Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: B 5 R 161/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.04.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 161/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:300426BB5R16125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 23.07.2025 - AZ: S 10 R 888/24
- LSG Baden-Württemberg - 01.12.2025 - AZ: L 2 R 2362/25
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog Grundrentenzuschlag).
Das LSG hat den Anspruch wie zuvor die Beklagte und das SG verneint. Die Klägerin verfüge nicht über die für den Grundrentenzuschlag erforderlichen mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten, sondern nur über 216 Monate Pflichtbeitragszeiten bzw gleichgestellte Zeiten. Die von ihr ab dem 1.7.1991 entrichteten Beiträge aufgrund freiwilliger Versicherung (§ 7 SGB VI) seien nicht als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Behandlung von Pflichtbeitrags- und freiwilligen Beitragszeiten sei mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss vom 1.12.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die von ihr allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Anders als rechtlich geboten, hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, den das LSG dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt hat, nicht hinreichend mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Bruchstücke der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. So teilt die Klägerin insbesondere die Feststellungen des LSG zu ihrem Versicherungsverlauf nicht vollständig mit. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2025 - B 5 R 84/25 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4). Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
b) Im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung auch ansonsten nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN).
aa) Die Klägerin formuliert schon wegen der fehlenden Benennung einer konkreten Rechtsnorm und auch sonst keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler Normen mit höherrangigem Recht, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN).
bb) Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) mit der Argumentation rügt, tatsächlich habe sie als Handwerkerin mit Eintragung in der Handwerksrolle keine freiwilligen Beiträge geleistet, sondern Pflichtbeiträge entrichtet und sei deshalb so zu behandeln wie Pflichtversicherte, legt sie ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Klägerin wendet sich damit letztlich gegen die Rechtsanwendung des LSG, soweit dieses einen Teil der von ihr geleisteten Beiträge als freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI eingestuft hat. Indes vermag allein der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion keine Revisionszulassung zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN). Auf eine (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.1.2026 - B 5 R 130/25 B - juris RdNr 4 mwN).
cc) Ungeachtet dessen hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit einer etwaigen Rechtsfrage nicht dargelegt. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.3.2025 - B 1 KR 39/24 B - juris RdNr 22). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.9.2024 - B 7 AS 47/24 B - juris RdNr 4 mwN).
Dagegen geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, dass und wie sie die Voraussetzungen des § 76g Abs 1 SGB VI - insbesondere die danach erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten - im Fall einer ihr günstigen Entscheidung tatsächlich erfüllen würde. Sie lässt offen, wie sich ihr konkreter Versicherungsverlauf unter Einbeziehung der freiwilligen Beitragszeiten auf die Gesamtzahl der Grundrentenzeiten auswirken würde und ob die Mindestvoraussetzungen damit überhaupt erreicht werden könnten. Ohne diese Darlegung kann das Revisionsgericht die Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Frage nicht beurteilen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.