Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1971, Az.: I ZR 133/69
Schadensersatzansprüche wegen Nässeschäden an Rohkaffee; Haftungsbeschränkung des § 34 KBO (Betriebsordnung für die öffentlichen Häfen in Hamburg - Kaibetriebsordnung); Schadensersatzansprüche des Voreigentümers aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums; Voraussetzungen der Eigenschaft eines Lagerhalters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 133/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.11.1968
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 34 KBO (Betriebsordnung für die öffentlichen Häfen in Hamburg - Kaibetriebsordnung)
- § 33 KBO
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 31 BGB
- § 416 HGB
- § 430 HGB
Fundstellen
- MDR 1971, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 41, 13
- VersR 1971, 617-619 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Firma D. & J., Ha., H., T.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft in Firma K. & N.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma K. & N., Speditions-Akt.-Ges.,
diese vertreten durch das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied Klaus Michael
K., H., R.
Amtlicher Leitsatz
Die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO sind nicht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidenten Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. November 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Nässeschäden an Rohkaffee, die während dessen Einlagerung im Kaischuppen 62 der Beklagten entstanden sein sollen.
Die Firma Neumann war konnossementsmäßige Empfängerin einer Partie Kaffee, die am 19./20. April aus dem Schiff in den Kaischuppen gelöscht worden war.
Bei der Übernahme durch die Empfängerin Mitte Mai 1966 wurden Feuchtigkeitsschäden an einem Teil der Säcke festgestellt. Der der Höhe nach unstreitige Schaden beträgt DM 16.009,61, den die Ladungsversicherer der Empfängerin ersetzt haben. Den nach Ansicht der Ladungsversicherer nach § 45 ADS auf sie übergegangenen Ersatzanspruch haben diese an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin begehrt Zahlung des Betrages mit der Behauptung, der Schaden sei entstanden, weil die Beklagte frische und noch nicht ganz ausgetrocknete Paletten verwendet habe, die für die Lagerung des sehr feuchtigkeitsempfindlichen Rohkaffees nicht geeignet gewesen seien. Die Beklagte habe keine Anweisungen gegeben, solche frischen Paletten für den Rohkaffee nicht zu verwenden. Mindestens habe es an einer wirksamen Kontrolle gefehlt.
Die Beklagte trägt vor, sie habe die Kaffeepartien schon in beschädigtem Zustand übernommen. Die Paletten seien trocken gewesen. Vertragliche Ansprüche könne die Klägerin nicht gegen sie geltend machen. Gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung seien die Haftungsbeschränkungen der Kaibetriebsordnung anzuwenden. Im übrigen gelte insoweit eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten oder einem Jahr.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatzansprüche, die nur auf die §§ 823 ff BGB gestützt werden könnten, seien nicht gegeben, weil die Beklagte kein Verschulden treffe.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nach den §§ 31, 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, weil dieser auf ungenügende Aufsicht und fehlerhafte Organisation innerhalb des Betriebes der Beklagten zurückzuführen sei. Der Anspruch der Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht aus, weder der Höhe nach auf DM 2.500,00 beschränkt noch verjährt.
1.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß, wer als Frachtführer, Lagerhalter, Spediteur oder in ähnlicher Eigenschaft fremdes Gut entgegennimmt, um mit ihm auf irgendeine Weise gegen Entgelt zu verfahren, auch ohne vertragliche Verpflichtung auf Grund der ihn daraus treffenden allgemeinen Rechtspflicht Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muß. Versäumt er diese Sorgfalt und entsteht daraus ein Schaden an dem Gut, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; BGHZ 9, 301, 307[BGH 28.04.1953 - I ZR 47/52]; 46, 140, 146 [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 150/63]; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 46 zu § 823).
Diese Verletzung der allgemeinen Rechtspflicht sieht das Berufungsgericht in einer ungenügenden Aufsicht und in einer fehlerhaften Organisation innerhalb des Lagerbetriebes der Beklagten. Diese aus der Zeugenvernehmung und allgemeinen Erfahrungssätzen der mit der Lagerung und mit dem Transport von Rohkaffee befaßten Handelskreise gewonnenen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Senat hat die die Würdigung der Aussagen der Zeugen K., Q. und R. betreffenden Rügen der Revision geprüft und sie nicht für durchgreifend befunden. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt.
2.
a)
Das Berufungsgericht wendet im Ergebnis auch zu Recht die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO (Betriebsordnung für die öffentlichen Häfen in Hamburg) auf den vorliegenden Tatbestand einer Haftung nach §§ 823 ff BGB nicht an.
Dem Berufungsgericht ist zu folgen, daß es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob der Schaden vor oder nach dem Eigentumserwerb des Empfängers entstanden ist. Ist der Schaden noch dem Voreigentümer entstanden, so kann die Vortrage offenbleiben, ob hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Kaibetriebsordnung gegenüber dem Voreigentümer angesichts der Besonderheiten des Seefrachtrechts auf die im Rahmen des Landfracht- und Speditionsrechts vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann, wonach es naheliegt, daß der Auftraggeber/Eigentümer gewisse Beschränkungen des Frachtvertrages im voraus billigt und es Treu und Glauben widerspräche, wollte er sich vorbehalten, in eigener Person als Ladungseigentümer weitergehende Ansprüche zu verfolgen (vgl. RGZ 70, 174, 177; 77, 317, 320; 75, 169, 172; 102, 38, 44; 161, 209, 215; RGRK HGB 2. Aufl. Anm. 17 zu § 407), andererseits auch in diesem Bereich Fallgestaltungen anerkannt sind, in denen das Vertragsverhältnis die deliktischen Ansprüche des Auftraggebers/Eigentümers nicht berührt, wenn der Vertragsschließende nicht für den Eigentümer gehandelt hat, sondern eine eigene vertragliche Pflicht erfüllen wollte (vgl. RGZ 63, 308, 312; zum gesamten Fragenkomplex Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966 S. 320 ff).
Denn auch wenn diese Vortrage bejaht wird und damit der Voreigentümer die Kaibetriebsordnung grundsätzlich sich entgegenhalten lassen muß, greifen die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht durch, wie im folgenden darzulegen sein wird.
b)
Das Berufungsgericht hat die insoweit einschlägigen Vorschriften der Kaibetriebsordnung selbst nicht ausgelegt; deshalb ist das Revisionsgericht zur Auslegung selbständig berufen (BGHZ 40, 115, 125[BGH 25.09.1963 - V ZR 130/61] m.w.Nachw.), ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die Kaibetriebsordnungen von Bremen (Schaps-Abraham Bd. III S. 1104) und von Lübeck (Schaps-Abraham Bd. III S. 927 ff) ähnliche Haftungsbeschränkungen enthalten und aus diesem Grund eine Nachprüfung im Revisionsverfahren zulässig ist.
Nach § 33 KBO haftet die Hamburgische Hafen- und Lagerhaus AG (HHLA) nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den Einschränkungen des § 34 KBO. Entgegen der Auffassung der Revision ist durchaus zweifelhaft, ob nach der Vorschrift des § 33 KBO auch die Haftung nach den §§ 823 ff BGB einbezogen sein sollte. Aus dem Wortlaut ist angesichts der komplizierten Natur der von der HHLA geschlossenen Verträge, die eine Vielzahl von Vertragstypen einbeziehen, wenig zu entnehmen. Es kommt daher darauf an, ob die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen.
Nach § 34 Abs. 2 KBO ist die HHLA kein Lagerhalter im Sinne der §§ 416 ff HGB. Da niemand die gesetzliche Charakterisierung oder Typisierung seines tatbestandlichen Verhaltens abändern kann, demnach wer die Tätigkeit eines Lagerhalters ausübt, auch Lagerhalter im Sinne des Gesetzes ist, ist eine Auslegung des § 34 Abs. 2 KBO, soweit im Streitfall von Bedeutung, nur in dem Sinne möglich, daß die Haftungsbestimmungen nach §§ 417, 388-390 HGB ausgeschlossen sein sollen, vor allem der allgemein das Kommissions-, Lager- und Frachtrecht beherrschende Grundsatz, wonach diese Kaufleute für den Verlust und die Beschädigung des in ihrer Obhut befindlichen Gutes haften, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können. Die HHLA überbürdet damit die volle Beweislast für Grund und Höhe des Schadens dem Geschädigten. Eine solche Regelung ist aber mit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr unvereinbar und daher nichtig (BGHZ 41, 151). Wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, ist bei einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Gesetz abweichend geregelten Beweislastverteilung der unabdingbar erforderliche Gerechtigkeitsgehalt einer Bedingung nicht mehr gegeben, wenn dem sich den Bedingungen unterwerfenden Vertragspartner die Beweislast für solche Umstände aufgebürdet wird, die im Verantwortungsbereich der die Bedingungen aufstellenden Vertragspartei liegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können, wollen sie nicht mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Widerspruch treten, nichts daran ändern, daß die Unmöglichkeit der Aufklärung des Schadensereignisses den Lagerhalter trifft, der das Gut in seine Obhut genommen hat, und daß auch im Falle der Aufklärung er sein mangelndes Verschulden nachweisen muß (vgl. BGH BB 1969, 963).
Nach § 34 Abs. 3 KBO wird die Höhe eines von der HHLA zu leistenden Schadensersatzes nach § 430 HGB bemessen. Das bedeutet, daß die HHLA nur den gemeinen Handelswert ersetzt und nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt ist, den vollen Schaden. Die Höhe des vollen Schadens ist wiederum auf den Höchstbetrag von DM 2.500,00 beschränkt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 KBO).
Daraus ergibt sich, daß die Regelung des § 430 HGB, die, wie der erkennende Senat bereits früher dargelegt hat (BGHZ 46, 140) ihre Rechtfertigung in der Haftungserweiterung des § 429 HGB (entsprechend § 417, 390 HGB) findet, nach dem Wortlaut des § 34 KBO nicht nur trotz einer den Geschädigten schwer belastenden Beweislastregelung angewendet werden soll, sondern daß die Regelung des § 430 Abs. 3 HGB, die wenigstens in den Fällen der Schädigung durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens gibt, durch § 34 Abs. 3 Satz 2 KBO auf einen Höchstbetrag von DM 2.500,00 begrenzt ist, der unter Umständen nicht einmal den beschränkten Haftungsbetrag des § 430 Abs. 1 und 2 HGB erreicht.
Es kommt hinzu, daß die Kaibetriebsordnung für die in § 34 Abs. 1 KBO aufgeführten Schadensfälle, insbesondere für Feuer-, Wasser- und Explosionsschäden, gewisse Verzögerungsschaden usw., in keinem Fall eine Haftung vorsieht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann aber die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden, soweit der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters selbst oder seiner leitenden Angestellten verursacht wird (vgl. BGHZ 38, 183). Das gilt für vertragliche und deliktische Ansprüche in gleicher Weise.
Es ist nach alledem schon zweifelhaft, ob die Haftungsbeschränkungen des § 34 KBO angesichts der für wesentliche Teile festzustellenden Unwirksamkeit überhaupt Schadensersatzansprüchen - sei es auf vertraglicher oder auf deliktischer Grundlage - entgegengehalten werden können.
Weiterhin ist der volle Umfang der Haftungsbeschränkung selbst für einen Fachmann auf diesem Gebiet nicht ohne genauere Überlegungen erkennbar. Insbesondere gilt das für die Regelung des § 34 Abs. 2 KBO, in der lediglich gesagt ist, daß die HHLA kein Lagerhalter im Sinne der §§ 416 ff HGB sei. Die Folgerung, daß damit, wie bereits dargelegt, die das gesamte Kommissions-, Lager- und Frachtrecht beherrschende und für die Abwicklung von Schadensfällen entscheidende Beweislastverteilung abbedungen wird, daß also in jedem Schadensfalle dem Geschädigten die volle Beweislast für Grund und Höhe des Schadens aufgebürdet wird, wird erst nach genauer Durcharbeitung der Bestimmung deutlich und ist daher für den Vertragspartner schon nach den Regeln, die die Rechtsprechung für die inhaltliche Klarheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, nicht verbindlich.
Die Vorschrift des § 34 KBO hat aber, noch über diese bereits unzulässigen und unwirksamen Beschränkungen hinausgehend, den Schadensersatzanspruch, wie ebenfalls bereits dargelegt, in mehrfacher Weise beschränkt: einmal ist für gewisse Schäden ein Schadensersatz schlechthin ausgeschlossen; dabei handelt es sich in der Mehrzahl um Schadensursachen, die im Verantwortungsbereich der HHLA liegen, für die demnach schon eine Umkehrung der Beweislast unzulässig wäre, eine Freizeichnung schlechthin aber Treu und Glauben gröblich widerspricht und daher unwirksam ist.
Es kommt bei allem schließlich hinzu, daß die bereits in mehrfacher Hinsicht unzulässige Freizeichnung noch dadurch erweitert wird, daß nicht nur die die Höhe begrenzende Vorschrift des § 430 HGB eingeführt (§ 34 Abs. 3 KBO), sondern sogar diese Vorschrift dadurch ihres eigentlichen Sinnes - nämlich Begrenzung nur in Fällen der leichten Fahrlässigkeit - entkleidet wird, daß die Gesamthöhe des zu leistenden Ersatzes auf DM 2.500,00 festgesetzt wird.
Angesichts der im einzelnen dargelegten Unwirksamkeit wesentlicher Teile des § 34 KBO und der sich daraus ergebenden Zweifel über den Umfang der Haftungsbeschränkung könnte die Folgerung berechtigt sein, daß die Haftungsbeschränkungen im ganzen unwirksam sind (vgl. BGHZ 51, 55, 59) [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66], und zwar sowohl gegenüber der Haftung aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung.
Das Ergebnis ist jedenfalls hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 34 KBO auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung kein anderes, wenn man davon ausgeht, nur die Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 und 2 KBO seien unwirksam, es seien statt dessen die gesetzlichen Regelungen der §§ 417, 390 HGB und hinsichtlich der Höhe die Vorschrift des § 34 Abs. 3 KBO anzuwenden. In diesem Falle würden Beweislastverteilung und Haftungsbeschränkung in etwa der gesetzlichen Regelung entsprechen, wenn bezüglich des Höchstbetrages der Ersatzleistung die Vorschrift des § 660 HGB (ohne Wertdeklaration) herangezogen wird. Eine Anwendung einer in dieser Weise umgestalteten Haftungsbeschränkung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung würde jedoch mangels eines diesbezüglichen eindeutigen Hinweises entfallen. Denn nach allgemeiner Rechtsprechung ist im Zweifel eine enge Auslegung von Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten (vgl. RGZ 142, 353, 356; BGHZ 22, 90, 96) [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55] und jeder etwa mögliche Zweifel an dem Umfang einer Freizeichnung führt zur Auslegung gegen den Benutzer derartiger Formularerklärungen, da dieser ohne Schwierigkeit durch eine entsprechende Hervorhebung eine Beschränkung seiner Haftung eindeutig zum Ausdruck bringen kann (BGHZ 5, 111, 115[BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]; 24, 39, 45 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56]; 47, 207, 216 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 51, 55, 59) [BGH 11.11.1968 - VIII ZR 151/66]. Daran fehlt es im Streitfall selbst dann, wenn man zugunsten der HHLA die Haftungsbeschränkung gegenüber vertraglichen Ansprüchen in dem dargelegten Umfang gelten ließe.
Zu der Frage, ob im vertraglichen Bereich wirksame Haftungsbeschränkungen auch ohne besonderen Hinweis, daß sie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten sollen, gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung anzuwenden sind, sind die Grundsätze maßgebend, die von der Rechtsprechung im Bereich des Lager-, des allgemeinen und des besonders für Schiene und Straße geregelten Frachtrechts entwickelt worden sind (BGHZ 9, 301; 24, 188[BGH 04.05.1957 - IV ZB 38/57]; 32, 194, 203 [BGH 21.04.1960 - II ZR 21/58]; 46, 140) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63]; danach finden die Haftungsbeschränkungen in den Haftungserweiterungen (Kausalitäts-Schuldvermutungen, Exculpationspflichten) ihre Rechtfertigung und kommen dann nicht zur Anwendung, wenn ein nach den §§ 823 ff BGB zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten feststeht. Die gleiche Auffassung wird von einem beachtlichen Teil des Schrifttums auch zu § 660 HGB vertreten, bei dem, wie in der Kaibetriebsordnung der Ersatzanspruch auf einen Höchstbetrag begrenzt ist (vgl. Wüstendörfer, Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 286; Gramm, Das neue Deutsche Seefrachtrecht S. 88, 177; Schlegelberger-Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. Anm. 2 zu § 660), obschon in diesem Falle der Ablader die Haftungsgrenze durch die Wertdeklaration beseitigen kann, eine Möglichkeit, die die Kaibetriebsordnung nicht vorsieht, die Nichtanwendung der Haftungsbeschränkung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung daher um so mehr gerechtfertigt ist.
3.
Keinen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Anwendung der für Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltenden Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB begründet.
III.
1.
Zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, d.h. ob die Empfängerin Ansprüche wegen der Verletzung des Eigentums gehabt habe und ob sie solche Ansprüche habe abtreten können, führt das Berufungsgericht aus, auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums an der Ware durch die Empfängerin komme es nicht entscheidend an. Denn die Empfängerin sei mindestens als von dem Voreigentümer stillschweigend ermächtigt anzusehen, auch dessen Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Verletzung des Eigentums während des Transports geltend zu machen, wenn sie die Konnossemente erworben habe. Wenn auch die aus dem Eigentum an den Gütern erwachsenen Schadensersatzansprüche nicht mit dem Konnossement übergehen sollten, so wolle sich doch der Voreigentümer die Geltendmachung solcher Ansprüche in aller Regel nicht selbst vorbehalten, zumal er nach Erhalt des Kaufpreises keinen Schaden mehr habe, den er noch liquidieren könne. Daher komme in der Übergabe der Konnossemente das stillschweigende Einverständnis des Voreigentümers zum Ausdruck, der Erwerber der Güter könne auch die deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Schädiger im eigenen Namen geltend machen.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin begegnen, wie der Revision zuzugeben ist, in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken. Bereits das Reichsgericht hat ausdrücklich ausgesprochen (RGZ 74, 47, 49), daß außerkontraktliche Ansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung der verschifften Waren nur für denjenigen entstehen, welcher zur Zeit der Beschädigung oder Zerstörung der Eigentümer war, ferner daß die Eigentumstradition des Konnossements nur die Wirkung hat, daß das Eigentum an der Ware auf den Empfänger übergeht, und daß Ansprüche des Eigentümers gegen einen Dritten, die auf dem Eigentum beruhen, nicht ohne weiteres auf den neuen Eigentümer übergehen; sie könnten auch nicht allgemein als stillschweigend zediert gelten.
Dieser Auffassung ist Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend gefolgt (RGZ 89, 40, 41; Bremen, Hansa 61, 997; Schlegelberger-Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl. Anm. 5 zu § 647 HGB; Prüssmann, SHR Anm. D 2 zu § 650; Schaps-Abraham 3. Aufl. II. Bd. Anm. 4 a.E.-S. 582 - zu § 647; a.A. Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern 1966 S. 318 unter 7). Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht aus. Es ist - auch insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - damit nicht ausgeschlossen, daß nach den Umständen des Einzelfalles eine stillschweigende Ermächtigung des Eigentümers durch den Voreigentümer angenommen werden kann, den bei diesem erwachsenen Anspruch geltend zu machen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, und darin liegt der Rechtsfehler des Berufungsurteils, daß eine solche Ermächtigung in der Regel vorliege. Das Berufungsgericht setzt voraus, der Voreigentümer habe nach Erhalt des Kaufpreises keinen Schaden und daher auch kein Interesse mehr, sich seine Ansprüche vorzubehalten. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht im Streitfall keine Feststellungen über die Zahlung des Kaufpreises trifft, ist nicht sicher, ob der Voreigentümer auch in jedem Falle nach Erhalt des Kaufpreises oder, worauf die Revision mit Recht hinweist, unter Umständen nur dann seine Ansprüche abtritt oder den späteren Eigentümer zur Geltendmachung ermächtigt, wenn er seinerseits von ihn möglicherweise treffenden Ersatzansprüchen freigestellt wird.
Da die Berechtigung der Empfängerin und damit der Klägerin, den Eigentumsschaden geltend zu machen, danach nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm