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§ 29 BestattG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    die Leichenschau entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

  2. 2.

    eine ärztliche Person entgegen § 4 Absatz 1 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Absatz 2 oder 3 die Leichenschau nicht veranlasst,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 4 die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,

  5. 5.

    als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,

  6. 6.

    der ärztlichen Person entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,

  7. 7.

    als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,

  8. 7a.

    entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Sektion zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Forschung, Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung im humanmedizinischen Bereich durchführt,

  9. 7b.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 eine Sektion durchführt, ohne über die entsprechende Qualifikation zu verfügen,

  10. 8.

    eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 oder 3 vorliegen,

  11. 8a.

    entgegen § 9 Absatz 4 die Leichenöffnung nicht beendet, nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt oder die Leichenöffnung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft fortsetzt,

  12. 9.

    Leichen entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 transportiert,

  13. 10.

    entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, ohne den Tatbestand des § 168 Absatz 1 Strafgesetzbuch zu erfüllen, eine Leiche beiseiteschafft, um sie der Bestattung zu entziehen,

  14. 11.

    entgegen § 14 Absatz 1 eine Leiche bestattet, ohne dass eine Sterbeurkunde oder ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates vorliegt, in dem die Person verstorben ist,

  15. 12.

    entgegen § 15 Absatz 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof erdbestattet oder einäschert und die Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,

  16. 13.

    entgegen § 7 Absatz 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt, oder entgegen § 9 Absatz 5 die Todesbescheinigung nicht um die Ergebnisse der Obduktion ergänzt oder die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person nicht übermittelt,

  17. 14.

    entgegen § 15 Absatz 4 einen Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste nicht einhält, die Urne auf See nicht durch ein Bestattungsunternehmen von einem zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiff aus, durch die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger oder von einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes aus beisetzt oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt oder das Einbringen von Stoffen zulässt, die den Anforderungen nach § 15 Absatz 4 nicht entsprechen,

  18. 15.

    bei der Beförderung von Leichen ins Ausland zwecks Einäscherung entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 die zweite Leichenschau nicht veranlasst,

  19. 16.

    entgegen § 17 Absatz 4 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 vorgeschriebene Bescheinigung oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 17 Absatz 4 Satz 3 vorliegt,

  20. 17.

    entgegen § 17 Absatz 5 eine Einäscherung außerhalb einer Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) vornimmt oder

  21. 17a.

    den Dokumentationspflichten nach § 17 Absatz 6 und 7 nicht nachkommt,

  22. 17b.

    entgegen § 18 Absatz 1 und 2 eine Urne aushändigt, deren Beisetzung nicht gesichert ist,

  23. 17c.

    seiner Nachweispflicht nach § 18 Absatz 3 nicht nachkommt,

  24. 18.

    private Bestattungsplätze entgegen § 20 Absatz 4 anlegt, erweitert oder belegt,

  25. 19.

    entgegen § 20a Absatz 1 Satz 3 die Einschaltung eines Dritten nicht anzeigt,

  26. 20.

    als Gewerbetreibender entgegen § 24a Absatz 1 unzulässige Natursteinelemente auf einem Friedhof aufstellt oder verwendet oder

  27. 21.

    als Zertifizierungsstelle anerkannt ist und entgegen § 24a Absatz 2 nicht über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, unmittelbar oder mittelbar an der Herstellung, am Import oder Export oder am Handel mit Steinen beteiligt war oder ist, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 auch dann ausstellt, wenn sie sich zuvor nicht über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als 6 Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat, oder die Tätigkeit nicht dokumentiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.