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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1987, Az.: VIII ZR 210/86

Rückgewährschuldverhältnis aufgrund vertragswidriger Beschaffenheit der Ware; Frist für die Geltendmachung vertraglicher Rückgewähransprüche; Einjährige Ausschlussfrist nach dem Einheitlichen Kaufgesetz (EKG); Kurze Verjährung nach erklärter Einigung über die Rückabwicklung des Kaufes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1987
Aktenzeichen
VIII ZR 210/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.05.1986
LG Hildesheim - 11.06.1985

Fundstellen

  • MDR 1988, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1338-1339 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 1125-1126

Prozessführer

George V., Vi. in B. (Be.),

Prozessgegner

Ulrike K., N. in M.,

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche des Käufers aus einem Rückgewährschuldverhältnis, das die Parteien wegen vertragswidriger Beschaffenheit der Ware vertraglich begründet haben, unterliegen nicht der in Art. 49 Abs. 1 EKG geregelten einjährigen Ausschlußfrist.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 1986 geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte betrieb einen Mineralienhandel. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Be. hat, kaufte von ihr in den Jahren 1974 bis 1980 eine Vielzahl verschiedener Mineralien. Unstreitig entsprechen davon - was der Kläger gerügt hat - 25 Stücke in ihrer chemischen Zusammensetzung oder Kristallstruktur nicht den Bezeichnungen, unter denen sie von der Beklagten verkauft wurden.

2

Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des für dies Mineralien gezahlten Kaufpreises, den er mit insgesamt 43.482,- DM beziffert, nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der - unter Angabe des jeweiligen Einzelpreises - konkret bezeichneten Stücke.

3

Er hat behauptet, die Beklagte habe sich Anfang Dezember 1983 seinem bevollmächtigten Vertreter, dem Zeugen Dr. H., gegen über durch ihren für sie handelnden Ehemann einverstanden erklärt, die Mineralien gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Die Beklagte hat die behauptete Einverständniserklärung und eine Vollmacht ihres Ehemannes zur Abgabe einer solchen Erklärung sowie den Klageanspruch "dem Umfang und der Höhe nach" bestritten. Vorsorglich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und sich für den Fall, daß das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Einheitliches Kaufgesetz - EKG -) Anwendung finden sollte, auf die einjährige Ausschlußfrist des Art. 49 Abs. 1 EKG berufen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der an sich bestehende Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung der einzelnen Kaufverträge nach Art. 49 EKG ausgeschlossen oder - wenn das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sein sollte - aufgrund von § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt sei. Zwar habe der Kläger bewiesen, daß sich die Parteien Anfang Dezember 1983 - der Kläger vertreten durch den Zeugen Dr. H. und die Beklagte vertreten durch ihren Ehemann - rechtswirksam geeinigt hätten, daß die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis für die als vertragswidrig anerkannten 25 Mineralien Zug um Zug gegen deren Rückgabe erstatte. Die Beklagte sei auch - jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht - gemäß § 164 Abs. 1 BGB an die Erklärung ihres Ehemannes gebunden. Der Erstattungsanspruch des Klägers sei aber nicht mehr durchsetzbar. Die Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Ehemann der Beklagten in der Verhandlung von Anfang Dezember 1983 ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben oder einen selbständigen Garantievertrag abgeschlossen und dadurch einen neuen Verpflichtungsgrund mit der Folge einer nunmehr beginnenden dreißigjährigen Verjährungsfrist zu Lasten seiner Ehefrau geschaffen habe. Der Ehemann der Beklagten habe nämlich keinen vernünftigen Anlaß gehabt, die vom Kläger geforderte Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses zu versprechen. Er habe den Erstattungsanspruch des Klägers nur "deklaratorisch" anerkannt, so daß der Anspruch entweder der einjährigen Ausschlußfrist des Art. 49 EKG oder der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterfalle. Diese Fristen hätten spätestens Anfang Dezember 1983 begonnen und seien daher schon bei Einreichung der Klage - am 22. Januar 1985 - abgelaufen gewesen.

6

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

7

1.

Die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Annahme des Berufungsgerichts, Anfang Dezember 1983 sei eine - auch die Beklagte bindende - Einigung über die Rückzahlung des Kaufpreises für die in Frage stehenden 25 Mineralien und deren Rückgabe erzielt worden, läßt der Kläger als ihm günstig gelten. Soweit die Revisionserwiderung den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen will, eine endgültige Einigung über die Rückabwicklung der Kaufverträge sei Anfang Dezember 1983 nicht zustandegekommen, weil die Beklagte es abgelehnt habe, eine notariell beurkundete Erklärung des Inhalts abzugeben, sie erkenne die Ansprüche des Klägers an und unterwerfe sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, mißversteht sie das Berufungsurteil. Dem Umstand, daß die Beklagte nicht - wie vom Kläger verlangt - ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel abgegeben hat, hat das Berufungsgericht lediglich im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage Bedeutung zugemessen. Die Vereinbarung über die Rückabwicklung hat es dagegen unabhängig von dem genannten Umstand festgestellt.

8

2.

Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob auf die Rechtsbeziehungen der Parteien das Einheitliche Kaufgesetz oder ausschließlich das unvereinheitliche Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet. Diese Frage kann auch weiterhin offen bleiben, weil die Klage in beiden Fällen begründet ist.

9

a)

Der in der Vereinbarung von Anfang Dezember 1983 festgestellte Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist nach wie vor durchsetzbar. Ihm stehen weder die von der Beklagten erhobene - auf § 477 BGB gestützte - Verjährungseinrede noch Art. 49 Abs. 1 EKG entgegen.

10

aa)

Findet das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, so wurde durch die zwischen den Parteien getroffene Rückzahlungsvereinbarung die Wandelung des Kaufs der im Streit befindlichen 25 Mineralien im Sinne von § 465 BGB vollzogen. Hiernach geschieht der Vollzug der Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufes) dadurch, daß sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. Genau diesen Inhalt hat die Vereinbarung von Anfang Dezember 1983.

11

Mit dem Vollzug der Wandelung verlor die Beklagte indessen die Möglichkeit, sich auf die kurze Verjährung nach § 477 BGB zu berufen. Diese Vorschrift erfaßt lediglich den Anspruch auf Wandelung, der nach der Konstruktion des Gesetzes der Anspruch auf die Einverständniserklärung ist. Wird diese Einverständniserklärung - wie hier - abgegeben und damit der Anspruch auf Wandelung durch deren Vollzug erfüllt, so wird dadurch eine neue Rechtslage geschaffen, aufgrund derer die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Der dem entsprechende Rückzahlungsanspruch des Käufers folgt daher aus (vollzogener) Wandelung und unterliegt als solcher der allgemeinen, nämlich dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB (Senatsurteil vom 10. Januar 1958 - VIII ZR 412/56 = NJW 1958, 418; einhellige Meinung). Dies gilt auch dann, wenn, was hier in Betracht kommen könnte, der Verkäufer sein Einverständnis mit der Wandelung erst nach Verjährung des Anspruches auf Wandelung erklärt hat (vgl. Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., § 465 Rn. 3 unter Hinweis auf §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB).

12

Die vom Berufungsgericht demgegenüber vertretene Auffassung, statt der kurzen Verjährung im Sinne des § 477 BGB komme trotz Einigung über die Rückabwicklung eines Kaufes die dreißigjährige Verjährung nach § 195 BGB nur in Betracht, wenn der aus der Einigung folgende Rückzahlungsanspruch des Käufers vom Verkäufer durch ein Schuldanerkenntnis oder einen Garantievertrag abstrakt bzw. selbständig begründet worden sei, beruht ersichtlich auf einer Verkennung des § 477 BGB und der rechtlichen Bedeutung des Einverständnisses des Verkäufers mit dem Wandelungsverlangen des Käufers.

13

bb)

Handelte es sich bei dem Kauf der 25 Mineralien um ein in den Anwendungsbereich des Einheitlichen Kaufgesetzes fallendes Umsatzgeschäft, so scheitert der Klageanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes. Nach dieser Vorschrift verliert der Käufer zwar seine aus der Vertragswidrigkeit der Ware entstandenen Rechte mit dem Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der in Art. 39 EKG bezeichneten Anzeige der Vertragswidrigkeit. Zu diesen Rechten gehört u.a. auch die - hier allein interessierende - Befugnis des Käufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären (Art. 41 Abs. 1 b EKG). Entgegen der Auffassung der Revision gilt die Ausschlußfrist ferner nicht nur für die Vertragsaufhebungserklärung als solche, sondern gleichermaßen für die auf der Aufhebungserklärung beruhenden Sekundäransprüche, also auch für den Rückzahlungsanspruch des Käufers aus Art. 78 Abs. 2 EKG. Dieser muß ebenfalls - und zwar gerichtlich - innerhalb der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 1 EKG geltend gemacht werden (vgl. Soergel/Lüderitz, BGB, 11. Aufl., Bd. II/2 Art. 49 EKG Rn. 6; Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Art. 49 EKG Rn. 3; Dölle/Stumpf, EKG, Art. 49 Rn. 7; Beß, Die Haftung für Sachmängel und Falschlieferungen im Einheitlichen Kaufgesetz (1971) S. 138).

14

Bei dem in Art. 49 Abs. 1 EKG angesprochenen Recht des Käufers, nach Art. 41 die Aufhebung des Vertrages zu erklären, handelt es sich aber um ein einseitiges Gestaltungsrecht, dessen Ausübung zur Aufhebung des Vertrages führt und den Rückzahlungsanspruch (Art. 78 Abs. 2 EKG) entstehen läßt. Hier geht es indessen nicht um einen derartigen, durch einseitige Vertragsaufhebungserklärung ausgelösten Anspruch, sondern um die Anfang Dezember 1983 vertraglich begründete Rückzahlungsforderung des Klägers. Für die Geltendmachung vertraglicher Rückgewähransprüche sieht das Einheitliche Kaufgesetz jedoch keine Ausschlußfrist vor. Art. 49 Abs. 1 EKG ist auf sie auch nicht entsprechend anwendbar. Die darin geregelte Frist dient ersichtlich dazu, die bei der einseitigen Aufhebungserklärung des Verkäufers noch streitige Frage der Vertragswidrigkeit und die davon abhängige Wirksamkeit der Vertragsaufhebungserklärung mit Rücksicht auf die Schwierigkeit späterer Tatsachenfeststellungen und auf das Interesse des Verkäufers, nicht noch nach Jahren mit Ansprüchen aus längst abgewickelten Geschäften konfrontiert zu werden, vergleichsweise schnell zu klären. Ein solches Bedürfnis besteht jedoch nicht, wenn - wie hier durch die Vereinbarung von Dezember 1983 - die Vertragswidrigkeit der Kaufsache einvernehmlich außer Streit gestellt ist und die Parteien sich über die Rückabwicklung des Kaufes wegen der Vertragswidrigkeit einig geworden sind.

15

b)

Der somit dem Grunde nach gerechtfertigte Klageanspruch ist auch der Höhe nach zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat ihn zwar "dem Umfang und der Höhe nach" bestritten, und das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dieses Bestreiten ist indessen unbeachtlich. Angesichts der detaillierten Beschreibung der einzelnen Mineralien und der konkreten Angabe der Einzelpreise durch den Kläger hätte die Beklagte sich nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken dürfen, sondern im einzelnen zu den Angaben des Klägers Stellung nehmen müssen. Ihr demnach unsubstantiiertes Bestreiten hat zur Folge, daß das diesbezügliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Braxmaier
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch
Groß