestellt und die Verjährungseinrede erhoben; vor allem meinen sie, die Klägerin könne nicht mehr zu einem Schadensersatzanspruch übergehen, nachdem im Vorprozeß die Kaufpreisklage auf ihre Wandelungseinrede hin abgewiesen worden sei.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 17.689,67 DM nebst anteiliger Zinsen abgewiesen worden ist. Den diesem Senatsbeschluß angepaßten Revisionsantrag beantragt die Beklagte zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Im jetzt allein noch zur Entscheidung stehenden Umfang hat die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin nach der Wandelungseinrede im Vorprozeß noch Schadensersatz verlangen kann und ob die Beklagten eine Eigenschaftszusicherung abgegeben oder eine unselbständige Garantie übernommen haben. Es hat ausgeführt: In jedem Fall sei ein Schadensersatzanspruch verjährt. Bei Vorliegen einer Zusicherung sei die Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB zwar entsprechend § 639 Abs. 2 BGB aufgrund der einverständlich vorgenommenen Überprüfung des gerügten Mangels bis August 1984 gehemmt gewesen und sodann im Verhältnis zur Beklagten durch den Beweissicherungsantrag der Klägerin im Vorprozeß unterbrochen worden (§ 477 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Unterbrechung habe aber nur bis zur Beendigung des Beweissicherungsverfahrens (§ 477 Abs. 2 Satz 2 BGB) durch Zustellung des Sachverständigengutachtens an die Parteien im November 1985 angedauert, die anschließend neu beginnende Verjährungsfrist sei bei Erhebung der jetzigen Klage abgelaufen gewesen. Auch hinsichtlich eines Anspruchs aus unselbständiger Garantie sei die mit Entdeckung des Mangels beginnende sechsmonatige Verjährungsfrist schon vor Rechtshängigkeit verstrichen gewesen. Eine selbständige Garantiezusage der Beklagten mit der für sie geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist könne nach den Umständen des Falles nicht festgestellt werden.
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich die Abweisung der Klage in Höhe eines Teils des Anspruchs von 17.689, 67 DM nicht aufrechterhalten. Denn das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, einen Unterbrechungstatbestand übersehen. Die von der jetzigen Klägerin in ihrer Klageerwiderung vom 19. Dezember 1984 im Vorprozeß hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB, bezogen auf die Kosten für die Auswechselung der schadhaften Steine, hat nämlich nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Verjährung unterbrochen. Die Eventualaufrechnung hat die Verjährungsunterbrechung zur Folge (BGHZ 72, 23, 29; 80, 222, 225 f m.Nachw.). Zwar dauerte die Unterbrechung nach § 215 Abs. 1 BGB nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung.des Vorprozesses und hätte dann als nicht erfolgt gegolten, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung des Anspruchs erhoben worden wäre (§ 215 Abs. 2 BGB). Die jetzige Klage ist aber noch während des Laufs des Vorprozesses rechtshängig geworden und hat zu einer erneuten Unterbrechung der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist geführt (§ 209 Abs. 1 BGB).
Allerdings tritt die Unterbrechungswirkung durch Aufrechnung nur gegenüber der jetzigen Beklagten, die im Vorprozeß auf Klägerseite allein Partei war, und auch nur in Höhe des Betrages der Klageforderung (17.689,67 DM) ein (BGH Urteil vom 24. April 1986 - VII ZR 262/85 = WM 1986, 1026 unter 1 b; RGZ 57, 372, 375; RG HRR 1938 Nr. 1041; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdnr. 24; MünchKomm.-von Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 209 Rdnr. 19). Denn der Schuldner beschränkt sich mit der Aufrechnung auf die Verteidigung gegen die Klageforderung und begehrt allein in Höhe des zur Aufrechnung verwendeten Teil seines Gegenanspruchs die richterliche Entscheidung, so daß der eingeklagte Anspruch die Obergrenze für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Aufrechnung darstellt.
III. In dem genannten Umfang erweist sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
1. Dabei kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht offengelassene und von der Revision erörterte Frage an, ob es der Klägerin verwehrt war, Schadensersatz nach § 463 Satz 1 BGB bzw. § 480 Abs. 2 BGB zu verlangen, "nachdem" auf ihre Wandelungseinrede hin die Kaufpreisklage "rechtskräftig abgewiesen worden ist" (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 29, 148, 156 f; 85, 367, 370 ff [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 263/81] m.w.Nachw.). Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin dürfe jedenfalls nicht nebeneinander Wandelung und Schadensersatz verlangen, bedarf keiner Entscheidung. Denn spätestens mit Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit, also vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß, hat die Klägerin den Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gewählt, ohne daß sie das ihr zustehende Wahlrecht (§ 463 Satz 1 BGB) zuvor verloren hätte. Zu einer Vollziehung der Wandelung aufgrund eines Einverständnisses der Beklagten (§ 465 BGB) oder durch (rechtskräftige) rechtsgestaltende Entscheidung eines Gerichts (Senatsurteile aaO.) ist es bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen. Allein die Erhebung der Wandelungseinrede führt ebensowenig zur Vollziehung der Wandelung wie das bloße Wandelungsverlangen des Käufers. Durch Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs setzte sich die Klägerin mit ihrer früher erhobenen Mängeleinrede schon deshalb nicht in treuwidriger Weise in Widerspruch (dazu BGHZ 29, 149, 156 f) [BGH 08.01.1959 - VIII ZR 174/57], weil sie sich ihre Schadensersatzforderung im Vorprozeß stets vorbehalten bzw. mit ihr aufgerechnet hat. Mit Klageerhebung im jetzigen Rechtsstreit war klargestellt, daß die Klägerin sich insoweit, als sie die Bezahlung des Kaufpreises verweigerte, nicht (mehr) auf ein Wandelungsrecht, sondern auf ihren sog. großen Schadensersatzanspruch berief. Als Teil dieses Anspruchs kann der Käufer nach allgemeiner Ansicht den.bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (statt aller Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., § 463 Rdnr. 49 m.Nachw.) oder die Entrichtung des noch nicht geleisteten Kaufpreises ablehnen. Daß die Gerichte im Vorprozeß vom Fortbestehen einer Wandelungseinrede ausgegangen sind, ist demgegenüber unerheblich. Das von der Beklagten im jetzigen Rechtsstreit erklärte Einverständnis mit einer Wandelung kam zu spät, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Wandelung nicht mehr verlangt hat.
2. Feststellungen zur Abgabe einer Eigenschaftszusicherung durch die Beklagte, zum Fehlen einer möglicherweise zugesicherten Eigenschaft und gegebenenfalls zu einem Mitverschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie wird es nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
Das Berufungsgericht wird dabei auch Gelegenheit haben, seine Auffassung zu überprüfen, daß die Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB in der Zeit von der Lieferung der Steine im April 1984 bis August 1984 entsprechend der Vorschrift des § 639 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sei. Da von Ende August 1984 bis zur Klageerwiderung im Vorprozeß, mit der die Hilfsaufrechnung erklärt worden ist, mehr als 3 1/2 Monate verstrichen sind, wäre Verjährung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist bis Ende August 1984 auch nur 2 1/2 Monate gelaufen ist. Zweifel an den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung für den gesamten Zeitraum von April bis August 1984 können sich daraus ergeben, daß die Klägerin im Vorprozeß selbst vorgetragen hatte, die Risse an den Verblendsteinen seien kurze Zeit nach der Vermauerung Anfang Juli - 1984 aufgetreten. Andererseits erwähnt die Klägerin bereits in ihren Schreiben vom 24. April und 7. Mai 1984 Absprengungen an einem Teil der eingebauten Steine. Wann welche einverständlichen Mängelprüfungen (§ 639 Abs. 2 BGB) stattgefunden haben, ist dem schriftsätzlichen Parteivorbringen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nach Zurückverweisung der Sache klären können.
IV. Mit der teilweisen Nichtannahme der Revision ist die Klage gegen den Beklagten zu 2 endgültig erfolglos geblieben. Die ihm in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten waren daher der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und war dem Berufungsgericht vorzubehalten.