Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1955, Az.: VI ZR 28/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 28/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 29.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 118 Abs. 2 ArbGG
- Art. II KontrollratsG Nr. 2
- § 328 BGB
Fundstellen
- BGHZ 16, 339 - 350
- NJW 1955, 791-793 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Berlin, vertreten durch den regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Berliner Wasserwerke, Hauptverwaltung, B.-W., H. ...,
Prozessgegner
die Witwe Elisabeth S. geb. G. in B.-S. B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- 1.
Die Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile der ordentlichen Gerichte, bei denen der Rechtstreit beim Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes anhängig war, setzt voraus, daß sich der Gegenstand des Rechtsstreits als Arbeitssache im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, nicht aber auch des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 darstellt.
- 2.
Ist in einem derartigen Falle die Revisionszuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts gegeben so kann die Revision nicht beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
- 2.
Für Ansprüche eines Dritten aus einem Arbeitsverhältnis sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig gewesen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 29. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 15. August 1945 verstorbene Ehemann der Klägerin stand auf Grund eines Anstellungsverhältnisses seit dem 1. April 1906 zunächst als Techniker, später als Betriebsleiter in den Diensten der C. W.- und I. AG. Angestellte dieser Gesellschaft hatten gegen sie nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts vom 6. Juli 1928 Anspruch auf Ruhegeld, Witwen von Angestellten Anspruch auf Witwengeld. Durch Vertrag vom 23. Dezember 1947 ist das Vermögen der in Liquidation getretenen C. W.- und I. AG auf die B. W., einen Eigenbetrieb des Beklagten, übertragen worden; dabei hat der Beklagte die Verpflichtungen der Gesellschaft aus allen Ruhegeld- und Hinterbliebenenansprüchen übernommen.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Witwengeld in Anspruch genommen, und zwar für die Zeit vom 1. August 1949 bis 28. Februar 1953 in Höhe von 9.220,97 DM-West nebst 4 % Prozeßzinsen und für die Folgezeit in Form einer monatlichen Rente von 211,59 DM-West.
Der Beklagte hat die Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt; er hat geltend gemacht, für den Klageanspruch sei die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben. Dem Anspruch ist er auch sachlich entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 8. April 1953 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 8.089,92 DM nebst Zinsen und eine monatliche Rente von 181,08 DM ab 1. April 1953 zu zahlen. Mit dem weitergehenden Begehren hat es die Klägerin durch nachfolgendes Schlußurteil abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Schlußurteil der Klägerin zu 3/20 und dem Beklagten zu 17/20 auferlegt.
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte, gegen das Schlußurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat, an der Unzuständigkeitsrüge festhaltend, um die völlige Abweisung der Klage zur Kostenlast der Klägerin gebeten. Die Klägerin hat über die zugesprochenen Beträge hinaus die Zahlung weiterer 286,48 DM-West nebst Zinsen sowie Zahlung einer weiteren Rente von monatlich 6,30 DM-West verlangt.
Das Kammergericht hat die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen und nach dem Berufungsbegehren der Klägerin erkannt.
Gegen das Urteil richtet sich die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision des Beklagten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Revision sei unzulässig, da nach §118 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 die Revision nicht an den Bundesgerichtshof, sondern an das Bundesarbeitsgericht gegeben sei. Sie hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise hat sie den Antrag gestellt, die Sache an das Bundesarbeitsgericht zu verweisen.
Der Beklagte hat für den Fall, daß die Revisionszuständigkeit des Bundesgerichtshofs verneint werde, um die Verweisung der Sache an das Bundesarbeitsgerichts hilfsweise an das Arbeitsgericht gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Bundesgerichtshof ist nicht zuständig.
1.
Gegenstand des Rechtsstreits bildet eine Arbeitssache im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - vom 3. September 1953 (BGBl. I, 1267). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Witwengeld gründet sich auf das Arbeitsverhältnis, in dem ihr verstorbener Ehemann - als Angestellter ein Arbeitnehmer nach §5 ArbGG - zu der C. W.- und I. AG gestanden hat. Für Rechtsstreitigkeiten dieser Art sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. Daß Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zur ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören, ist zwar in §2 Abs. 1 Ziff 2 ArbGG nur für den Fall bestimmt, daß die Streitigkeiten zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern selbst ausgetragen werden. Doch gilt nach §2 Abs. 4 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch dann, wenn der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Die Klägerin beansprucht das Witwengeld nun allerdings nicht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes; sie ist für den Anspruch auch nicht kraft Gesetzes an seine Stelle getreten. Der Anspruch kann ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur nach §328 BGB zu eigenem Recht erwachsen sein. Nach dem Sinn des §2 Abs. 4 ArbGG muß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aber auch in Fällen dieser Art angenommen werden. Wenn auch in den Bestimmungen der §§2 ff ArbGG enumerativ aufgezählt ist, in welchen Fällen die Arbeitsgerichte zuständig sind, so sollen nach der unzweifelhaften Tendenz des Gesetzes eigentliche Streitigkeiten des Arbeitslebens doch möglichst umfassend den Arbeitsgerichten als auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Stellen zugewiesen werden. Schon für das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 (RGBl I, 507) mit seiner fast gleichlautenden Bestimmung des §2 Abs. 2 ist allgemein anerkannt worden, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für solche Ansprüche gegeben ist, die von einem nach §328 BGB Berechtigten auf Grund des Arbeitsverhältnisses erhoben werden (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts Bd. 2, 1930, S. 628; Baumbach-Teichmann ArbGG 3. Aufl. 1934 §2 Anm. 17; Depène ArbGG 2. Aufl. 1932 §2 Erläuterung IV; Dersch-Volkmar ArbGG 5. Aufl. 1934 §2 Anm. 31; Lieb-Gift ArbGG 2. Aufl. 1931 §2 Anm. 27; Pracht ArbGG §2 Anm. 10; RAG 2, 279 [281/282]; RGZ 124, 135 [136]). Das muß auch für das jetzige Arbeitsgerichtsgesetz gelten (Rohlfing-Rewolle in Wirtschaftskommentator, ArbGG §2 Anm. 34; Dietz-Nikisch ArbGG §2 Anm. 139). Ebensowenig können sich Bedenken gegen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte daraus ergeben, daß auf seiten des Anspruchsgegners durch Übernahme des Unternehmens der C. W.- und I. AG mit den Verpflichtungen aus Ruhegeld- und Hinterbliebehenansprüchen durch den Beklagten ein Wechsel eingetreten ist (Rohlfing-Rewolle a.a.O.; Dietz-Nikisch a.a.O. §2 Anm. 135 ff; Gros in AR-Blattei D Arbeitsgerichtsbarkeit V B I 2 d aa; Hueck-Nipperdey a.a.O.; Baumbach-Teichmann a.a.O.; Dersch-Volkmar a.a.O.; Lieb-Gift a.a.O. §2 Anm. 28; Pracht a.a.O.).
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 ist in der Bundesrepublik am 1. Oktober 1953 und in Berlin auf Grund des dortigen Übernahmegesetzes vom 16. Oktober 1953 (GVBl S. 1231) am 21. Oktober 1953 in Kraft getreten, zu einer Zeit, als der vorliegende Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war. Vorher hat das Kontrollratsgesetz Nr. 21 - Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz - vom 30. März 1946 (KR ABl S. 124) gegolten.
Über die Erledigung der Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 bei den ordentlichen Gerichten anhängig waren, hat das Gesetz in §118 Abs. 1 bestimmt, daß das ordentliche Gericht desjenigen Rechtszuges zuständig bleibt, bei dem die Sache beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängig war. Für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel, die in diesem Fall ergehen, sind nach §118 Abs. 2 des Gesetzes die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen zuständig.
Die Frage nach der Rechtsmittelzuständigkeit des ordentlichen Gerichts oder des Rechtsmittelgerichts für Arbeitssachen entscheidet sich hiernach nicht allein danach, ob der Gegenstand des Rechtsstreits nach dem Recht des jetzt geltenden Arbeitsgerichtsgesetzes eine Arbeitssache darstellt, vielmehr kommt es weiter auch darauf an, wie sie nach dem Recht des vorher in Geltung gewesenen Kontrollratsgesetzes Nr. 21 zu beurteilen war. Die Bestimmung des §118 Abs. 1 ArbGG hat nicht die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts in einer Sache, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei ihm anhängig war, begründen, sondern eine beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Zuständigkeit fortbestehen lassen wollen. Handelte es sich bei der Rechtsstreitigkeit, die beim Inkrafttreten des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes bei einem ordentlichen Gericht anhängig war, um eine Arbeitssache im Sinne des vorher in Geltung gewesenen Kontrollratsgesetzes, so fehlte dem ordentlichen Gericht die Zuständigkeit, da die ausschließliche Zuständigkeit der auf Grund des Kontrollratsgesetzes gebildeten Arbeitsgerichte gegeben war. Eine Entscheidung in der Sache selbst konnte in einem derartigen Falle vom ordentlichen Gericht daher nicht erlassen werden. Beantragte der Kläger nicht die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht, so mußte die Klage also mangels Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts von diesem abgewiesen werden. Es kann nicht der Sinn des §118 ArbGG sein, dem Rechtsstreit nach einem solchen Urteil sogleich die Zuständigkeit der arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelinstanz zu eröffnen und den Parteien die unteren arbeitsgerichtlichen Instanzen zu nehmen. Ebensowenig kann aber auch angenommen werden, daß den Parteien die Möglichkeit hat genommen sein sollen, es im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten zu rügen, wenn die untere Instanz die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu Unrecht bejaht und darum prozeßordnungswidrig in der Sache selbst entschieden hat.
Obwohl es sich bei dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits um eine Arbeitssache im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 handelt, ist die Revisionszuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts hiernach nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht nach dem vor dem Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes geltenden Recht sachlich zuständig war, wenn die bei ihm anhängige Sache also nach dem Recht des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 keine Arbeitssache gewesen ist. Dagegen wäre der Bundesgerichtshof zuständig, wenn die Sache nach dem früheren Recht als Arbeitssache angesehen werden müßte und das Berufungsgericht daher seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollte (BGHZ 14, 351 [352]; Dietz-Nikisch a.a.O. §118 Anm. 3).
Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 21 nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig gewesen sind. Das Kontrollratsgesetz Nr. 21 hatte in Art. II Ziff 2 die Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterstellt, ohne zugleich zu bestimmen, daß diese Zuständigkeit auch dann gegeben sei, wenn der Rechtsstreit durch eine Person geführt wird, die Rechtsnachfolger einer Partei oder sonstwie an ihre Stelle getreten ist. Obwohl es sich bei der Zuständigkeitsregelung an das Vorbild des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 eng angelehnt hatte, war eine dem §2 Abs. 2 des früheren Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechende und in §2 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1953 wiederkehrende Vorschrift nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Man kann nicht annehmen, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ohne weiteres gleichwohl auch in den von der früheren und jetzigen Bestimmung erfaßten Fällen hatte begründet sein sollen. Auch eine ausdehnende Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des Gesetzes erscheint bedenklich.
Nachdem der Zusammenbruch des Reichs vom Jahre 1945 dazu geführt hatte, daß die gesamte deutsche Gerichtsbarkeit ruhte, hatten die wiedereröffneten deutschen Gerichte zunächst auch die Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten übernommen, bis das Kontrollratsgesetz Nr. 21 die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit wieder einführte. Die neue Arbeitsgerichtsbarkeit wich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, von der früheren deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit organisatorisch stark ab. Die neuen Arbeitsgerichte waren aus der Verbindung mit den ordentlichen Gerichten gelöst und der Arbeitsverwaltung unterstellt worden. Während die Vorsitzenden früher in der Regel ordentliche Richter waren, brauchten sie nach Art. VI Abs. 1 a des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 nicht mehr die Befähigung zum Richteramt zu haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus entnommen, daß die Arbeitsgerichte in höherem Maße als vorher den Charakter von Berufsgerichten erhielten. Bei der Zuständigkeitsregelung des Kontrollratsgesetzes war auch die ehemalige Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten der Betriebsverfassung und des Betriebsräterechts nicht wieder eingeführt worden; das Gesetz hatte sich darauf beschränkt, den Arbeitsgerichten nur die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zu übertragen, dies auch nur in den Fällen, die in Art. II einzeln aufgeführt waren. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, daß die Zuständigkeit über den hier festgelegten begrenzten Umfang hinaus von den ordentlichen Gerichten auf die Arbeitsgerichte verlagert gewesen sei. Für einen Anspruch, der von einem Dritten nach §328 BGB aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet wird, muß hieraus geschlossen werden, daß er der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht entzogen gewesen ist. Macht jemand geltend, daß ihm aus dem Arbeitsverhältnis eines anderen zu dessen Arbeitgeber eigene Rechte entstanden seien, so greifen sachlich-rechtliche Gesichtspunkte ein, die den Streit über den von der Zuständigkeitsregelung des Kontrollratsgesetzes erfaßten Fall einer Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbst hinausheben. Geht der Anspruch auch auf das Arbeitsverhältnis zurück, wie es für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der alleinigen Beurteilung der Arbeitsgerichte unterliegen sollte, so erscheint hiernach die Annahme doch nicht gerechtfertigt, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für derartige Ansprüche dritter Personen begründet gewesen sei.
In der vorliegenden Sache ist daher nicht die Revisionszuständigkeit des Bundesgerichtshofs, sondern die des Bundesarbeitsgerichts begründet.
II.
Bei diesem Ergebnis fragt es sich, ob dem Hilfsantrag des Revisionsklägers, den Rechtsstreit an das Bundesarbeitsgericht zu verweisen, stattgegeben werden kann.
1.
Bei dem Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Anspruch, sondern der sachlichen Zuständigkeit (BGHZ 8, 16 [21]; RGZ 158, 193). Die Möglichkeit einer Verweisung ist gegeben (§276 ZPO, §48 ArbGG). Sie besteht neuerdings selbst im Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit (§81 des Gesetzes vom 23. September 1952 über das Bundesverwaltungsgericht - BGBl. I 625 -). Sofern die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch geltend gemacht werden kann (vgl. §§528, 566 ZPO), ist eine Verweisung auch im Rechtsmittelverfahren noch zulässig; für das Revisionsverfahren gilt keine Ausnahme (BGHZ 5, 105 [107]; RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232]; BayObLG NJW 1949, 223; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §276 Erläuterung VII; Baumbach ZPO 23. Aufl. §276 Anm. 2 A; Seuffert-Walsmann ZPO 12. Aufl. §276 Anm. 4; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 149/150; Jonas JW 1930, 2483).
2.
Das Revisionsgericht kann eine Verweisung jedoch nur aussprechen, wenn das Rechtsmittel der Revision bei ihm in zulässiger Weise eingelegt worden ist (BGH LM Nr. 6 zu §511 ZPO).
a)
Die Revision vertritt die Auffassung, die Bestimmung des §118 Abs. 2 ArbGG habe, da hier nur von der Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel die Rede sei, nichts daran geändert, daß die Einlegung des Rechtsmittels nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen bei dem Gericht erfolgen müsse, das dem entscheidenden Gericht im Rechtszuge übergeordnet sei. Die Unterscheidung der Begriffe "Einlegung des Rechtsmittels" und "Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel" sei, wie sich z.B. für Zivilsachen aus dem Vergleich der Bestimmungen in §518 Abs. 1 ZPO und §119 GVG, §553 Abs. 1 ZPO und §133 GVG, §7 EGZPO und §8 EGGVG, §569 ZPO und §568 ZPO, für Strafsachen aus einem Vergleich von §314 StPO und §74 Abs. 2 GVG, §341 StPO und §§121, 135 GVG, §306 StPO und §73 GVG, für Steuersachen aus §249 Abs. 3 und §§229, 230 RAbgO, für Verwaltungssachen aus §57 BVGG und §10 BVGG ergebe, den Prozeßgesetzen nicht fremd. Rechtsmittel müßten nicht unbedingt bei dem Gericht eingelegt werden, das für die Entscheidung zuständig sei. Es sei verfahrensrechtlich geboten gewesen, die Revisionsschrift beim Bundesgerichtshof einzureichen.
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden.
Allerdings hat §118 Abs. 2 ArbGG nur darüber Bestimmung getroffen, welches Gericht für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile der ordentlichen Gerichte in Arbeitssachen zuständig ist, die beim Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes bei einem ordentlichen Gericht anhängig waren, nicht aber auch darüber, auf welche Weise die Rechtsmittel eingelegt werden müssen.
Die Vorschrift des §118 Abs. 2 ArbGG ist in dieser Hinsicht in der Tat den von der Revision angeführten Vorschriften über die Zuständigkeit von Rechtsmittelgerichten an die Seite zu stellen. Wie die Rechtsmittel einzulegen sind, ergibt sich aber aus den Verfahrensvorschriften, die für jedes Rechtsmittel besonders aufgestellt sind. Für die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte ist in §553 ZPO bestimmt, daß sie durch Einreichung der Revisionsschrift beim Revisionsgericht einzulegen ist. Revisionsgericht ist dasjenige Gericht, das für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständig ist. Regelmäßig ist dies zwar der Bundesgerichtshof (§133 GVG). Es ist aber nicht gesagt, daß dies immer so sei. Wie nach §7 EGGVG ausnahmsweise ein oberstes Landesgericht zuständig sein kann, so gilt unter den Voraussetzungen des §118 Abs. 2 ArbGG eine Ausnahme auch für die Revision in Arbeitssachen. Da im vorliegenden Falle das Bundesarbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen das Berufungsurteil zuständig, dieses Gericht also Revisionsgericht ist, waren für die Einlegung der Revision die Bestimmungen maßgebend, die für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten und die in §72 Abs. 3 ArbGG entsprechend §553 ZPO die Einziehung der Revisionsschrift beim Bundesarbeitsgericht vorschreiben.
Hiernach kann auch der von Neumann RdA 1954, 97 [98], Rohlfing-Rewolle a.a.O. §118 Anm. 3 und Dietz-Nikisch a.a.O. §118 Anm. 2, 3 vertretenen Ansicht nicht beigestimmt werden, daß den Erfordernissen der Rechtsmitteleinlegung im Falle des §118 Abs. 2 ArbGG auch dann genügt sei, wenn die Rechtsmittelschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem ordentlichen Gericht eingereicht werde.
b)
Hiergegen kann nicht ins Feld geführt werden, daß nach §265 Abs. 2 Ziff 2 ZPO nach eingetretener Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Das Reichsgericht hat zwar in den Entscheidungen RGZ 103, 102 und RGZ 103, 294 unter Hinweis auf diese Bestimmung ausgesprochen, daß es auf einen anhängigen Rechtsstreit keine Wirkung habe, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch ein Gesetz die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts für Streitigkeiten der betreffenden Art aufgehoben und ein Sondergericht für ausschließlich zuständig erklärt werde. In dem ersten der hier entschiedenen Fälle war während eines Rechtsstreits, in dem die Eigentümerin eines zu Ausgang des ersten Weltkrieges an das Deutsche Reich vermietet gewesenen Schleppers das Reich auf Schadensersatz in Anspruch nahm, weil es den Schlepper nach seiner Rückgabe unter Berufung auf ein vertragliches Übernahmerecht wieder in Besitz genommen und auf Grund des Waffenstillstandsvertrages an die Feindmächte ausgeliefert hatte, das Gesetz vom 31. August 1919 ergangen, das die Reichsregierung ermächtigte, Gegenstände zu der nach den Bestimmungen des Friedensvertrages oder ergänzender Abkommen vorzunehmenden Übertragung an die alliierten und assoziierten Mächte für das Reich zu enteignen, und durch das weiter bestimmt wurde, daß die Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde festzusetzen sei und gegen die Festsetzung das Reichswirtschaftsgericht angerufen werden könne. Der zweite Fall betraf einen Rechtsstreit, der im Instanzenzug vom Landgericht Saarbrücken über das Oberlandesgericht Köln an das Reichsgericht gelangt war und in dessen Verlauf während der Rechtshängigkeit beim Oberlandesgericht durch Verordnung der Regierungskommission des Saargebiets betreffend Abänderung der Justizgesetze bestimmt worden war, daß an Stelle des Oberlandesgerichts Köln der Oberste Gerichtshof für das Saargebiet in Saarlouis Berufungsgericht sei und eine Revision gegen seine Urteile nicht stattfinde. Auch hat im Hinblick auf die Bestimmung des §263 Abs. 2 Ziff 2 ZPO das Kammergericht in der Entscheidung JRdsch 1947, 24 die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für eine bei ihm anhängig gewordene Arbeitssache dann noch für gegeben gehalten, nachdem während der Rechtshängigkeit das Kontrollratsgesetz Nr. 21 in Kraft getreten war. Der in diesen Entscheidungen zur Anwendung gebrachte Grundsatz kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gelten. Anders als hier hatte es bei den erwähnten Fällen an Übergangsvorschriften für die Abwicklung schwebender Prozesse gefehlt. Im gegenwärtigen Rechtsstreit greift aber die ausdrückliche Bestimmung des §118 ArbGG ein, daß für Verfahren in Arbeitssachen das ordentliche Gericht der Instanz zuständig bleibe, für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel aber die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen zuständig seien. Diese positiv-rechtliche Sonderregelung geht der Bestimmung des §263 Abs. 2 Ziff 2 ZPO vor (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §263 Erläuterung IV 2).
c)
Zu unrecht glaubt die Revision, aus dem Gesetz vom 6. Dezember 1933 über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung (RGBl I, 1037) ableiten zu können, daß die Revision gegen das Berufungsurteil beim Bundesgerichtshof habe eingelegt werden können. Das genannte Gesetz trifft Bestimmungen über die Erledigung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich des Konkurses und des Vergleichsverfahrens sowie von Strafsachen für den Fall der Aufhebung von Gerichten der Länder oder der Änderung ihrer Bezirke. Insbesondere ist in §5 des Gesetzes die Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel geregelt, wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, aufgehoben oder einem anderen übergeordneten Gericht unterstellt oder wenn das übergeordnete Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein würde, aufgehoben worden ist. Nach §6 des Gesetzes wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß im Falle des §5 ein Rechtsmittel bei einem nach dieser Vorschrift nicht zuständigen Gericht eingelegt wird; die Sache ist dann vielmehr von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit handelt es sich nicht darum, daß ein Gericht aufgehoben oder sein Bezirk geändert worden ist; vielmehr sind für bestimmte Fälle für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile ordentlicher Gerichte die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen für zuständig erklärt worden. Eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 kommt daher nicht in Betracht. Aber auch für eine entsprechende Anwendung ist kein Raum. Wenn es das Gesetz von 1933 für angebracht gehalten hat, es unschädlich sein zu lassen, wenn ein Rechtsmittel bei einem nicht zuständigen Gericht eingelegt wurde, so erklärt sich dies aus der Besonderheit der ins Auge gefaßten Sachlage; es ist nur zu natürlich, daß im Falle der Aufhebung von Landesgerichten oder der Änderung ihrer Bezirke die neue Gerichtsorganisation der rechtsuchendenden Bevölkerung nicht schon alsbald bekannt ist; die Gefahr liegt nahe, daß jemand aus Unkenntnis oder Ungewißheit über die eingetretenen gebietsbeschränkten Veränderungen ein Rechtsmittel an falscher Stelle einlegt. So liegen die Dinge aber nicht auch im vorliegenden Falle.
Zwar ist zuzugeben, daß es ungewöhnlich ist, wenn zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile ordentlicher Gerichte die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen als zuständig bestimmt worden sind. Die Vorschrift des §118 Abs. 2 ArbGG läßt Zweifel an der hier getroffenen gesetzlichen Regelung jedoch nicht aufkommen. Für eine entsprechende Anwendbarkeit des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 fehlt es an der Vergleichbarkeit der Sachlage.
d)
Die Revision ist endlich der Meinung, eine Partei könne nicht wohl genötigt sein, eine Rechtsfrage, die sie gerade der oberstgerichtlichen Nachprüfung vorlegen wolle, selbst zu entscheiden, wenn ihr die Entscheidung möglicherweise den Verlust des Rechtsmittels bringe und damit den gesetzlich und verfahrensmäßig gesicherten Rechtsschutz entziehe. Einer gesicherten Rechtsordnung entspreche es, Zuständigkeitsfragen für Rechtsmittel klar zu regeln. Bei der Auslegung des §118 Abs. 2 ArbGG müsse daher dem rechtsuchenden Rechtsmittelkläger die ihm günstigere Auslegungsmöglichkeit den Vorzug erhalten.
Auch diese Erwägungen können nicht dazu führen, die Zulässigkeit der beim Bundesgerichtshof eingelegten Revision zu bejahen. Die Bestimmung des §118 Abs. 2 ArbGG selbst ist unmißverständlich; ihre Auslegung kann nicht zweifelhaft sein. Allerdings stellt sie es für die Rechtsmittelzuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Arbeitsberichte darauf ab, ob das streitige Rechtsverhältnis eine Arbeitssache im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 und des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 darstellt. Hierüber mögen unter Umständen in einem gegebenen Falle Zweifel bestehen können. Läßt sich eine Partei bei der Einlegung des Rechtsmittels von einer Rechtsauffassung leiten, die das angerufene Gericht nicht teilt, so kann darum aber das Rechtsmittel, das bei ihm eingelegt ist und das sich als unzulässig erweist, nicht dennoch als zulässig behandelt werden (wie Neumann a.a.O. es befürwortet). Auch in anderen Fällen kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels von der Beurteilung zweifelhafter Rechtsfragen abhängig sein. Wenn z.B. nach §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, so kann die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch zu denen gehört, für die nach §71 GVG die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist, im einzelnen Falle sehr wohl Zweifel in sich schließen. Die Partei, die in der Meinung Revision einlegt, daß der Anspruch hierher zu rechnen sei, bleibt nicht davor bewahrt, daß ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, wenn sich das Revisionsgericht auf einen anderen Standpunkt stellt. Eine ähnliche Sachlage kann sich ergeben, wenn eine besondere Gestaltung der Verhältnisse es zweifelhaft erscheinen läßt, wie in einem gegebenen Falle der Beschwerdewert zu berechnen und ob die Revisionssumme erreicht ist. Freilich liegen die Dinge im Falle des §118 Abs. 2 ArbGG insofern etwas anders, als hier nicht die Rechtsmittelmöglichkeit als solche in Frage steht, sondern nur wegen der Rechtsmittelzuständigkeit des einen oder des ändern Gerichts möglicherweise Bedenken aufkommen können. Der etwaigen Gefahr, der Rechtsmittelmöglichkeit als solcher verlustig zu gehen, kann die Partei aber durch Einlegung des Rechtsmittels bei beiden in Betracht kommenden Gerichten vorbeugen, wie denn der Beklagte unstreitig die Revision gegen das Berufungsurteil auch beim Bundesarbeitsgericht eingelegt hat. Hat die Partei von dieser Möglichkeit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Gebrauch gemacht, so bleibt es ihr geeignetenfalls unbenommen, beim zuständigen Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision erweist sich hiernach als unzulässig. Sie war daher, ohne daß dem Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das Bundesarbeitsgericht entsprochen werden konnte, mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.