Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.1995, Az.: 5 AZR 493/93
Flugbegleiterin; Dienstvorschriften; Nichtmitführen des Reisepasses; Schadensersatz für Einreisestrafe; Haftungsbeschränkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.02.1995
- Aktenzeichen
- 5 AZR 493/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NJW 1995, 3204-3205 (Volltext mit amtl. LS) "Einreisestrafe"
Amtlicher Leitsatz
Eine Flugbegleiterin, die entgegen einschlägiger Dienstvorschriften bei einem Flug keinen Reisepaß mit sich führt und damit eine von der Einreisebehörde gegen das Luftfahrtunternehmen verhängte Einreisestrafe von 3.000,- US-Dollar verursacht, haftet ihrem Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages auf Schadensersatz. Die Haftung der Flugbegleiterin ist nach den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit zu mildern (vgl. Großer Senat des BAG, NZA 1994, 1083). Darüber hinaus ist bei der Haftungsquote ein Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn das Luftfahrtunternehmen keinerlei Kontrolle zur Überprüfung der Einreisedokumente der Flugbegleiterin vorgenommen hat.