Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1978, Az.: VI ZR 178/77

Ersatz von Aufwendungen für Heilungskosten ; Haftung im Falle eines Unfalls; Umfang eines Versicherungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1978
Aktenzeichen
VI ZR 178/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 24.06.1977
LG Gießen

Fundstellen

  • JZ 1979, 101-102
  • MDR 1979, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Stillschweigender Haftungsverzicht des Kraftfahrzeughalters für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers, der hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeuges keinen Versicherungsschutz genoß, wenn beide in gesellschaftsähnlicher Weise Verabredungen zum Zwecke einer gemeinsamen Urlaubsfahrt getroffen haben.

Redaktioneller Leitsatz

Ein konkludenter Haftungsverzicht des Halters für vom Fahrer mit leichter Fahrlässigkeit verursachte Unfallverletzungen kann angenommen werden, wenn die beiden in gesellschaftsähnlicher Weise eine Verabredung zum Zwecke einer gemeinsamen Urlaubsfahrt treffen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1978
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

In der Nacht vom 4. zum 5. Juni 1974 befanden sich der Beklagte und dessen Ehefrau sowie der mit ihnen befreundete S. auf der Rückfahrt von ihrem Urlaubsort Zermatt nach R. Halter des gefahrenen Pkw war S. Gegen 3.30 Uhr fuhr der Beklagte, der einige Zeit vorher von S. das Steuer übernommen hatte, auf der Bundesautobahn Frankfurt - Kassel bei km 431,5 auf einen vor ihm fahrenden Sattelzug auf. Dabei verletzte sich u.a. der vorn neben dem Beklagten sitzende S. schwer. Die Klägerin, bei der S. krankenversichert ist, verlangt von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für Heilungskosten sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz des Zukunftsschadens. Sie trägt vor, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er zu schnell und unaufmerksam gefahren sei.

2

Der Beklagte bestreitet, den Unfall durch ein zurechenbares Fehlverhalten verursacht zu haben. Im übrigen beruft er sich darauf, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen ihn sei eine unzulässige Rechtsausübung, mindestens sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen, daß zwischen ihm und dem Halter S. in dem Umfange, in dem der jeweilig andere Versicherungsschutz genieße, die Haftung für etwaige Schadensersatzansprüche hätte ausgeschlossen sein sollen. Beide hätten sie schon öfter gemeinsam Urlaubsfahrten mit dem Pkw unternommen, wobei sie sich jeweils am Steuer abgelöst und die Benzinkosten geteilt hätten. Darüber hinaus habe S. eine ihm gegenüber obliegende Schutzpflicht zum Abschluß einer Schadensversicherung verletzt, so daß S. ihn nunmehr von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen habe.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie dagegen abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten falle jedenfalls kein besonders schweres Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls, bei dem S. als Insasse seines eigenen Fahrzeuges verletzt worden ist, zur Last. Es führt sodann im wesentlichen aus: Die Parteien hätten zwar zur Frage der Haftung im Falle eines Unfalls auf der Fahrt keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Diese Vertragslücke sei indessen bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben dahin zu schließen, daß S. den Beklagten mindestens in dem Umfange, wie er von der Klägerin Versicherungsschutz erhalte, von einer Haftung freigestellt hätte; dies insbesondere im Hinblick darauf, daß Haftpflichtansprüche des Halters S. gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten zur Unfallzeit von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen gewesen wären. S. hätte im Falle eines Unfalls Ersatz seiner Heilungskosten bei der Klägerin erhalten können, während die Inanspruchnahme des im beiderseitigen Interesse das Kraftfahrzeug zeitweise fahrenden Beklagten diesen wirtschaftlich ungewöhnlich hart treffen würde.

5

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

6

1.

Zwar ist die Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse zwischen Insassen und Fahrer des Kraftfahrzeuges immer sehr zurückhaltend gewesen. Als ausreichender Umstand dafür wurde nicht anerkannt, daß die Mitnahme aus "Gefälligkeit" erfolgte. Selbst unter Ehegatten wurde sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt, und zwar auch, soweit die Haftung unter eine Ausschlußklausel der Versicherungsbedingungen fällt (vgl. dazu dasSenatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625 m.Nachw. aus der Rechtsprechung).

7

2.

Gleichwohl kann das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung führen, wenn diese es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, die Abmachung über das Führen des Fahrzeuges durch den nicht mitversicherten Insassen in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht gegenüber dem mitfahrenden Halter zu versehen (Senatsurteil vom 14. Februar 1978 a.a.O.). Solche Umstände liegen im Streitfall vor.

8

a)

Die Parteien waren miteinander freundschaftlich verbunden und hatten schon mehrfach gemeinsame Urlaubsfahrten durchgeführt, bei denen sie sich die Benzinkosten geteilt und sich am Steuer des Kraftfahrzeuges abgelöst hatten. Das Berufungsgericht sieht darin eine Abrede, die über eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens, bei der jeder Rechtsbindungswille fehlt, hinausgeht. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist zutreffend. Die Parteien haben danach jeweils zum Zweck der gemeinsamen Durchführung von Urlaubsfahrten ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis begründet. Ihr Wille, dabei nicht nur die Benzinkosten, sondern auch andere mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs verbundene Kosten und Risiken zu tragen, wird auch daran deutlich, daß sie ein gegen S. verhängtes Bußgeld geteilt haben. Auf die Frage, inwieweit das strafrechtlich zulässig war, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Mit Recht hat jedenfalls das Berufungsgericht in der wiederholt praktizierten Vereinbarung der Parteien mindestens ein starkes Indiz dafür gesehen, daß sie auch etwa auftretende Haftungsrisiken untereinander angemessen verteilt hätten, wenn sie sich darüber Gedanken gemacht hätten. Zwar haben nun Gesellschafter untereinander nach § 708 BGB ohnehin nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Eine solche Haftungsbeschränkung kann aber nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (BGHZ 46, 313, 318) [BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65]. Hier ist nicht ersichtlich, daß die Parteien in dem Umfang, in dem Versicherungsschutz bestand, nach dem Sinn ihrer Abmachungen derartiges gewollt haben, was natürlich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit möglich gewesen wäre.

9

b)

Hier aber war gerade das Haftungsrisiko nun zur damaligen Zeit ungleich verteilt. § 11 Ziff. 3 AKB schloß Haftungsansprüche des Halters gegen den als Fahrer mitversicherten Beklagten von der Haftpflichtversicherung aus. Das Führen eines fremden Kraftfahrzeuges, in dem sich der Halter als Insasse befand, bedeutete wegen dieses Deckungsausschlusses im Falle eines Unfalles eine ungewöhnliche wirtschaftliche Gefährdung, die kein Verständiger übernehmen konnte, ohne sich durch einen Haftungsverzicht abgesichert zu haben. Wenn das, wie im Streitfall, in der Praxis meist nicht geschah, so im Zweifel nur deshalb, weil diese empfindliche Lücke im Versicherungsschutz unter Laien kaum bekannt war. Das Bestehen einer Kranken- oder gar Unfallversicherung für den Verletzten konnte den Schädiger im Rahmen der Eintrittspflicht der Versicherer nicht entlasten, weil die jeweiligen Versicherer nach § 67 Abs. 2 VVG oder § 1542 RVO aus übergegangenem Recht bei ihm Regreß nehmen konnten (wogegen nach der Rechtsprechung des Senats gerade Ehegatten und nahe Familienangehörige geschützt sind).

10

c)

Ob dieser Umstand allein es schon rechtfertigen könnte, in allen derartigen Fällen im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung einen Haftungsverzicht anzunehmen, an den tatsächlich niemand gedacht hat, mag dahinstehen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann jedenfalls das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände eine solche Rechtfertigung abgeben. So ist der Halter, der sich auf einer längeren Geschäftsfahrt gefälligkeitshalber hat chauffieren lassen, nach Treu und Glauben für verpflichtet angesehen worden, den Fahrer insoweit von der Haftung aus der unentgeltlich übernommenen gefahrgeneigten Tätigkeit freizustellen, als der Schaden bei ordnungsmäßiger Versicherung von dem Versicherer getragen worden wäre(Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 - VersR 1964, 239, 240 [BGH 10.12.1963 - VI ZR 276/62]) [BGH 10.12.1963 - VI ZR 276/62]. Ähnlich hat der Senat den Bestand von Ansprüchen des Halters als Berechtigtem aus einem Gelegenheitsdienstvertrag gegen den nicht unter Versicherungsschutz stehenden Fahrer als mit der jenem obliegenden Fürsorgepflicht unvereinbar bezeichnet(Senatsurteil vom 11. November 1969 - VI ZR 71/68 - VersR 1970, 63). Schließlich ist ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit angenommen worden, wenn der Halter bei der gemeinsamen Heimfahrt von der Arbeitsstelle einen ihm unterstellten Arbeitskollegen beauftragt hat, das Steuer zu übernehmen (Senatsurteil vom 14. Februar 1978 a.a.O.).

11

All diesen Fällen ist gemeinsam ein besonderes Interesse des Halters daran, daß der Mitfahrende das Steuer übernahm. Ein solches besonderes Interesse des Halters S. an der Übernahme des letzten Teiles der Rückfahrt aus dem Urlaub durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht auch im Streitfall festgestellt. S. mußte noch am Morgen des 5. Juni 1974 an seiner Arbeitsstelle in Kassel sein. Ihm lag daran, daß der Beklagte die Weiterfahrt übernahm, sei es nun, daß er ihn darum gebeten hatte, oder daß der Beklagte das angeregt hatte, weil er den neuen Wagen S. gern einmal fahren wollte.

12

Bei Würdigung all dieser Umstände konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, daß S., wäre die Rechtslage zwischen den Parteien vorher zur Sprache gekommen, nicht auf einer Haftung des nicht dagegen versicherten Beklagten bestanden hätte, jedenfalls nicht in dem Umfange, in dem S. bei auftretenden Verletzungen Versicherungsschutz genoß. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat deshalb Bestand, daß im Streitfall ausnahmsweise die Abmachung über das Führen des Fahrzeugs durch den Beklagten in ergänzender Auslegung mit einem Haftungsverzicht versehen werden muß, weil sich S. dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung durch den Beklagten billigerweise nicht hätte versagen können (BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52].

13

d)

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein solcher Haftungsausschluß gehe unzulässigerweise zu Lasten des Krankenversicherers mit der Folge, daß dieser in einem gleichartigen Falle gegen den Schädiger wegen einfacher Fahrlässigkeit keinen Rückgriff nehmen könnte. Ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG, der den Versicherungsanspruch des S. hätte gefährden können, kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin Sozialversicherer ist und der Anspruch des S. auf sie nach § 1542 RVOübergegangen ist. Die von der Revision befürchtete Gefahr, dem Versicherten, der in einem Falle wie dem hier zu beurteilenden einen Haftungsverzicht vereinbare, könne vom Versicherer gekündigt werden, ist allenfalls gering; schwerlich liegt in dem Verhalten des S. ein zulässiger Kündigungsgrund. Dieser Befürchtung hätte deshalb S. redlicherweise nicht von dem Haftungsverzicht gegenüber dem Beklagten abhalten dürfen.

Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt