Haftungsbeschränkungen - gesetzliche
1 Einführung
Es bestehen folgende gesetzliche Haftungsbeschränkungen:
Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für bestimmte Personengruppen
Haftungshöchstsummenbegrenzung bei der Gefährdungshaftung
2 Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Bei den folgenden Personengruppen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt:
Finder (§ 968 BGB)
Schuldner während des Gläubigerverzugs (§ 300 BGB)
Geschäftsführer bei der GoA im Falle der Gefahrenabwehr (§ 680 BGB)
3 Haftungshöchstsummenbegrenzung
In einigen Fällen der Gefährdungshaftung ist die Schadensersatzpflicht in der Höhe gesetzlich auf eine bestimmte Summe begrenzt (Haftungshöchstsummenbegrenzung).
Die Höchstsummenbegrenzung ist nur bei der Gefährdungshaftung, nicht auch bei anderen Schadensersatzansprüchen anwendbar.