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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1988, Az.: I ARZ 331/88

Bindung einer Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz und Erlass eines Urteils unter gleichzeitiger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1988
Aktenzeichen
I ARZ 331/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • MDR 1989, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1405 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Abgabe bzw. Verweisung des Rechtsstreits in der Rechtsmittelinstanz ist grundsätzlich nur dann bindend, wenn sie durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 15. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Das Oberlandesgericht Hamm wird als das zunächst weiterhin sachlich zuständige Gericht bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Bielefeld Klage erhoben, mit der sie eine bestimmte Aufteilung hoffreien Nachlasses begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Auf Antrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht daraufhin durch Beschluß vom 17. November 1987 die Abgabe des Rechtsstreits an das Landwirtschaftsgericht Herford ausgesprochen. Das Landwirtschaftsgericht hat sich durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 für unzuständig erklärt und die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

II.

Vorliegend ist das Oberlandesgericht Hamm als das zunächst weiterhin zuständige Gericht zu bestimmen. Der Abgabebeschluß des Oberlandesgerichts ist nicht bindend im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 LwVG (entspr. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), da er an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Die Abgabe ist vorliegend in verfahrensrechtlich unzulässiger Form erfolgt.

3

Das Oberlandesgericht hat die Abgabe an das Landwirtschaftsgericht offensichtlich auf § 12 Abs. 2 LwVG stützen wollen. Eine solche Abgabe ist zwar ebenso wie eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts noch geltend gemacht werden kann, auch im Rechtsmittelverfahren zulässig (vgl. BGHZ 5, 105, 107[BGH 08.02.1952 - V ZR 122/50]; 16, 339, 345) [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]. Die an sich durch Beschluß zulässige Abgabe (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LwVG) kann jedoch in der Rechtsmittelinstanz nur durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgen (BGHZ 10, 155, 163[BGH 08.07.1953 - II ZR 127/52] und BGH, Urt. v. 2.4.1986 - IVa ZR 216/84, NJW 1986, 1994, 1995 [BGH 02.04.1986 - IVa ZR 216/84] für eine Verweisung nach § 281 ZPO bzw. § 276 ZPO a.F.; OLG Hamm RdL 1961, 205 für eine Abgabe nach § 12 Abs. 2 LwVG). Daran fehlt es hier. Dieser Mangel steht einer Bindungswirkung des Abgabebeschlusses entgegen. Andernfalls müßte das Landwirtschaftsgericht über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts entscheiden. Dies wäre verfahrensrechtlich unzulässig.

4

Das Oberlandesgericht Hamm ist daher als das zunächst weiterhin sachlich zuständige Gericht zu bestimmen. Diese Gerichtsstandsbestimmung steht jedoch, sofern die sachlichen Voraussetzungen vorliegen, einer erneuten Abgabe in der verfahrensrechtlich gebotenen Urteilsform nicht entgegen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees